OG ZP 23 2•OG ZP 23 2. Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 8.
OG ZP 23 2Obergericht Uri / Zivilprozess (OG Uri)20.12.2023
KANTON URI
OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
OG ZP 23 2
Abschreibungsbeschluss vom 21. Dezember 2023
Besetzung Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte
A. Gesuchsteller
Gegenstand
Erwägungen:
1. Am 3. Oktober 2023 ersuchte A .__ (nachfolgend: Gesuchsteller), um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 (Selbsthilfeverkauf). Der Gesuchsteller war im Verfahren OG Z 23 8 Berufungskläger.
2. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist die Vorsitzende der zivilrechtli- chen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri zuständig (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 Gerichtsor- ganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
3. Der Entscheid in der Hauptsache (OG Z 23 8) erging am 13. November 2023. Auf die Berufung wurde nicht eingetreten.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren OG Z 23 8 erweist sich somit als gegenstandslos. Es kann demnach am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden (Art. 242 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5. Ausser bei vorliegend nicht gegebener Bös- und Mutwilligkeit in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Das Abteilungspräsidium erkennt:
1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 8 wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eröffnung
- Gesuchsteller
Altdorf, 21. Dezember 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung
Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.