OBERGERICHT
Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 24 15
Abschreibungsbeschluss vom 18. Juli 2025
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.___ Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin
__________________________ Gegenstand
Leistungen nach UVG (Einspracheentscheid vom 12.04.2024)
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Prozessgeschichte:
26. Juli 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 25. August 2022 wiedererwägungsweise auf und verfügte den versicherten Verdienst neu. Für den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin nunmehr von einem orts- und branchenüblichen Jahreslohn von CHF 125'121.75 aus. Die dagegen von der Beschwerdeführerin wiederum erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 ab.
C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 12. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der versicherte Verdienst auf CHF 148'200.00 festzulegen. Alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.
Seite 3 von 6 D. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und edierte die Akten.
Seite 4 von 6 J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 teilte das Gericht den Parteien den Beschwer- derückzug mit und erklärte, dass das Verfahren folglich abgeschrieben und der Beschluss zu gegebener Zeit zugestellt wird. Erwägungen: 1. 1.1 Es liegt ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 vor. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin Beschwerde an das kantonale Versiche- rungsgericht erhoben werden. Dieses entscheidet als einzige kantonale Instanz (Art. 57 ATSG). Die ört- liche Zuständigkeit richtet sich gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nach dem Wohnsitz der versicherten Per- son. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in XY, womit das Obergericht des Kan- tons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist (vgl. Art. 5 Verordnung über die Rechtspflege in der Unfallversicherung [RB 20.2221; nachfolgend Rechtspflege- verordnung]). Somit kann der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2024 direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abtei- lung) angefochten werden. 1.2 Diejenige, die den Rückzug der Beschwerde erklärt, will das eingereichte Rechtsmittel nicht weiter aufrechterhalten. Damit entfällt das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, womit das angehobene Rechtsmittelverfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 64 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]). Ein Beschwerderückzug ist möglich, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Cavelti/Vö- geli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1040). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin schriftlich mit, dass die Beschwerde vom 17. Mai 2024 zurückgezogen werde und dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens festzustellen und das Verfah- ren abzuschreiben sei. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde infolge Rückzugs am Ge- schäftsprotokoll abzuschreiben. 1.3 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). 2. 2.1 Da im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) keine Kostenpflicht vorgesehen ist und keine mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, ist das Verfahren für die Par- teien kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).
Seite 5 von 6 2.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 Rz. 218).
Seite 6 von 6 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird am Geschäftsprotokoll abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Eröffnung: - Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Gesundheit Altdorf, 18. Juli 2025 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bun- desgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwer- delegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestim- mungen des BGG.
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