OBERGERICHT
Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 25 5
Abschreibungsbeschluss vom 11. Juli 2025
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen
__________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
B.___ vertreten durch RA MLaw Matthias Kessler, Kessler Landolt Giacomini & Partner, Mythencenterstrasse 19, Postfach 353, 6431 Schwyz Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri SB 2025 10 vom 10. April 2025
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Prozessgeschichte:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde- führerin habe die Beschwerdegegnerin mit CHF 987.25 zu entschädigen. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, einerseits habe die Beschwerdeführerin die Be- schwerdefrist verpasst und andererseits habe sie die geleistete Mietkaution nicht auf ein separates auf den Namen der Beschwerdegegnerin lautendes Bankkonto einbezahlt. Nach Beendigung des Mietver- hältnisses gehe die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters auf Hinterlegung unter. Der Mieter sei folglich berechtigt, die vereinbarte und geleistete Sicherheit zurückzufordern. Gemäss Rechtsprechung sei das Hinterlegungsvertragsrecht anzuwenden, wenn der Vermieter die Kaution einfach in seinem
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Vermögen belasse. Dies habe zur Folge, dass das Verrechnungsverbot nach Art. 125 Ziff. 1 OR greife. Fordere der Mieter die nicht korrekt hinterlegte Sicherheitsleistung zurück, könne der Vermieter keine Gegenforderung in Verrechnung bringen.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung von Beschwerden zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.2321). Prozessentscheide ohne Sa- churteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
2.
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Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich und begründet einzu- reichen (Freiburghaus/Afheldt, in Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, N 3 zu Art. 321). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist in allen Fällen gültig bis zur Eröffnung des Entscheides der Rechts- mittelinstanz. Gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren bei einem Vergleich, einer Klageanerkennung oder einem Klagrückzug ab. Analog wird das Verfahren auch bei Rückzug einer Beschwerde abgeschrieben (Art. 219 i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Rückzug beendet das Verfahren unmittelbar (ipso iure). Der Abschreibungsentscheid als solcher ist rein deklaratorischer Natur (Gschwend/Steck, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., 2024, N 16 und N 21a zu Art. 241) und kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen wer- den. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2; BGer 5A_348/2014 vom 24.07.2014 E. 3.2).
4. Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde. Das Verfahren wird somit am Gerichtsprotokoll abgeschrieben.
5. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Der vorliegende Abschrei- bungsbeschluss beendet das Verfahren, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Die Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 200.00 festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung GGebV; RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. a Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR; RB 2.3232]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrech- net.
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Die obsiegende Partei hat auf entsprechenden Antrag hin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) und ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Die Beschwerdegegnerin hat sich anwaltlich vertreten lassen und eine Parteientschädigung beantragt. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden. In der Beschwerdeantwort ist jedoch ein Aufwand für die Rechtsvertretung mit CHF 997.22 (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin beantragt eine solche von CHF 987.25. Geltend gemacht wird ein Stundenaufwand von rund 3.42 Stun- den zu einem Stundenansatz von CHF 270.00. Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand be- messen, beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 (Art. 34 Abs. 1 GGebR). Weiter ist dem Honoraraufwand zu entnehmen, dass 140 Minuten Zeitaufwand für die Durchsicht der Beschwerde und Redaktion der Beschwerdeantwort aufgewendet wurde. In Anbetracht dessen, dass der Aufwand in dem vorliegenden Verfahren OG Z 2025 5 sowie im Verfahren OG Z 2025 4 für die nahezu identische Rechtsschrift gleichermassen geltend gemacht wurde, erachtet das Gericht den Zeitaufwand als zu hoch. Vor diesem Hintergrund wird der Zeitaufwand um 60 Minuten auf 80 Minuten gekürzt. Im Übri- gen erachtet das Gericht den geltend gemachten Zeitaufwand als angemessen. Demnach wird die Par- teientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 680.20 (rund 2.42 Stunden à CHF 260.00 + CHF 51.00 MWST) festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin diese Parteient- schädigung zu entrichten.
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Das Obergericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 680.20 zu bezahlen.
4. Eröffnung - Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
Mitteilung - Vorinstanz
Altdorf, 1. Juli 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen den Kostenentscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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