OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung __________________________ OG Z 24 10
E n t s c h e i d v o m 1 2 . J u n i 2 0 2 4
__________________________ Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ und B.___ Beschwerdeführer
gegen
Landgericht Uri, Zivilrechtliche Abteilung Rathausplatz 2, 6460 Altdorf Beschwerdegegner
__________________________ Gegenstand
Beschwerde gegen Einladung zum Augenschein vom 15. Mai 2024 (LGZ 23 10)
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Prozessgeschichte:
Erwägungen: 1. 1.1 Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Prozessentscheide ohne Sa- churteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 1.2
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Die Vorladung zu einem Augenschein ist eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt zehn Tage, da das Gesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer sind im Verfahren LGZ 23 10 anwaltlich vertreten. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 17. Mai 2024 zugestellt (Sendungsverfolgung 98.40.371268.00021980). Die zehntägige Beschwerde- frist begann somit am 18. Mai 2024 zu laufen und endete am 27. Mai 2024 (vergleiche Art. 142 ZPO). Die am 29. Mai 2024 persönlich überbrachte Beschwerde erfolgte somit verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2. Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden wäre, wäre das Obergericht aus den fol- genden Gründen nicht darauf eingetreten. 2.1 Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie einen nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil droht (vergleiche E. 1.2). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher güns- tigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nach- teils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung ge- wöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, BBl 2006, S. 7377). Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGer 25A_73/2014 vom 18.03.2014 E. 3.1), da mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid für gewöhnlich erreicht werden kann, dass ein zu Unrecht verweigerter Beweis abgenommen oder ein zu Unrecht erhobener Beweis aus den Akten gewiesen wird (BGE 141 III 81 E. 1.2; BGer 5A_745/2014 vom 16.03.2015 E. 1.2.2; 5A_315/2012 vom 28.08.2012 E. 1.2.1). 2.2 In ihrer Eingabe argumentieren die Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Vorinstanz umgehend einen Augenschein hätte durchführen müssen, als dieser in der Klage vom 15. Mai 2023 im Verfahren LGZ 23 10 beantragt wurde. Die Durchführung der Beweismassnahme im jetzigen Verfah- rensstadium ist in Anbetracht aller Umstände sowie aufgrund der Sistierung des Verfahrens LGZ 23 10 inadäquat. Gemäss der Vorinstanz beschränkten sich die erwähnte Hauptverhandlung sowie der Teil- entscheid vom 19. Februar 2024 auf die Gültigkeit der Kündigung sowie die Erstreckung des
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Mietverhältnisses. Die Beschwerdeführer stellen sich indes auf den Standpunkt, der Teilentscheid be- urteile einen grossen Teil der Mängel, für den nun ein Augenschein angesetzt sei. Weshalb den Beschwerdeführern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn der Augenschein durch die Vorinstanz durchgeführt wird, geht aus der Eingabe der Beschwerde- führer nicht hervor. Wenn eine Partei mit einem Standpunkt nicht durchdringt, kann sie ihn – wie er- wähnt (E. 2.1) – mit dem Rechtsmittel gegen den späteren Entscheid in der Sache vor der Rechtsmit- telinstanz erneut vortragen. Die Situation der Beschwerdeführer wird durch die Vorladung zum Au- genschein respektive durch den Augenschein selbst nicht erheblich erschwert. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung vom 11. Juni 2024 wird mit dem vorlie- genden Entscheid als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses in der Höhe von CHF 700.00 angesetzt. Diese Frist wird ihnen mit Blick auf den Verfahrensausgang abgenommen.
5. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Fest- setzung richtet sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO). Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) für das Rechtsmittelverfahren ist auf CHF 300.00 festzusetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231], Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 i.V.m Art. 2 Abs. 2 und 3 Gerichts- gebührenreglement [RB 2.3232]). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 ZPO). Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend sind die Prozesskosten den Beschwerdeführern aufzuerle- gen.
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Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus CHF 300.00 Entscheidgebühr
werden A.___ und B.___ auferlegt.
4. Eröffnung - Beschwerdeführer
- Vorinstanz/Beschwerdegegnerin Mitteilung
- C.___
Altdorf, 12. Juni 2024
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffender Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) oder, Be- schwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den mas- sgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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