JAAC 51.44
Bundesamt für Justiz, 25. November 1986
Droit des personnes et des successions. Effet limité de la déclaration écrite appelée testament biologique, selon laquelle un patient refuse toute mesure destinée à prolonger sa vie et fixe le sort de son cadavre.
Personen- und Erbrecht. Beschränkte Wirkung eines sogenannten Patiententestaments, das festhält, dass der Patient lebensverlängernde Massnahmen ablehnt und was mit seinem Leichnam geschehen soll.
Diritto delle persone e successorio. Effetto limitato della dichiarazione scritta detta testamento biologico, dalla quale risulta che il paziente rifiuta qualsiasi misura destinata a prolungare la vita e la sorte alla quale egli destina il proprio cadavere.
Im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich des Persönlichkeitsrechtes und mit dem sogenannten Patiententestament stellte sich die Frage, ob ein letzter Wille nur über den Besitz, der hinterlassen wird, oder über den eigenen Körper gilt.
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Eine Auflage kommt nicht von Amtes wegen zur Ausführung. Gemäss Art. 482 Abs. 1 ZGB kann aber jeder, der ein Interesse daran hat, verlangen, dass die Auflage ausgeführt wird. Da dies auf dem Klageweg zu erfolgen hat, wird freilich das Urteil meistens so spät erfolgen, dass es kaum noch einen Einfluss auf die Beerdigung und auf den Umgang mit den Leichenteilen haben kann.
Nach der in der Schweiz herrschenden Rechtsauffassung steht das Recht, über den Leichnam zu bestimmen, in den Schranken der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten den Angehörigen zu. Es ist Ausfluss ihres in Art. 28 ZGB verankerten Persönlichkeitsrechts. Demgegenüber endet das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen grundsätzlich mit seinem Tod und kann deshalb das Schicksal des Leichnams nicht mehr beherrschen. Allerdings anerkennt das Bundesgericht ein über den Tod hinausgehendes Recht auf den Leichnam wenigstens insoweit an, als die Angehörigen keine gegenteiligen Anordnungen getroffen haben. Demgegenüber erachtet es das Gericht schon aus Gründen der Praktikabilität für unmöglich, den Willen des Verstorbenen in bezug auf die Bestattung gegen den Willen der Angehörigen, die nicht unbedingt auch Erben zu sein brauchen, durchzusetzen (BGE 97 I 228 ff.).
Nicht möglich ist es, in einem Testament über allfällige passive Sterbehilfe Anordnungen zu treffen. Ein sogenanntes Patienten Testament ist kein Testament im Rechtssinne. Das Testament im Rechtssinn entfaltet seine Wirkungen erst nach dem Tod des Testators. Das Patienten Testament will das Ableben regeln und damit seine Wirkungen bereits vor dem Tod entfalten. Seine Gültigkeit richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Erbrechts.
Soweit der Patient urteilsfähig ist, ist für den Arzt nur massgeblich, ob der Patient im Moment die Behandlung wünscht oder ablehnt. Ob er sich früher dazu schriftlich äusserte, ist demgegenüber unerheblich. Das Patienten Testament kann in diesem Fall überhaupt keine Wirkungen entfalten.
Ist der Patient im Moment, in dem die Behandlung vorgenommen werden muss, nicht urteilsfähig, weil er zum Beispiel bewusstlos ist, hat der Arzt als Geschäftsführer ohne Auftrag nach dem mutmasslichen Willen des Patienten zu handeln. Er hat somit zu ergründen, ob der Patient, wenn er bei Sinnen wäre, der Behandlung zustimmen würde oder nicht. Sind lebensrettende Massnahmen sofort zu ergreifen, wird der Arzt das Patienten Testament - wenn er überhaupt von seiner Existenz erfährt - aus zeitlichen Gründen kaum jemals darauf hin prüfen können, ob es noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Er wird deshalb nicht auf diese Willensäusserung abstellen können, sondern nach den Umständen handeln müssen, das heisst gemäss den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften über die lebensrettenden Massnahmen entscheiden.
Soweit der Patient bewusstlos und das Eingreifen des Arztes nicht dringend ist, kann, wie die Akademie der Medizinischen Wissenschaften in ihren «Richtlinien für die Sterbehilfe» (abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung, 1982, S. 621) festhält, «eine frühere schriftliche Erklärung, worin der Patient auf jede künstliche Lebensverlängerung verzichtet, ( ... ) für die Ermittlung seines Willens ein gewichtiges Indiz abgeben. Entscheidend ist jedoch der gegenwärtige mutmassliche Wille, der nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Falles gefunden werden kann». Die letzte Entscheidung liegt diesbezüglich immer beim Arzt.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 51.44 - Bundesamt für Justiz, 25. November 1986
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
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1987
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51
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Ref. No
150 000 461
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.