OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 18
A b s c h r e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 4
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführer
gegen
Dr. med. B.___, Spitalstrasse 1, 6460 Altdorf Vorinstanz
__________________________ Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung (Verfügung vom 26.06.2024)
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Prozessgeschichte:
Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie in den Fällen nach Art. 439 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 14 Gesetz über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts [EG/KESR, RB.9.2113]). Das Verfahren vor Obergericht richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345), soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 15 EG/KESR). 1.2 Die Beschwerde ist aufgrund des Rückzugs und der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben. Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorga- nisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). 2. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann die Behörde darauf verzichten, den Beteiligten die amtli- chen Kosten aufzuerlegen (Art. 34 Abs. 4 VRPV). Das Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhebt praxisgemäss als gerichtliche Beschwerdeinstanz bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung bei den Beteiligten keine Kosten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 37 Abs. 2 VRPV e contrario).
Seite 3 von 3 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung: - Beschwerdeführer
- Vorinstanz
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uri (zur Kenntnisnahme) Altdorf, 10. Juli 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Be- schwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: