OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung OG 223 5 Besetzung Verfahrensbeteiligte Gegenstand Entscheid vom 14. Februar 2024 Vizepräsidentin Lenka Ziegler, Vorsitz Oberrichter/in Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven lnfanger und Peter Sommer Gerichtsschreiberin Michelle Zemp A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner 1 c., Beschwerdegegnerin 2 D., Beschwerdegegnerin 3 Gerichtskostenvorschuss
(Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügung des Landgerichts Uri vom 29.03.2023 ergangen im Verfahren LGZ 23 6}
Prozessgeschichte:
A.
2. Es sei auf den Kostenvorschuss vollkommen zu verzichten.
3. Dies unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, eventualiter des Staa- tes.»
Erwägungen:
1.
1.1 Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde wurde innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; zehn Tage) und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO) eingereicht. Das Ober- gericht ist sachlich zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 GOG).
1.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bezüglich ersterem entscheidet das Ober- gericht mit voller Kognition. Handelt es sich aber um einen Ermessensentscheid, sollte sich die Seite 3 von 6
Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (BGer SA_265/2012 vom 30.05.2012 E. 4.3.2). Hinsichtlich der Sachverhaltsprüfung ist hingegen lediglich eine Willkürprü- fung vorgesehen. Die Beschwerdeführerin rügt (sinngemäss) unrichtige Rechtsanwendung. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2. 2.1 Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichts- kosten verlangen (Art. 98 ZPO). Zwar ist die Bestimmung zur Erhebung des Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) als Kann-Vorschrift konzipiert und schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, jedoch ist die Erhebung eines Vorschusses in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme (BGE 140 III 159 E. 4.2). Demnach liegt es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liqui- dität einervorschusspflichtigen Partei bei der Festlegung des Vorschusses gebührend Rücksicht zu neh- men, um zu verhindern, dass ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt wird (Rüegg/Rüegg, in Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Angemessenheit der Höhe des mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 im Verfahren LGZ 23 6 einverlangten Gerichtskostenvorschusses von CHF 7'200.00. Sie sei IV-Bezügerin mit einer Rente von ungefähr CHF 2'000.00 pro Monat. Ein Kostenvorschuss in der geforderten Höhe sei unverhältnismässig. Bei der Bestimmung über die Einverlangung eines Gerichts- kostenvorschusses handle es sich zudem um eine Kann-Vorschrift. Sie beantragt sinngemäss, aus Bil- ligkeitsgründen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. 2.3 Die genannten Vorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Es handelt sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, die nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den einge- reichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich bei der Beschwerdeführerin über deren finanzielle Situation zu erkundigen. 2.4 Auch, wenn die sich um keine neuen Tatsachenbehauptungen gehandelt hätte, wäre die Beschwerde aus den folgenden Gründen abzuweisen. Bei einer Klage mit Streitwert von CHF 90'000.00 beträgt die Entscheidgebühr des Landgerichts bis CHF 12'000.00 (Art. 96 ZPO; Art. 2 ff. Seite 4 von 6
Gerichtsgebührenverordnung [GGebV, RB 2.3231), Art. 5 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232)). Damit liegt der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss von CHF 7'200.00 im Rahmen des Gerichtsgebührenreglements. In der Erhebung eines vollen Kostenvorschusses ist keine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu erkennen. Diese hat ihr richterliches Ermessen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. 2.4 Es besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, wenn aus finanziellen Gründen nicht (rechtzeitig) bezahlt werden kann. Diese würde (vorerst) von der Vorschussleistung befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Behandlung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanz- liche Verfahren ist das Obergericht nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin müsste mit einem ent- sprechenden Gesuch an die Vorinstanz gelangen. Darin hätte sie das Vorliegen der genannten Voraus- setzungen darzulegen und ihr Gesuch mit hinreichenden Belegen zu versehen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die vorinstanzlich angesetzte Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens konnte somit nicht säum- niswirksam ablaufen. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen haben. Im Rahmen dieser neu angesetzten Frist kann die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einreichen, wenn sie aus finanziellen Gründen den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann. 2.5 Gesagtes erhellt, dass sich damit die Beschwerde als unbegründet erweist und sie unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung des Landgerichts Uri vom 29. März 2023, ergangen im Verfahren LGZ 23 6, abzuweisen ist. 3. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Es wird keine Parteientschädigun- gen zugesprochen (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Seite 5 von 6
Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung Beschwerdeführerin Beschwerdegegner/innen Vorinstanz Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Rechtsmittelbelehrung Die Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert nach Art. 51 ff. BGG be- trägt mehr als CHF 30'000. Versand: Seite 6 von 6