Limited effect of a living will on treatment and burial

150000461Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)25.11.1986Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesamt für Justiz held that a so-called living will is not a testament in the legal sense. It cannot govern passive euthanasia or dispose of the body as an inheritance matter. Instructions concerning the corpse or burial may only be treated as a burden and are not enforceable automatically. The right to determine the body after death belongs to the relatives, subject to public order and morals. For treatment decisions, a competent patient’s current will is decisive; if unconscious, the physician must act on the presumed will, with a prior written declaration serving only as one factor.

Omnilex-Regeste

Art. 482 Abs. 1 ZGB; Art. 28 ZGB; Wirkung des sogenannten Patiententestaments und Verfügung über Leichnam und Bestattung. Zum Nachlass gehören nur übertragbare Rechte, namentlich Vermögensrechte; Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Körper und die Bestattungsfreiheit, fallen nicht in den Nachlass. Anordnungen über Leichnam und Beerdigung können in einer letztwilligen Verfügung höchstens als Auflage ausgestaltet werden; sie werden nicht von Amtes wegen vollzogen und sind prozessual nur beschränkt durchsetzbar. Der rechtswirksame Entscheid über eine Behandlung richtet sich bei urteilsfähigem Patienten ausschliesslich nach dem aktuellen Willen; eine frühere schriftliche Erklärung entfaltet keine Wirkung. Bei Urteilsunfähigkeit ist nach dem mutmasslichen Willen zu handeln; eine schriftliche Voräusserung bildet lediglich ein gewichtiges Indiz, bleibt aber für den Arzt nicht bindend (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 51.44

Bundesamt für Justiz, 25. November 1986

Droit des personnes et des successions. Effet limité de la déclaration écrite appelée testament biologique, selon laquelle un patient refuse toute mesure destinée à prolonger sa vie et fixe le sort de son cadavre.

Personen- und Erbrecht. Beschränkte Wirkung eines sogenannten Patiententestaments, das festhält, dass der Patient lebensverlängernde Massnahmen ablehnt und was mit seinem Leichnam geschehen soll.

Diritto delle persone e successorio. Effetto limitato della dichiarazione scritta detta testamento biologico, dalla quale risulta che il paziente rifiuta qualsiasi misura destinata a prolungare la vita e la sorte alla quale egli destina il proprio cadavere.

Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Persönlichkeitsrechtes und mit dem sogenannten Patiententestament stellte sich die Frage, ob ein letzter Wille nur über den Besitz, der hinterlassen wird, oder über den eigenen Körper gilt.

  1. Zum Nachlass im Rechtssinne, über den mit letztwilliger Verfügung bestimmt werden kann, zählen grundsätzlich nur jene Rechte, die übertragbar sind, namentlich Vermögensrechte. Die sogenannten Persönlichkeitsrechte, wie namentlich das Recht am eigenen Körper und das Recht, über die Bestattungsart entscheiden zu können, gehören nicht zum Nachlass. Das heisst allerdings nicht, dass es nicht möglich wäre, in einem Testament festzuhalten, was mit dem Leichnam geschehen und wie die Beerdigung erfolgen soll. Solche Anordnungen können aber nur in der Form einer Auflage erfolgen.

1

Eine Auflage kommt nicht von Amtes wegen zur Ausführung. Gemäss Art. 482 Abs. 1 ZGB kann aber jeder, der ein Interesse daran hat, verlangen, dass die Auflage ausgeführt wird. Da dies auf dem Klageweg zu erfolgen hat, wird freilich das Urteil meistens so spät erfolgen, dass es kaum noch einen Einfluss auf die Beerdigung und auf den Umgang mit den Leichenteilen haben kann.

  1. Nach der in der Schweiz herrschenden Rechtsauffassung steht das Recht, über den Leichnam zu bestimmen, in den Schranken der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten den Angehörigen zu. Es ist Ausfluss ihres in Art. 28 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts. Demgegenüber endet das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grundsätzlich mit seinem Tod und kann deshalb das Schicksal des Leichnams nicht mehr beherrschen. Allerdings anerkennt das Bundesgericht ein über den Tod hinausgehendes Recht auf den Leichnam wenigstens insoweit an, als die Angehörigen keine gegenteiligen Anordnungen getroffen haben. Demgegenüber erachtet es das Gericht schon aus Gründen der Praktikabilität für unmöglich, den Willen des Verstorbenen in bezug auf die Bestattung gegen den Willen der Angehörigen, die nicht unbedingt auch Erben zu sein brauchen, durchzusetzen (BGE 97 I 228 ff.).

