Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005
Präambel
Wir, das Volk des Kantons Zürich,
in Verantwortung gegenüber der Schöpfung
und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht,
im gemeinsamen Willen,
Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen
und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiter zu entwickeln,
geben uns die folgende Verfassung:
Art. 1
Kanton Zürich 1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohne- rinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmbe- rechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Art. 2
Rechtsstaatliche Grundsätze
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 3
Gewaltenteilung 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt aus- üben.
2005-1651
4939
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 4
Zusammenarbeit Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusam- men.
Subsidiarität
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesell- schaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Ein- zelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.
Nachhaltigkeit
Art. 6
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrund- lagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung ver- pflichtet.
Art. 7
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.
Innovation
Art. 8
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
Art. 9
Schutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Art. 10
Gewährleistung der Grundrechte
1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesver- fassung, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkom- men und der Kantonsverfassung gewährleistet.
4940
Dialog
Art. 5
Verfassung des Kantons Zürich
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grund- rechte des kantonalen Rechts.
Art. 11
Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merk- male, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi- schen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf glei- chen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Ent- sprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermass- nahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Art. 12
Gebärdensprache Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Art. 13
Formen des Zusammen- lebens
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf Bildung
Art. 14
1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungsein- richtungen.
Art. 15
Schulfreiheit Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungs- stätten ist gewährleistet.
4941
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 16
Petitionsrecht
Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Art. 17
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entge- genstehen.
Verfahrens- garantien
1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Art. 19
Sozialziele
1 Die Sozialziele der Bundesverfassung sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Not- lage geraten;
b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden;
c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4942
Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 18
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 20
Voraussetzungen 1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wol- len, müssen:
a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfü- gen;
b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Art. 21
Zuständigkeit
1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebür- gerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantons- bürgerrechts.
A. Stimm- und Wahlrecht
Art. 22
Stimm- und Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- berechtigt sind.
B. Initiativrecht
Art. 23
Gegenstand der Initiative
Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungs- initiative);
4943
Verfassung des Kantons Zürich
b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative);
c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Refe- rendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
d. die Einreichung einer Standesinitiative;
e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Ände- rung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines sol- chen Vertrages.
Urheber der Initiative
Art. 24
Eine Initiative können einreichen:
a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Form der Initiative
Art. 25
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeite- ter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allge- meine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kan- tonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Vorprüfung der Volksinitiative
Art. 26
Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Art. 27
Zustande- kommen der Volksinitiative
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.
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Verfassung des Kantons Zürich
Art. 28
Gültigkeit
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Vorausset- zungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 29
Verfahren bei Volksinitiativen
1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allge- meinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 30
Gegenvorschlag bei Volks- initiativen
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er auf Grund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstim mung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die glei- che Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Art. 31
Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen
1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zu Stande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehr- heit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
4945
Verfassung des Kantons Zürich
C. Volksabstimmungen
Obligatorisches Referendum
Art. 32
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. Verfassungsänderungen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Ver- fassungsrang hat;
c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt;
d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will;
e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 Bst. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Ein- zelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Fakultatives Referendum
Art. 33
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referen- dum unterstellt sind;
d. Beschlüsse des Kantonsrates über:
neue einmalige Ausgaben von mehr als 6 Millionen Fran- ken,
neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 600 000 Franken;
e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebens- grundlagen haben;
f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, lang- fristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
4946
Verfassung des Kantons Zürich
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Win- terthur (Gemeindereferendum);
c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferen- dum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen.
Teil- und Varianten- abstimmung
Art. 34
1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat aus- nahmsweise beschliessen:
a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Vari- ante gegenüberzustellen;
b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmun- gen abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage.
Referendum mit Gegenvorschlag von Stimm- berechtigten
Art. 35
1 3000 Stimmberechtigte können das Referendum ergreifen, indem sie zu einer Vorlage innert 60 Tagen nach ihrer amtlichen Veröffentli- chung einen ausformulierten Gegenvorschlag einreichen.
2 Der Kantonsrat nimmt zu diesem Gegenvorschlag Stellung.
Art. 36
Konkurrierende Vorlagen
Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Art. 37
Dringlichkeits- recht
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
4947
Verfassung des Kantons Zürich
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volks- abstimmung ausser Kraft.
D. Rechtsetzung
Art. 38
1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentli- chen Bestimmungen über:
Rechtsetzung
a. die Ausübung der Volksrechte;
b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Art. 39
Demokratisches Engagement
1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
4948
Verfassung des Kantons Zürich
Wählbarkeit
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz.
2 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Art. 41
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Ausstand
Art. 43
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Art. 44
Immunität
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich ver- folgt werden.
Art. 45
Nebenamtliche Behördentätig- keit
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
4949
Art. 40
Amtsdauer
Art. 42
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 46
Staatshaftung 1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlas- sung verursacht haben.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlas- sung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.
