OG Z 20 10•OG Z 20 10. Zivilprozessrecht. Rechtsmittel der Berufung. Art. 271 lit. a, 276, 308 Abs. 1 lit. b ZPO.
OG Z 20 10Obergericht Uri / Zivilrechtliche Abteilung (OG Uri)13.04.2021
Zivilprozessrecht. Rechtsmittel der Berufung. Art. 271 lit. a, 276, 308 Abs. 1 lit. b ZPO. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf das Eherecht für ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ist eine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ZGB beziehungsweise eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 ZPO. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und die falsche Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe sind indes für den Berufungskläger nicht nachteilig. Das Rechtsmittel wird ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften der Berufung behandelt.
Obergericht, 14. April 2021, OG Z 20 10
Aus den Erwägungen:
1.2 Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf das Eherecht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) für ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ist eine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ZGB beziehungsweise eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 ZPO. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 und Art. 276 ZPO). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (vergleiche Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist das zuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltene Rechtsbegehren (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 39 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend geht es um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von insgesamt CHF 10'000.00. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit erreicht. Die Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz hat demnach mit dem Rechtsmittel der Berufung zu erfolgen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und die falsche Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe sind indes für den das Rechtsmittel erhebenden X. (nachfolgend: Berufungskläger) nicht nachteilig. Das Rechtsmittel wird ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften der Berufung behandelt (so auch die Praxis des Obergerichts des Kanton Zürichs, siehe Beschluss und Urteil PC190044 vom 09.07.2020, E. 2.1.).