Supervision of nationwide vesting foundation by BSV

150000671Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.10.1987Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A foundation created for vested benefits in occupational pension coverage was held to be an ordinary foundation, not a personnel welfare foundation. Because its activity extends throughout Switzerland, its supervision belongs to the Confederation, specifically the Federal Office of Social Insurance. The office may also require an independent audit body, since the supervisory authority must monitor management, accounts, and asset investment and ensure that foundation assets are used according to purpose.

Omnilex-Regeste

Art. 84 ZGB; supervisory competence for a foundation depends primarily on its territorial sphere of activity. A foundation whose purpose and operational reach are nationwide has a national character and falls under federal supervision. A vested-benefits foundation is not a personnel welfare foundation within Art. 89bis ZGB where, after termination of employment, no employer-employee legal relationship remains; it is therefore governed by Art. 80 ff. ZGB. The supervisory authority must regularly examine management, accounts, and asset investment and may require an independent control office for support foundations, by analogy to Arts. 33-36 BVV 2 (consid. III-IV).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 52.21

Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 17. Oktober 1987

Surveillance des fondations. Fondation de libre passage dont l'activité s'étend à l'ensemble de la Suisse. Surveillance incombant à l'Office fédéral des assurances sociales. Exigence de réviseurs indépendants des organes de la fondation.

Stiftungsaufsicht. Freizügigkeitsstiftung mit gesamtschweizerischem Tätigkeitsgebiet. Aufsichtskompetenz des Bundesamtes für Sozialversicherung. Erfordernis einer von den Stiftungsorganen unabhängigen Kontrollstelle.

Sorveglianza delle fondazioni. Fondazione di libero passaggio con attività che si estende sull'intera Svizzera. La sorveglianza spetta all'Ufficio federale delle assicurazioni sociali. Esigenza di revisori indipendenti dagli organi della fondazione.

I. Mit öffentlicher Urkunde vom 29. Dezember 1986 und Eintragung ins Handelsregister errichtete der Verband X mit Sitz in Y unter dem Namen X eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB mit Sitz in Y.

Zweck der Stiftung ist die Durchführung der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge. Zur Verfolgung dieses Zweckes widmete der Stifter ein Stiftungskapital von Fr. 10 000 .-. Dieses Stiftungsvermögen wird weiter geäufnet durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter sowie durch die von den Vorsorgenehmern einbezahlten Vorsorgebeiträgen.

II. Eine Freizügigkeitsstiftung dient der Durchführung der Freizügigkeit in der Personalvorsorge bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, deren Zweck und Aufgabe sie, wenn

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auch in modifizierter Form und in beschränktem Masse, fortsetzt. Sie nimmt die Gelder für die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes entgegen und verwaltet diese, respektive legt sie an. Der Typus der Freizügigkeitsstiftung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen für Personalfürsorgestiftungen in Art. 89bisZGB sinngemäss zur Anwendung gelangen können.

Unter Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89bis Abs. 1 ZGB und Art. 331 Abs. 1 OR sind solche zu verstehen, die bei bestimmten Wechselfällen des Lebens (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall, Invalidität, wirtschaftlicher Bedrängnis usw.) Leistungen an die Betroffenen ausrichten. Zum Kreis der Betroffenen gehören zumindest jene Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, der zum Zwecke der Personalvorsorge Beiträge an die betreffende Einrichtung entrichtet. Die Freizügigkeitsstiftung dagegen dient nicht der Personalvorsorge im eigentlichen Sinn, da infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, aber auch zwischen der Freizügigkeitsstiftung und dem Arbeitgeber keine Rechtsbeziehungen vorliegen. Daher ist sie keine Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89bisZGB, sondern eine gewöhnliche Stiftung gemäss Art. 80 ff. ZGB.

III. Nach Art. 84 Abs. 1 ZGB stehen Stiftungen unter der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens (Bund, Kanton oder Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Massgebliches Kriterium zur Abgrenzung der Zuständigkeit unter den verschiedenen Gemeinwesen ist insbesondere das räumliche Tätigkeitsgebiet der Stiftung.

Im vorliegenden Fall lässt einerseits der Zweck der Stiftung und anderseits das Tätigkeitsgebiet des Stifters beziehungsweise die grosse Zahl der ihm angeschlossenen, in allen Teilen der ganzen Schweiz angesiedelten Banken vermuten, dass sich auch die Tätigkeit der Stiftung auf das ganze Gebiet der Schweiz erstrecken wird und ihre Destinatäre in den meisten Kantonen wohnhaft sein werden. Die Stiftung hat damit nationalen Charakter und wird unter die Aufsicht des Bundes gestellt.

Die Aufsicht über die dem Bund unterstellten Stiftungen obliegt dem Eidgenössischen Departement des Innern, soweit nicht eine Spezialvorschrift Platz greift. Laut Kreisschreiben dieses Departementes vom 1. Februar 1985 an die unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen der beruflichen Vorsorge obliegt dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) neben der Aufsicht über die Personalfürsorgestiftungen auch die Aufsicht über Anlagestiftungen und sonstige Stiftungen, die irgendwie der Sicherung von Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge dienen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Kantons beziehungsweise einer Gemeinde fallen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine sogenannte Hilfseinrichtung für die Personalvorsorge. Die Freizügigkeitsstiftung hat in erster Linie bei Auflösung des Arbeitsvertrages die nahtlose Erhaltung des Vorsorgeschutzes sicherzustellen und dient damit ebenfalls der Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod eines Arbeitnehmers. Im Sinne des oben erwähnten Departementschreibens obliegt die Beaufsichtigung der vorliegenden Stiftung angesichts ihres gesamtschweizerischen Charakters somit dem Bundesamt für Sozialversicherung.

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IV. Gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, regelmässig die Geschäfts- und Rechnungsführung sowie die Vermögensanlage einer Stiftung zu prüfen. Soweit das Vermögen als gefährdet erscheint, hat sie einzuschreiten und die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, verlangt das BSV auch bei Hilfseinrichtungen der Personalvorsorge die Einsetzung einer unabhängigen Kontrollstelle. Diese hat, obwohl diese Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, denselben Anforderungen zu genügen wie die Kontrollstellen von Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 33-36 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1).

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.21 - Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 17. Oktober 1987

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

In

Jahr

Année

1988

Anno

Band Volume

52

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 000 671

--

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

foundation supervisionvested benefitsoccupational pensionsterritorial competenceaudit officeindependent auditor

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a vested-benefits foundation is a personnel welfare foundation under Art. 89bis ZGB

Extrahierter Entscheid

No. A vested-benefits foundation is not a personnel welfare foundation but an ordinary foundation under Art. 80 ff. ZGB.

Extrahierte Begründung

It does not serve personnel welfare in the strict sense, because after termination of employment there are no legal relations between employer and employee or between employer and the foundation; it only preserves pension coverage in modified form.

Kernrechtsfrage

Which public body has supervisory competence over a foundation whose activity extends across Switzerland

Extrahierter Entscheid

The foundation is subject to federal supervision, and supervision lies with the Federal Office of Social Insurance.

Extrahierte Begründung

Under Art. 84 ZGB, the decisive criterion is the foundation's territorial sphere of activity. Given the purpose and the nationwide network of affiliated banks, the foundation has a national character.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority may require an independent audit office

Extrahierter Entscheid

Yes. To fulfill its supervisory duty, the BSV may require an independent control office for such support foundations.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority must regularly review management, accounts, and asset investment and intervene if assets appear endangered; by analogy, the control office must meet the same standards as under Arts. 33-36 BVV 2.

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