Arbeitsverhält- nisse und Ver- antwortlichkeit
Art. 47
1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von:
a. Staats- und Gemeindepersonal;
b. Behördenmitgliedern;
c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 48
Die Amtssprache ist Deutsch.
Art. 49
Transparenz
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interes- sen entgegenstehen.
B. Kantonsrat
Art. 50
Funktion und Zusammen- setzung
1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
Art. 51
Wahl 1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahl- verfahren vom Volk gewählt.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.
4950
Amtssprache
Verfassung des Kantons Zürich
3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Art. 52
1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 53
Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich.
Art. 54
Zuständigkeit zur Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat beschliesst über:
a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung;
b. Gesetze;
c. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
Planung
Art. 55
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung.
Finanz- befugnisse
Art. 56
1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über:
a. das Budget;
b. den Steuerfuss für die Staatssteuer;
c. die Genehmigung der Staatsrechnung;
d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 300 000 Franken;
c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höhe- ren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regie- rungsrates führen;
4951
Unabhängigkeit der Mitglieder
Öffentlichkeit der Verhandlun- gen
Verfassung des Kantons Zürich
d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbe- träge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
Art. 57
Parlamentarische Kontrolle
1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Ein- sichtsrechte.
Art. 58
Wahlbefugnisse Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor.
Weitere Aufgaben und Befugnisse
Art. 59
1 Der Kantonsrat kann:
a. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Refe- rendum ergreifen;
b. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.
2 Er beschliesst über:
a. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen;
b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regie- rungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
C. Regierungsrat
Art. 60
Funktion
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
4952
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 61
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
Wahl
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.
3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.
Nebentätigkeit
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.
3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.
Art. 64
Stellung gegenüber dem Kantonsrat
Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 65
Organisation
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung über- tragen.
Art. 66
Planung
1 Der Regierungsrat bestimmt auf Grund einer langfristigen Betrach- tung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
4953
Zusammen- setzung
Art. 62
Art. 63
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 67
Aufgaben bei der Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtset- zung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen.
Finanz- befugnisse
Art. 68
1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrech- nung.
2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über:
a. neue einmalige Ausgaben bis 3 Millionen Franken;
b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 300 000 Franken;
c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 3 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
Interkantonale und internatio- nale Zusammen- arbeit
Art. 69
1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Ver- träge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig.
2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
Leitung der Verwaltung
Art. 70
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation.
2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, koopera- tiv, sparsam und bürgerfreundlich handelt.
3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist.
Weitere Aufgaben
Art. 71
1 Der Regierungsrat:
a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch;
c. vertritt den Kanton nach innen und aussen;
d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor;
4954
Verfassung des Kantons Zürich
e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile;
f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit;
g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stel- lungnahmen dem Kantonsrat mit.
2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufga- ben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Notstand
Art. 72
1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
D. Rechtspflege
Art. 73
1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.
2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staats- gewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichts- instanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geän- dert werden.
3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
Grundsätze der Gerichts- organisation
Art. 74
1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Kassationsgericht, das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungs- gericht.
Art. 75
Wahl 1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantons- rat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen.
4955
Aufgaben und Stellung der Gerichte
Verfassung des Kantons Zürich
2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatz- mitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt.
Art. 76
1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor.
2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sach- verhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können.
3 Ist der Weiterzug an ein eidgenössisches Gericht nicht möglich, so kann das Gesetz eine dritte Instanz vorsehen. Diese überprüft die Entscheide auf Willkür und schwere Verfahrensmängel.
Art. 77
1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrecht- liche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
Öffentlichkeit der Entscheide
Art. 78
1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffent- lichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.
Art. 79
Normenkontrolle 1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht ange- fochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen überge- ordnetes Recht verstossen.
3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz.
4956
Zivil- und Straf- rechtspflege
Verwaltungs- rechtspflege
Verfassung des Kantons Zürich
E. Weitere Behörden
Art. 80
Bezirksbehörden
1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen:
a. die Statthalterin oder den Statthalter;
b. den Bezirksrat;
c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
Art. 81
Ombudsstelle
1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombuds- stelle.
2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kan- tonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantona- le Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
Art. 82
Ständerat
1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheits- wahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates.
3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angele- genheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
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Verfassung des Kantons Zürich
A. Allgemeine Bestimmungen
Arten und Aufgaben
Art. 83
1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schul- gemeinden wahrgenommen werden.
3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbststän- dige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Änderung im Bestand
Art. 84
1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde.
3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
Gemeinde- autonomie
Art. 85
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum.
2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen.
3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an.
Volksrechte in der Gemeinde
Art. 86
1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbe- sondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen;
b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind.
4958
Verfassung des Kantons Zürich
3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.
Gemeinde- organisation
Art. 87
1 Die Organe der Gemeinde sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
b. der Gemeindevorstand;
c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Quartiere und Ortsteile
Art. 88
Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteil- kommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
Gemeinde- ordnung
Art. 89
1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 90
Grundsätze
1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen.
Art. 91
Vertragliche Zusammenarbeit
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.
4959
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 92
Zweckverbände 1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie in Zweckverbänden
Art. 93
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht
Art. 94
Aufsicht
Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 95
Grundsätze
1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufga- ben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
4960
Verfassung des Kantons Zürich
Dezentrale Aufgaben- erfüllung
Art. 96
1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Art. 97
Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und ent- schädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben
Art. 98
Rechtsgrund- lagen
1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeord- nung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffent- lichen Aufgaben;
b. die Struktur der Organisationen nach Absatz 1 und ihre Auf- gaben;
c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
e. Aufsicht und Rechtsschutz.
4961
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 99
Kontrolle
1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Art. 100
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Raumplanung
Art. 101
Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.
Umweltschutz
Art. 102
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Tech- nologien fördern.
Natur- und Heimatschutz
Art. 103
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Art. 104
Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leis- tungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
4962
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Verfassung des Kantons Zürich
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Wasser
1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefah- ren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Art. 106
Energie
1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausrei- chende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversor- gung.
2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Art. 107
Wirtschaft und Arbeit
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirt- schaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung klei- ner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Art. 108
Land- und Forstwirtschaft
Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.
Art. 109
Kantonalbank
Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.
Art. 110
Wohnen Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.
4963
Art. 105
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 111
Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Not- lage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbs- loser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.
Art. 112
Familie, Jugend und Alter
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten:
a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft;
c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.
Gesundheit
Art. 113
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaft- lich tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.
Integration
Art. 114
1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschie- denen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 115
Bildungswesen
Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geisti- gen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwick- lung ausgerichtet ist.
Art. 116
Öffentliche Schulen
1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.
4964
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 117
Privatschulen 1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
Art. 118
Hochschulen
Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und For- schung an Universität und anderen Hochschulen.
Art. 119
1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.
Art. 120
Kultur
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Art. 121
Sport
Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
Art. 122
Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Trans- parenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.
4965
Berufs- und Weiterbildung
Verfassung des Kantons Zürich
Haushalts- gleichgewicht
Art. 123
1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Aufgaben- und Finanzplanung
Art. 124
1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzie- rung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
Steuern
Art. 125
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allge- meinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steu- erpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlas- ten;
f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Weitere Abgaben
Art. 126
1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere:
a. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
4966
Verfassung des Kantons Zürich
b. die Grundsätze der Bemessung;
c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.
Art. 127
Finanzausgleich
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich von- einander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getra- gen.
Art. 128
Lastenausgleich 1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgel- tung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
Prüfung der Finanzhaushalte
Art. 129
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungs- rates.
4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
Art. 130
Kirchliche Körperschaften
1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentli- chen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchge- meinden;
4967
Verfassung des Kantons Zürich
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemein- den;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rah- men des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum unter- steht;
b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden.
3 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaf- ten;
b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
c. die staatlichen Leistungen;
d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarre- rinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaf- ten.
Weitere Religions- gemeinschaften
Art. 131
1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Auto- nomie der Religionsgemeinschaften:
a. die Wirkungen der Anerkennung;
b. die Aufsicht.
4968
Verfassung des Kantons Zürich
Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Art. 133
Teilrevision
Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
Art. 134
Totalrevision 1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
Art. 135
Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben.
Umsetzung der Verfassung
Art. 136
Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Weitergeltung bisheriger Rechtsakte
Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 138
Grundrechte und Rechtspflege- verfahren
1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um
a. die Grundrechte gemäss den Artikel 11 Absatz 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
4969
Art. 137
Art. 132
Verfassung des Kantons Zürich
b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Arti- kel 76, 77 und 79 Absatz 2 anzupassen.
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.
Art. 139
Initiativrecht
1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
Volksabstim mungen
Art. 140
1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Artikel 33 Absatz 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- parlament zuständig.
Kausalhaftung von Privaten
Art. 141
Artikel 46 Absatz 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkraft- treten dieser Verfassung eingetreten ist.
Art. 142
Behörden
1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.
Art. 143
Gemeinden
1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).
4970
Verfassung des Kantons Zürich
Art. 144
Zweckverbände
Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referen- dumsrecht nach Artikel 93 Absatz 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statu- tenordnung.
Art. 145
Kirchen
1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neure- gelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.
2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
4971
Verfassung des Kantons Zürich
4972
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Constitution du canton de Zurich
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
2005
Année
Anno
Band
1
Volume
Volume
Heft
35
Cahier
Numero
Geschäftsnummer
Numéro d'affaire
Numero dell'oggetto
Datum 06.09.2005
Date
Data
Seite 4939-4972
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Pagina
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10 138 872
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