OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 21
A b s ch r e ib u n g sb e s ch lu s s v o m 13. N o v e mb e r 20 2 4
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi, Vorsitz Gerichtsschreiberin Claudia Schlüssel __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ vertreten durch MLaw Soraya Schneider, schadenanwaelte AG, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Leistungen nach IVG (Verfügung vom 02.07.2024
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Prozessgeschichte:
Erwägungen: 1. Nach Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die oder den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebe- hörde Stellung nimmt. Mit der Wiedererwägung pendente lite soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zum Durchbruch verholfen werden, ohne dass die Verwaltung an die Wiedererwä- gungsvoraussetzungen gebunden ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
4. Aufl., Bern 2014, § 75 Rz. 33). Durch die zulässige Wiedererwägung des Verwaltungsaktes pendente
Seite 3 von 5 lite wird das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos, als der neue Verwaltungsakt dem Antrag der Beschwerde führenden Partei entspricht (Thomas Locher, a.a.O., § 75 Rz. 34). 2. Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 aufgehoben hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Anfechtungsobjekt am Ge- schäftsprotokoll abzuschreiben.
3. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisa- tionsgesetz, GOG, RB 2.3221]). 4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 400.00 festgesetzt (Art. 69 Abs. 1 bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], Art. 6 Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, GGebV, RB 2.3231]). Diese ist zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]) entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Partei bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteient- schädigung, wobei als Obsiegen auch das Abschreiben des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit gilt, soweit die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, eine Ent- schädigung rechtfertigen und die Partei nicht ihre Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch einen unnötigen Prozess verursacht hat (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1). Vorliegend waren die Prozessaus- sichten intakt und auch das Verhalten der Beschwerdeführerin steht einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Obergericht eine Par- teientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin (Art. 37 Abs. 3 VRPV) zuzusprechen. 5.1 Die Parteientschädigung ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N 228 zu Art. 61). 5.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer am 31. Oktober 2024 eingereichten Kostennote ein Honorar von CHF 3'750.00 (12.50 Stunden à CHF 300.00), eine Auslagenpauschale von CHF 112.50 (3% von CHF 3'750) aufgeführt, woraus ein Totalbetrag von CHF 4'175.35 resultierte (= 3'862.50 + MwSt.).
Seite 4 von 5 5.2.1 Der Stundenansatz bei der Anwaltsentschädigung beträgt in der Regel – so auch vorliegend – CHF 260.00 exklusive Mehrwertsteuer (Art. 34 Abs. 1 und 4 GGebR). Unter Berücksichtigung dieses Stundenansatzes resultiert beim vorliegend geltend gemachten Zeitaufwand ein Honorar von CHF 3'250.00 und eine Auslagenpauschale von CHF 97.50, was (zuzüglich Mehrwertsteuer) einen To- talbetrag von CHF 3'618.65 (= 3'347.50 * 1.081) ergibt. 5.2.2 Da der geltend gemachte Zeitaufwand von 12.5 Stunden vorliegend angemessen erscheint, ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'618.65 zuzusprechen (Art. 27 Abs. 2 lit. c GGebV i.V.m. Art. 32 Abs. 1 GGebR).
Seite 5 von 5 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus CHF 400.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 430.00 Total,
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'618.65 zu entrichten.
4. Eröffnung: - Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Altdorf, 13. November 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Agnes H. Planzer Stüssi Claudia Schlüssel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG. Versand: