Legal basis for direct livestock payments under Agriculture Act

150000644Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)02.06.1987Other

Zusammenfassung

The Federal Office of Justice examined whether Art. 19a(b) and 19c Agriculture Act could justify livestock-holder contributions in the form of direct payments. It concluded that the provision was not originally conceived for production-independent direct payments, but the legislative materials could be relied on as part of the interpretation. The wording gives little support, yet a limited interpretation aimed at compensating higher production costs of small and medium farms was still seen as possible. By contrast, the provision is unsuitable as a long-term basis for a general direct-payment system, so any such scheme would require legislative amendment.

Regest

Art. 19a lit. b in Verbindung mit Art. 19c LwG; Auslegung nach den Materialien und Grenzen des Wortlauts. Die Gesetzesmaterialien bilden Bestandteil der Auslegung, wenn sie für die Annahme oder Beibehaltung der Norm wesentlich waren. Der Wortlaut bleibt zwar Grenze der Auslegung, doch darf über ihn hinausgegangen werden, wenn er den wahren Normsinn nicht zutreffend wiedergibt. Eine Bestimmung, die ursprünglich zum Ausgleich höherer Produktionskosten kleiner und mittlerer Betriebe geschaffen wurde, kann nicht ohne Weiteres als Grundlage eines allgemeinen, produktionsunabhängigen Direktzahlungssystems dienen; für eine solche generelle Umgestaltung bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ergänzung oder Revision.

Gesamter Gesetzestext

JAAC 52.13

Bundesamt für Justiz, 2. Juni 1987

Agriculture. Contributions aux détenteurs d'animaux. Base légale pour introduire des contributions sous forme de versements directs? Portée des travaux préparatifs dans l'interprétation de la base légale.

Landwirtschaft. Beiträge an Tierhalter. Gesetzliche Grundlage für die Einführung von Beiträgen in Form von Direktzahlungen? Bedeutung der Materialien für die Auslegung der gesetzlichen Grundlage.

Agricoltura. Sussidi ai detentori di animali. Base legale per l'introduzione di sussidi sotto forma di versamenti diretti? Portata dei lavori preparatori per l'interpretazione della base legale.

Es wurde die Einführung von Tierhalterbeiträgen nach Art. 19a Bst. b des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) auf seine rechtliche Zulässigkeit hin überprüft.

Im historischen Rückblick ist Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG nicht für produktionsunabhängige Direktzahlungen konzipiert worden, sondern sollte vielmehr die Grundlage liefern für Beiträge zum Ausgleich höherer Produktionskosten der kleinen und mittleren Bauern. Es setzte sich dann aber die Überzeugung durch, dass die Einführung solcher Beiträge unerwünschte produktionssteigernde Effekte hätte. Dies dürfte sich in Zukunft kaum ändern, so dass ein Einsatz dieser Beiträge entsprechend der ursprünglichen Konzeption unter Aspekten der heutigen

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Landwirtschaftspolitik kaum je in Frage kommen dürfte. Anlässlich der letzten Landwirtschaftsgesetzesrevision wurde denn auch erwogen, die Bestimmung schlicht und einfach zu streichen (Amtl. Bull. SR 1986 611 ff.). Es kam dann allerdings nicht soweit. Vielmehr wurde versucht, die Beiträge funktionell etwas umzudeuten, nämlich in Richtung von allgemeinen Direktzahlungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft legte einen Bericht vor, der ein entsprechendes Konzept enthielt. Der Kommissions-Berichterstatter nahm auf dieses Konzept Bezug, um Widerstände gegen die Beibehaltung von Art. 19a Bst. b zu entkräften (Amtl. Bull. SR 1986 614).

Nach den vorliegenden Angaben entspricht das zu prüfende Konzept im wesentlichen dem Bericht, den das Bundesamt für Landwirtschaft der ständerätlichen Kommission erstattet hatte und der für die Beibehaltung der Bestimmung nicht unwesentlich gewesen sein dürfte. Dieser Bericht darf und muss demnach als Bestandteil der Gesetzesmaterialien betrachtet und in die Interpretation der Bestimmung einbezogen werden. Legt man Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG in diesem Sinne aus, so zeigt sich, dass er im Wortlaut kaum eine Stütze findet. Grundsätzlich bildet zwar der Wortlaut die Grenze für die zulässige Auslegung. Doch kann über den Wortlaut hinausgegangen werden, wenn er den tatsächlichen Sinn nicht korrekt wiedergibt (vgl. BGE 111 Ib 8).

Beurteilt man das Konzept anhand des Sinnes, so scheint es mit Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG noch vereinbar. Immerhin stellt sich die Frage, ob der Einbezug von Milchkühen in die Beitragsberechtigung rechtlich zulässig sei. Dem Grundsatz nach lässt sich dieser Einbezug dadurch rechtfertigen, dass bei der Milchproduktion zwangsläufig auch Fleisch anfällt, weil die Milchkühe jedes Jahr ein Kalb werfen müssen, damit die Milchleistung nicht sinkt, und schlussendlich als Schlachtkühe auch wieder auf dem Fleischmarkt erscheinen.

Gleichwohl ist festzuhalten, das Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG längerfristig keine befriedigende Grundlage für Direktzahlungen zu liefern vermag und jedenfalls als Grundlage für ein allgemeines System von Direktzahlungen untauglich wäre. Es wird daher unerlässlich sein, das Landwirtschaftsgesetz zu ergänzen, wenn allgemeine Direktzahlungen tatsächlich eingeführt werden sollen. Eine solche Revision dürfte Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c nicht unberücksichtigt lassen. Vielmehr wäre daran zu denken, diese Bestimmungen aufzuheben, wenn sie auch in Zukunft nicht ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss eingesetzt werden sollen.

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JAAC 52.13 - Bundesamt für Justiz, 2. Juni 1987

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1988

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