  2. Nicht möglich ist es, in einem Testament über allfällige passive Sterbehilfe Anordnungen zu treffen. Ein sogenanntes Patienten Testament ist kein Testament im Rechtssinne. Das Testament im Rechtssinn entfaltet seine Wirkungen erst nach dem Tod des Testators. Das Patienten Testament will das Ableben regeln und damit seine Wirkungen bereits vor dem Tod entfalten. Seine Gültigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts.

Soweit der Patient urteilsfähig ist, ist für den Arzt nur massgeblich, ob der Patient im Moment die Behandlung wünscht oder ablehnt. Ob er sich früher dazu schriftlich äusserte, ist demgegenüber unerheblich. Das Patienten Testament kann in diesem Fall überhaupt keine Wirkungen entfalten.

Ist der Patient im Moment, in dem die Behandlung vorgenommen werden muss, nicht urteilsfähig, weil er zum Beispiel bewusstlos ist, hat der Arzt als Geschäftsführer ohne Auftrag nach dem mutmasslichen Willen des Patienten zu handeln. Er hat somit zu ergründen, ob der Patient, wenn er bei Sinnen wäre, der Behandlung zustimmen würde oder nicht. Sind lebensrettende Massnahmen sofort zu ergreifen, wird der Arzt das Patienten Testament - wenn er überhaupt von seiner Existenz erfährt - aus zeitlichen Gründen kaum jemals darauf hin prüfen können, ob es noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Er wird deshalb nicht auf diese Willensäusserung abstellen können, sondern nach den Umständen handeln müssen, das heisst gemäss den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften über die lebensrettenden Massnahmen entscheiden.

Soweit der Patient bewusstlos und das Eingreifen des Arztes nicht dringend ist, kann, wie die Akademie der Medizinischen Wissenschaften in ihren «Richtlinien für die Sterbehilfe» (abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung, 1982, S. 621) festhält, «eine frühere schriftliche Erklärung, worin der Patient auf jede künstliche Lebensverlängerung verzichtet, ( ... ) für die Ermittlung seines Willens ein gewichtiges Indiz abgeben. Entscheidend ist jedoch der gegenwärtige mutmassliche Wille, der nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Falles gefunden werden kann». Die letzte Entscheidung liegt diesbezüglich immer beim Arzt.

2

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.44 - Bundesamt für Justiz, 25. November 1986

In

Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

In

Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1987

Anno

Band Volume

51

Volume

Seite Page

Pagina

Ref. No

150 000 461

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

living willpersonality rightscorpse dispositionburialpresumed willmedical treatmenttestamentburdenrelatives

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a testament can validly dispose of the body, burial, or passive euthanasia instructions.

Extrahierter Entscheid

A testament may not operate on non-transferable personality rights or regulate passive euthanasia; burial and corpse-disposition instructions can only be made as a burden, with limited enforceability.

Extrahierte Begründung

The estate comprises only transferable rights, especially patrimonial rights. Personality rights, including the right to one's body and burial arrangements, do not form part of the estate. A testamentary instruction concerning the corpse therefore has only the form of a burden, which is not enforced ex officio and is practically too late if litigated.

Kernrechtsfrage

Who may decide over the deceased's body when no contrary arrangements exist.

Extrahierter Entscheid

The right to determine the fate of the body belongs to the relatives within the limits of public order and morals; the deceased's personality rights generally end at death.

Extrahierte Begründung

Swiss doctrine and case law place this power with relatives as an aspect of their own personality rights under Art. 28 ZGB. The deceased's will cannot ordinarily prevail against the relatives' wishes, especially for practical reasons.

Kernrechtsfrage

What effect a patient's prior written refusal of life-prolonging treatment has on current medical decisions.

Extrahierter Entscheid

If the patient is competent, only the present decision to accept or refuse treatment matters; a prior written declaration has no effect. If the patient is unconscious, the physician must act according to the presumed current will, with a prior written declaration serving only as an important indication.

Extrahierte Begründung

A patient will is not a testament in the legal sense because it is intended to operate before death. In emergencies the physician cannot usually verify whether the earlier declaration still reflects the current will and must decide according to medical circumstances. Where no urgent intervention is needed, the prior declaration is only one element in determining the presumed will; the final decision remains with the physician.

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