JAAC 51.41
Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1987
Personnel fédéral. Responsabilité disciplinaire. Les tiers touchés par des actes de fonction n'ont pas un droit à ce qu'une demande tendant à l'ouverture d'une enquête disciplinaire contre le fonctionnaire en cause soit traitée par voie de décision sujette à recours. Examen à titre de plainte, en l'espèce, des griefs soulevés, sans frais de procédure pour le recourant, faute de dénonciation téméraire.
Bundespersonal. Disziplinarische Verantwortlichkeit. Durch Amtshandlungen betroffene Drittpersonen haben keinen Anspruch darauf, dass ein Begehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Beamten durch beschwerdefähige Verfügung erledigt wird. Vorliegend Prüfung der vorgebrachten Beschwerdegründe als Aufsichtsbeschwerde, ohne Kostenfolge für den Beschwerdeführer, mangels mutwilliger Prozessführung.
Personale federale. Responsabilità disciplinare. I terzi toccati dagli atti di funzione non hanno diritto a che una domanda tendente all'apertura di un'inchiesta disciplinare contro il funzionario in causa sia trattata per via di decisione soggetta a ricorso. Esame a titolo di denuncia, nel caso presente, dei motivi di ricorso fatti valere, senza spese di procedura per il ricorrente, non essendo la denuncia arbitraria.
1
I
A. Aufgrund eines Inserates in einer Zeitschrift hat die Zollkreisdirektion die Zollbeamten F. und R. beauftragt, zu prüfen, ob eine «Gold Taschenuhr signiert A. Lange & Söhne, Glashütte b. Dresden» und ein «antiker Burma-Buddha» von Herrn S. ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt und verzollt worden sind. Ferner galt es abzuklären, ob S. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei einem Sozialamt diese Gegenstände von ausländischen Alimentenschuldnern erworben haben könnte. Die mit der Untersuchung betrauten Beamten waren daher gezwungen, auch Erkundigungen beim Vorstand des Sozialamtes einzuholen.
Die Abklärungen führten zum Ergebnis, dass sich die Gold Taschenuhr seit 75 Jahren im Familienbesitz befand und der Burma-Buddha vom Schwiegersohn von S. ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt worden war.
B. S. hat daraufhin mit Schreiben vom 30. April 1986 dem Chef des Eidg. Finanzdepartements mitgeteilt, dass wegen der von den beiden Zollbeamten bei seinem Arbeitgeber durchgeführten Untersuchungshandlungen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Nachdem man ihn bei seinem Arbeitgeber ohne Vorlage von Beweisen angeschwärzt habe, verlange er, dass gegen die beiden mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten ebenfalls ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
Das Eidg. Finanzdepartement hat die Eingabe von S. als Aufsichtsbeschwerde behandelt. Seinem Entscheid vom 13. Oktober 1986 ist folgendes zu entnehmen:
« ...
Die von uns eingesehenen Berichte und Sachverhaltsfeststellungen der Untersuchungsbeamten und ihrer vorgesetzten Behörden sind in jeder Hinsicht sachlich korrekt und anständig abgefasst. Von Dienstpflichtverletzungen oder gar der Verwirklichung von Straftatbeständen kann nicht die Rede sein.
2
Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Aufsichtsbeschwerden (Art. 10 der Gebührenverordnung zum VwVG, SR 172.041.0). Wir erachten die vorliegende Aufsichtsbeschwerde als mutwillig, da bei nüchterner Betrachtung zu keinem Zeitpunkt konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Verwaltung vorgelegen haben.»
C. Mit Schreiben vom 4. November 1986 an das Eidg. Finanzdepartement verlangt S. den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, er sei berechtigt, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten zu verlangen, ohne dass ihm dafür Verfahrenskosten auferlegt werden.
D. Das Eidg. Finanzdepartement hat die Eingabe von S. in der Folge am 10. November 1986 dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement überwiesen mit dem Antrag, diese als Aufsichtsbeschwerde an den Bundesrat zu behandeln.
