No expropriation procedure for land transfers between federal bodies

150000527Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)03.02.1987Other

Zusammenfassung

The Federal Office of Justice held that the SBB could not acquire a federal parcel through expropriation proceedings, because land held by the Confederation and its regiebetriebe remains federal property and there is no expropriation between federal bodies. A parcel needed by the SBB for the Zurich S-Bahn had already been built over with the consent of the Federal Finance Administration, and the earlier 'partial settlement' was treated as an internal agreement between the Federal Department of Finance and the SBB. Any remaining dispute over compensation should first be settled by agreement between the Finance Administration and the SBB, subject to departmental approval; failing that, the Federal Council must decide.

Regest

SBB lack separate legal personality; property held by the SBB belongs to the Confederation and transfers of federal assets between federal bodies do not effect a change of ownership. Expropriation proceedings are therefore not available for transfers of land from the federal administration to the SBB, since expropriation presupposes acquisition of civil-law title from another owner. Such transfers and related compensation questions are to be regulated internally by administrative agreement. Where the competent federal units cannot agree, the matter falls to the Federal Council under its general supervisory and instruction powers over the federal administration (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 51.62

Bundesamt für Justiz, 3. Februar 1987

Chemins de fer. Transfert d'un terrain de la Confédération aux CFF pour la construction d'une ligne ferroviaire. Les détails d'une telle cession ne sont pas réglés dans une procédure d'expropriation, mais par accord interne. Un éventuel litige est tranché par le Conseil fédéral.

Eisenbahnen. Übergang eines Grundstücks des Bundes an die SBB für den Bau einer Bahnlinie. Die Einzelheiten einer solchen Abtretung werden nicht im Enteignungsverfahren, sondern durch interne Vereinbarungen geregelt. Im Streitfall entscheidet der Bundesrat.

Ferrovie. Trasferimento di un terreno della Confederazione alle FFS per la costruzione di una linea ferroviaria. I dettagli di una tale cessione non sono regolati in una procedura d'espropriazione, ma in un accordo interno. In caso di litigio decide il Consiglio federale.

Zu beurteilen ist die Frage, ob die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein Grundstück des Bundes im Enteignungsverfahren erwerben können und ob demgemäss das Enteignungsverfahren Anwendung finden könne, wenn SBB und Bundesverwaltung über die Höhe der Entschädigung für ein abgetretenes Grundstück aus dem Bundesvermögen keine Einigung erzielen können. Konkret geht es um die Abtretung eines Grundstücks der Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz in Dübendorf (EAWAG), das die SBB für den Bau der Zürcher S-Bahn benötigten.

  1. Es wurde geltend gemacht, die SBB besässen zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, doch vermöge dies die Anstalt nur im Bereich der nichthoheitlichen Verwaltung zu behindern, nicht aber in ihren hoheitlichen

1

Funktionen. Das Enteignungsrecht besässen die SBB für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb sie dieses Recht auch gegenüber der Bundeszentralverwaltung geltend machen könnten.

Diese Auffassung ist nicht richtig. Weil den SBB die eigene Rechtspersönlichkeit abgeht, können sie gar nicht in eigenem Namen Grundstücke erwerben (vgl. Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 137 B VI). Vielmehr stehen alle Grundstücke der SBB (und alle ihre übrigen Vermögenswerte) im Eigentum des Bundes. Demgemäss ändert sich bei der Abtretung eines Grundstückes aus dem allgemeinen Verwaltungsvermögen des Bundes an die SBB eigentumsrechtlich nichts. Deshalb kann das Enteignungsverfahren in einem solchen Fall nicht Anwendung finden, denn das Enteignungsverfahren dient ausschliesslich dazu, dem Enteignungsberechtigten gegen den Willen des Eigentümers zivilrechtliches Eigentum zu verschaffen. Dies ist - gerade für die Regiebetriebe PTT und SBB - auch die Auffassung der massgebenden Literatur zum Enteignungsrecht: Nach Hess Heinz/Weibel Heinrich, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. 1, Bern 1986, N 17 zu Art. 3 «erhalten die beiden Regiebetriebe gegen aussen, das heisst gegenüber den Enteigneten, die gleiche Rechtsstellung wie selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Innenverhältnis sind aber SBB und PTT gegenüber andern Bundesstellen nicht privilegiert. Da es zwischen Bundesstellen wegen Identität des Rechtssubjektes keine Enteignungen geben kann, sind Verlagerungen dinglicher Rechte auch zwischen SBB und PTT (sowie zwischen ihnen und andern Bundesstellen) intern zu regeln.»

  1. Das in Frage stehende Grundstück ist inzwischen mit dem Einverständnis der Eidg. Finanzverwaltung (EFV), die den Bund vertritt, bereits überbaut worden. Das Einverständnis der EFV ergibt sich aus dem «Teilvergleich» mit den SBB vom 2./4. April 1985. Dieser «Teilvergleich» - fälschlicherweise als Bestandteil eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen - kann unter den gegebenen Umständen als interne Vereinbarung zwischen Eidg. Finanzdepartement (EFD) und SBB betrachtet werden.

  2. Die noch bestehenden Differenzen über die Höhe der Entschädigung sind wie folgt zu bereinigen: wenn immer möglich sollten EFV und SBB auch darüber eine Vereinbarung abschliessen. Diese wäre nach Art. 3 Ziff. 4 Bst. m der SBB-Verordnung vom 20. Dezember 1971 (SR 742.311) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung dem EVED und dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten. Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, muss nach Art. 4 Abs. 2 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010) der Bundesrat entscheiden. Dass der Bundesrat gegenüber SBB und EFV nicht unmittelbare Aufsichtsbehörde ist, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat gestützt auf sein umfassendes Weisungs- und Aufsichtsrecht über die Bundesverwaltung auch dann zu entscheiden hat, wenn zwei Departemente infolge Uneinigkeit der ihnen unterstellten - im Fall der SBB mit einer gewissen Autonomie versehenen - Amtsstellen handlungsunfähig sind (vgl. Furrer Christian, Bundesrat und Bundesverwaltung, Bern 1986, N 1 zu den Vorbemerkungen zu Art. 42-73). Erinnert sei schliesslich daran, dass auch die Eisenbahngesetzgebung in vergleichbaren Fällen ein Entscheidungsrecht des Bundesrates vorsieht: Nach

2 2

Art. 40 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) ist es zum Beispiel Sache des Bundesrates, bestimmte Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung erst- und letztinstanzlich zu entscheiden.

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.62 - Bundesamt für Justiz, 3. Februar 1987

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1987

Anno

Band Volume

51

Volume

Seite Page

--

Pagina

Ref. No

150 000 527

In

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

expropriationfederal propertyinternal administrative agreementpublic railwaycompensation disputeFederal Councillegal personality