KANTON URI
OBERGERICHT Zivilrechtliche Abteilung
OG Z 23 4
Abschreibungsbeschluss vom 22. Dezember 2023
Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiberin Michelle Zemp
Verfahrensbeteiligte
A. Beschwerdeführerin
gegen
B. vertreten C .__ , D ._ und E. Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Forderung (Beschwerde gegen Entscheid Schlichtungsbehörde Uri [SB 2023 9] vom 07.03.2023)
A. Mit Entscheid im Verfahren SB 2023 9 vom 7. März 2023 verpflichtete die Schlichtungsbehörde des Kantons Uri der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, für die Sanierung der Alarmierungs- Entkeimungsanlage den Betrag von CHF 1'500.00 sowie die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu be- zahlen. Weiter hob sie in der Betreibung Nr. 22202139 vom 9. August 2022 des Betreibungsamtes Erstfeld (Regionales Betreibungsamt Erstfeld) der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag auf. Die Gerichtskosten von CHF 200.00 wurden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
B. Mit Eingabe vom 9. März 2023 (Eingang Kanzlei: 10. März 2023) reichte die Beschwerdeführerin), ge- gen den Entscheid der Schlichtungsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Forderung vom 7. März 2032 (SB 2023 9) eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri ein (act. 2.1).
C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2023 wurde die Beschwerde der Beschwerdegegne- rin zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen zugestellt (act. 1.1). Gleichentags wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 300.00 zu leisten (act. 1.2). Dieser er- folgte fristgerecht.
D. Mit Eingabe vom 25. April 2023 (Eingang Kanzlei: 27.04.2023) reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein (act. 3.1). Am 28. April 2023 stellte die Verfahrensleitung diese an die Be- schwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme innert 20 Tage zu (act. 1.3).
E. Am 25. Mai 2023 wurde die Vorinstanz zur Edition sämtlicher Akten innert drei Tagen aufgefordert (act. 1.4).
F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 reichte die Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstreckung ein (act. 4.1). Am 1. Juni 2023 edierte die Vorinstanz innert verlängerter Frist die Akten (act. 4.2).
G. Mit Schreiben vom 21. August 2023 teilte die Verfahrensleitung mit, dass sie neu das Amt als Oberge- richtspräsidentin angetreten habe und erklärte den Schriftenwechsel als geschlossen (act 1.6).
H. Mit Vorladung vom 6. Dezember 2023 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung vorgela- den und zum persönlichen Erscheinen verpflichtet (act. 1.7).
1.
Am 20. Dezember 2023 fand die Instruktionsverhandlung unter Anwesenheit der Parteien statt.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) ist für die Beurteilung der Beschwerde zu- ständig (Art. 37a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, RB 2.2321). Prozessentscheide ohne Sach- urteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG).
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als CHF 10'000.00, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a und Art. 308 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Uri schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Frank Emmel, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 4 zu Art. 123). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht.
3. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist in allen Fällen gültig bis zur Eröffnung des Entscheides in der Rechtsmittelinstanz. Gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO schreibt das Gericht das Verfahren bei einem Vergleich, einer Klageanerkennung oder einem Klagrückzug ab. Analog wird das Verfahren auch bei Rückzug einer Beschwerde abgeschrieben (Art. 219 i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Rückzug been- det das Verfahren unmittelbar (ipso iure). Der Abschreibungsentscheid als solcher ist rein deklaratori- scher Natur (Gschwend/Steck, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N 16 und N 21a zu Art. 241) und kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E. 1.2; BGer 5A_348/2014 vom 24.07.2014 E. 3.2).
4. Anlässlich der Instruktionsverhandlung am 20. Dezember 2023 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug ihrer Beschwerde (act. 1.8). Das Verfahren wird somit am Gerichtsprotokoll abgeschrieben.
5.
Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO) in der Regel im Endent- scheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Der vorliegende Abschreibungsbeschluss beendet das Verfahren, womit es sich um einen Endentscheid handelt. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend Art. 106 Abs. 1 ZPO. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (vergleiche Art. 6 Gerichtsgebührenverord- nung [GGebV, RB 2.3231]). Die Gerichtskosten werden vorliegend auf CHF 100.00 festgesetzt.
Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens, bestehend aus
CHF 100.00 Entscheidgebühr
werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 300.00 verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Eröffnung
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
Mitteilung
- Vorinstanz
Altdorf, 22. Dezember 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI Zivilrechtliche Abteilung Die Präsidentin
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Kostenentscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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