OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung __________________________
OG ZP 26 1
E n t s c h e i d v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 2 6
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.____, vertreten durch B.____, Gesuchstellerin
__________________________ Gegenstand
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 25 19
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Das Abteilungspräsidium zieht in Erwägung: 1. Im Verfahren OG Z 25 19 betreffend Beschwerde gegen den Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 25 455, 25 456 und 25 457) vom 17. Dezember 2025 beantragte A.____ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) am 31. Dezember 2025 in einem Satz, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).
2. Das Gesuch wurde in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtli- che Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kan- tons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
3. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechts- begehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziel- len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstren- gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 476 f. E. 2.2). 3.2 Im Beschwerdeverfahren OG Z 25 19 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, da der Beschwerde keinerlei Urkunden beigelegt wurden, welche belegen könnten, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder beim oberen Gericht zu- handen des Gläubigers hinterlegt wurde (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 Gesetz über Schuldbetreibung
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und Konkurs [SchKG; SR 281.). Daher erscheint die Beschwerde betreffend Konkursaufhebung von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Selbst wenn die Gesuchstellerin auf Nachfrage des Gerichts den Beweis der Mittellosigkeit noch erbracht hätte – was bisher nicht der Fall ist –, ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren folglich abzu- weisen. 4. Ausser bei – vorliegend nicht gegebener – Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
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Das Abteilungspräsidium erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung - Gesuchstellerin, vertreten durch B.____
Altdorf, 15. Januar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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