OBERGERICHT Präsidium Zivilrechtliche Abteilung OG ZP 231 Besetzung Verfahrensbeteiligte Gegenstand Entscheid vom 14. Februar 2024 Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp A., Gesuchstellerin Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren OG Z 23 5
Das Abteilungspräsidium zieht in Erwägung: 1. Im Verfahren OG Z 23 5 betreffend Beschwerde gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 29. März 2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6 beantragte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 15. Mai 2023, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2.1).
2. Das Gesuch wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zustän- dig (Art. 124 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272) i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichts- organisationsgesetz [GOG, RB 2.3221)).
3. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Aussichtslose Rechts- begehren sind solche, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Person, die über die nötigen finanziel- len Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb soll anstren- gen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 476 E. 2.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 476 f. E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren OG Z 23 5 sind die Gewinnaussichten von Anfang an beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren, da die Beschwerde auf im oberinstanzlichen Verfahren unzuläs- sigen Noven gründete (vergleiche Entscheid OG Z 23 5 vom 14. Februar 2024). Daher erscheint die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 betreffend Kostenvorschuss von vornherein Seite 2 von 4
aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen. 4. Ausser bei-vorliegend nicht gegebener-Bös-oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Seite 3 von 4
Das Abteilungspräsidium erkennt: 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung Gesuchstellerin Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Rechtsmittelbelehrung Die Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: Seite 4 von 4