Late appeal and no time restoration for federal promotion refusal

150000380Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)17.03.1986Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H challenged the Federal Department of Military Affairs' refusal to promote him and asked the Federal Council to hear the appeal despite lateness. The Federal Council held that the 30-day appeal period had expired before the filing date. It further ruled that the alleged reasons for delay were insufficient: the superior was not a legal representative, and temporary absence, workload, and custody of the documents did not amount to an excusable impediment under the Administrative Procedure Act. The appeal was therefore not entered into.

Omnilex-Regeste

Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 VwVG; Fristwiederherstellung bei verspäteter Verwaltungsbeschwerde gegen Verweigerung einer Beförderung im Bundespersonalrecht. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar und können nur bei unverschuldeter Verhinderung der Partei oder ihres Vertreters wiederhergestellt werden. Zeitweilige Abwesenheit und Arbeitsüberlastung eines Vorgesetzten, der den ursprünglichen Antrag gestellt hat, begründen keinen unverschuldeten Hindernisgrund; ebenso wenig rechtfertigt die blosse Verwahrung der Akten bei dieser Person die Fristwiederherstellung, wenn der Beschwerdeführer die Unterlagen hätte zurückverlangen und fristgerecht handeln können (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

JAAC 51.1

Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986

Procédure administrative. Personnel fédéral. Recours tardif au Conseil fédéral contre le refus d'un avancement. Ne constituent pas un motif de restitution de délai l'absence temporaire et la surcharge du supérieur qui avait proposé la promotion et auquel le recourant avait remis, pendant le délai de recours, la décision attaquée.

Verwaltungsverfahren. Bundespersonal. Verspätete Beschwerde an den Bundesrat gegen Verweigerung einer Beförderung. Kein Grund zur Wiederherstellung der Frist bilden die zeitweise Abwesenheit und Arbeitsüberlastung des Vorgesetzten, welcher die Beförderung beantragt hatte und dem der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung während der Beschwerdefrist überlassen hatte.

Procedura amministrativa. Personale federale. Ricorso tardivo al Consiglio federale contro il rifiuto di una promozione. Non costituiscono motivo di restituzione del termine l'assenza temporanea e il sovraccarico del superiore che aveva proposto la promozione e al quale il ricorrente aveva rimesso la decisione impugnata durante il termine di ricorso.

I

Das Eidg. Militärdepartement lehnte am 9. August 1985 im Einvernehmen mit dem Eidg. Personalamt eine Beförderung von H ab.

1

Gegen diese Verfügung reichte H am 20. September 1985 Beschwerde an den Bundesrat ein mit dem Antrag, ihn zu befördern. Er begründet dies damit, dass die nachgesuchte Beförderung - im Quervergleich - seinen Aufgaben entspreche. Seine Vorgesetzten hätten im Rahmen des Bewertungsverfahrens ebenfalls diese Auffassung vertreten.

Der Beschwerdeführer ersucht zudem darum, die Beschwerde trotz der Verspätung entgegenzunehmen. Als Gründe für die Verspätung macht er geltend, dass er die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes seinem direkten Vorgesetzten übergeben habe, der seinerzeit den Beförderungsantrag gestellt hatte. Dieser sei als Stellvertreter des Betriebsleiters teilweise während der Beschwerdefrist beruflich abwesend, vor allem aber während dieser Zeit überbeschäftigt gewesen. Der Vorgesetzte habe sich deshalb nicht rechtzeitig mit der Sache befassen können, und er selber habe nicht mehr über die Unterlagen verfügt.

II

  1. Der angefochtene Verwaltungsakt des Eidg. Militärdepartementes ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und unterliegt nach Art. 100 Bst. e Ziff. 1 OG in Verbindung mit Art. 72 ff. VwVG der Beschwerde an den Bundesrat. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung unmittelbar berührt und hat ein schätzenswertes Interesse an der Anfechtung (Art. 48 Bst. a VwVG).

Indessen ist die Beschwerde vom 20. September 1985 zugegebenermassen verspätet eingereicht worden. Denn die Verfügung des Eidg.

Militärdepartementes vom 9. August 1985 wurde dem Beschwerdeführer am 12. August eröffnet. Mithin begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 13. August 1985 zu laufen und endete am 11. September (Art. 20 f. und 50 VwVG). Im folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der geltend gemachten Verspätungsgründe trotzdem auf die Beschwerde einzutreten ist.

  1. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, die nicht erstreckbar sind (Art. 22 Abs. 1 VwVG; Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1979, S. 60; Grisel André, Traité de droit administratif suisse, Bd. 2, Neuenburg 1984, S. 888). Sie können allerdings wiederhergestellt werden, wenn der Beschwerdeführer oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln. In diesem Falle müsste der Beschwerdeführer oder sein Vertreter binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich hier um zwingende Vorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nicht als dessen Rechtsvertreter betrachtet werden kann. Zwar hatte er den ursprünglichen Beförderungsantrag gestellt, in der Folge hat jedoch H immer selber die Rechtshandlungen vorgenommen. Die Verfügung des Eidg. Militärdepartementes wurde ihm eröffnet, und er selber hat dagegen Beschwerde erhoben. Aber selbst wenn der Vorgesetzte als Vertreter betrachtet werden könnte, wären die angeführten Gründe unbehelflich. Denn dieser war während der Beschwerdefrist nur zeitweise abwesend, und nach einhelliger Lehre und Praxis gelten bloss zeitweise Abwesenheit und

2

Arbeitsüberlastung nicht als unverschuldete Verhinderungsgründe, die im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung der Frist erlaubten (Gygi, a.a.O., S. 62; Grisel, a.a.O., S. 895 ff .; ferner dort zitierte Rechtsprechung).

Aus den gleichen Gründen kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Umstand ableiten, dass der Vorgesetzte im Besitz der Unterlagen war. Er hat dies selber zu vertreten und wäre in der Lage gewesen, die Unterlagen zurückzuverlangen und die Beschwerde fristgemäss einzureichen.

Ein Wiederherstellungsgrund ist daher nicht ersichtlich und auf die Beschwerde aus diesen Gründen nicht einzutreten.

3

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.1 - Entscheid des Bundesrates vom 17. März 1986

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Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans

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Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr

Année

1987

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51

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Ref. No

150 000 380

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Schlagwörter

administrative appealtime limitrestoration of timelate filingfederal personnelpromotion refusalexcusable impediment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the promotion refusal was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed out of time; the 30-day period expired on 1985-09-11, while the appeal was lodged on 1985-09-20.

Extrahierte Begründung

The decision was served on 1985-08-12, so the appeal period ran from 1985-08-13 to 1985-09-11 under the VwVG.

Kernrechtsfrage

Whether time restoration was justified by the superior's temporary absence, workload, and possession of the documents.

Extrahierter Entscheid

No time restoration was granted.

Extrahierte Begründung

Legal time limits are non-extendable and may be restored only if the party or its representative was prevented without fault from acting. The superior was not the appellant's legal representative, and in any event temporary absence, workload, and possession of the file did not constitute excusable impediments; the appellant could have retrieved the documents and filed on time.

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