II
1.a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesrates steht das Disziplinarrecht ausschliesslich im Dienst der Verwaltung und ihrer Aufgaben. Es ist Ausfluss der Dienstgewalt über den Beamten, verwaltungsinternes Massnahmenrecht. Der Bürger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Begehren auf Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen einen bestimmten Beamten durch eine beschwerdefähige Verfügung erledigt wird. Hingegen kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde oder gegen einzelne Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Solche Anzeigen werden als Aufsichtsbeschwerden behandelt (VPB 42.112, VPB 41.61, VPB 25.34; Schroff Hermann / Gerber David, Die Beendigung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985, S.193, 276 ff.).
Die Eingabe von S. vom 4. November 1986 ist daher, soweit die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt wird, als Aufsichtsbeschwerde gegen das Eidg. Finanzdepartement entgegenzunehmen.
b. Anders dagegen verhält es sich beim Antrag, von einer Kostenauflage durch die Vorinstanz abzusehen.
Beschwerden gegen die Kostenverfügung eines Departements fallen, wenn eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist (Art. 101 Bst. b und Art. 99 Bst. g OG; BGE 109 I b 250 E. 3d), in die Zuständigkeit des Bundesrates, und zwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz eine Verwaltungs- oder eine Aufsichtsbeschwerde beurteilt hat (Hunziker Felix Jakob, Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Diss., Zürich 1987, S.101; nicht publizierter Entscheid des Bundesrates vom 26. März 1986 i.S. P.L. c. EYED).
2.a. (Begriff der Aufsichtsbeschwerde vgl. VPB 46.41 mit Hinweisen)
b. Dem Beschwerdeführer ist mehrmals schriftlich mitgeteilt worden - am 25. Juni 1985 durch die Direktion des zuständigen Zollkreises, am 13. August 1985 und am 4. Februar 1986 durch die Oberzolldirektion -, dass die beiden Zollbeamten wegen seiner mangelnden Mitwirkung bei der Untersuchung betreffend die ordnungsgemässe Verzollung der
3
Gold Taschenuhr und des Burma-Buddha gezwungen waren, aufwendige Abklärungen vorzunehmen; so blieb unter anderem nichts anderes übrig, als auch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dem Vorstand des Sozialamtes, Erkundigungen einzuholen. Diese Untersuchungshandlungen waren für den Beschwerdeführer sicher belastend, sah sich doch das Sozialamt in der Folge veranlasst, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Eine nachträgliche verwaltungsinterne Überprüfung des Verhaltens der beiden mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten zeigte aber, dass keine andere Möglichkeit bestand, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, da der Beschwerdeführer zunächst sachdienliche Auskünfte verweigerte und keine Beweismittel über die Herkunft und die ordnungsgemässe Verzollung der beiden erwähnten Gegenstände vorlegte. Daraus ergibt sich, dass den beiden Zollbeamten kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben ist.
Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG und den Bestimmungen der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verordnung, SR 172.041.0) auferlegt die Beschwerdeinstanz der unterliegenden Partei in der Entscheidformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen; dasselbe gilt für mutwillige, aussergewöhnlich umfangreiche oder besonders schwierige Aufsichtsbeschwerden (Art. 10 Verordnung).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, des Eidg. Finanzdepartements, liegt hier keine mutwillige Prozessführung vor. Der Beschwerdeführer hat nur zu wiederholten Malen, ohne sich jeweils mit den ihm erteilten Antworten durch die Eidg. Zollverwaltung zufriedenzugeben, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die mit der Untersuchung betrauten Zollbeamten verlangt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass alle erteilten Antworten, einschliesslich des Entscheids des Eidg. Finanzdepartements, keinen Hinweis enthalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesrates Drittpersonen nicht legitimiert sind, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten zu verlangen. Hätte der Beschwerdeführer davon gewusst, wäre sein Verhalten wohl anders zu beurteilen. Diese fehlende Sachkenntnis darf dem Beschwerdeführer aber nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Entscheid der Vorinstanz im Kostenpunkt aufzuheben ist.
Kosten für das Verfahren vor dem Bundesrat werden keine erhoben (Art. 63 VWVG).
4
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 51.41 - Entscheid des Bundesrates vom 25. März 1987
In
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans
In
Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr
Année
1987
Anno
Band Volume
51
Volume
Seite Page
Pagina
Ref. No
150 000 452
--
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.