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OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 25 15
A b s c h r e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 2 5
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Serena Simmen
__________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
B.___ Beschwerdegegner
__________________________ Gegenstand
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 22502689 BA Andermatt, Entscheid Landgerichtspräsidium [LGP 25 306])
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Landgerichtspräsidium «Einspruch» gegen ein Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri vom 12. September 2025 (LGP 25 306) ein (act. 2.1). Das Landgerichtspräsidium leitete die Eingabe gleichentags und zuständigkeitshalber dem Obergericht weiter (Eingang Kanzlei: 23.09.2025). Mit verfahrensleitender Verfügung vom
24. September 2025 wurde das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass gegen einen Rechtsöffnungsentscheid die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sei. Eine Be- schwerde habe einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Gerügt werden könne unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Beschwerde- führerin wurde eine Nachfrist von 10 Tagen eingeräumt um die Eingabe entsprechend verbessert nach- zureichen. Ebenfalls innert 10 Tagen habe sie ein Gerichtkostenvorschuss von CHF 400.00 einzuzahlen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass wenn keine verbesserte Beschwerde eingehe und/oder der Ge- richtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt werde, auf das Rechtsmittel nicht eingetre- ten werde. Sie wurde, bezugnehmend auf ihren Einwand, dass es sich um einen Betrag von 32'000.00 in Euro und nicht in Schweizer Franken handle, darauf aufmerksam gemacht, dass im Betreibungsver- fahren eine Fremdwährung zwingend in Schweizer Franken betrieben werden müsse (act. 1.1).
2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin angezeigt, dass weder der Gerichtskostenvorschuss noch eine verbesserte Eingabe eingegangen sei und das Ober- gericht folglich über die Frage des Nichteintretens befinden werde (act. 1.2).
3. Mit Maileingabe bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt der Verfügung vom 10. Oktober 2025 und führte unter anderem aus, dass sie keine Beschwerde eingelegt habe, da sie sowieso keine Chance habe und auch über kein Geld verfüge, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2.2).
4. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung einer Beschwerde zuständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sa- churteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
5. Die Beschwerdeführerin leistete den Gerichtskostenvorschuss nicht und bestätigte implizit einen sol- chen auch nicht zahlen zu können (act. 2.2). Sie reichte auch keine verbesserte Beschwerde nach. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6. Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Auf eine Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittel- verfahren wird unter Berücksichtigung, dass einzig ein Prozessentscheid ergeht und der gerichtliche Aufwand gering ist, unpräjudiziell verzichtet (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdegegner musste sich gar nicht erst vernehmen lassen – ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine solche wurde denn auch nicht bean- tragt (Art. 105 Abs. 2 ZPO; Schmid/Jent-Sørensen, in Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 105 N 2).
Das Obergericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird unpräjudiziell verzichtet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung - Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
Mitteilung - Landgerichtspräsidium I Uri
Altdorf, 24. Oktober 2025
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt mehr als CHF 30'000.00. Versand: