OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 23
A b s c h r e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 9 . D e z e m b e r 2024 __________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf Vorinstanz B.___ Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde Flüelen, 6454 Flüelen
__________________________ Gegenstand
Neubau Mehrfamilienhaus (RRB Nr. 2024-575 vom 03.09.2024)
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Prozessgeschichte:
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Verfügungen des Regierungsrates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Oberge- richt zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst oder anderswie regelt (Art. 54 Abs. 1 und 2 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Ein Ausschluss oder eine abweichende Regelung ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) ist gegeben. 1.2 Derjenige, der den Rückzug der Beschwerde erklärt, will das eingereichte Rechtsmittel nicht wei- ter aufrechterhalten. Damit entfällt das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit das angehobene Rechtsmittelverfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a VRPV). Ein Beschwerderückzug ist möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1040). Der Beschwerdeführer hat seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Erklä- rung vom 4. Dezember 2024 zurückgezogen. Zufolge Rückzugs ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
Seite 3 von 4 2. Umständehalber kann von einer Kostenauflage ausnahmsweise abgesehen werden (vgl. Art. 34 Abs. 4 VRPV). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).
Seite 4 von 4 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung: - Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Vorinstanz
- Einwohnergemeinde Flüelen Altdorf, Datum eingeben OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: