OBERGERICHT Verwaltungsrechtliche Abteilung __________________________ OG V 23 36
A b s c h r e i b u n g s b e s c h l u s s v o m 23. J a n u a r 2 0 2 4
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A, vertreten durch lic. iur. Thomas Arnold, Advokatur und Notariat, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeit und Migration, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf Vorinstanz
__________________________ Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung VZAE B / Wegweisung aus der Schweiz und dem EU-Schengenraum (Einspracheentscheid vom 04.09.2023)
Seite 2 von 5 Prozessgeschichte:
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Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz (RB 1.4221; nachfolgend Regl.) kann ein Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit und Migration Uri direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) angefochten werden. Im Übrigen gelten die Be- stimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV, RB 2.2345) (Art. 10 Abs. 3 Regl.). Ist eine Verfügung durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten, kann die verfügende Be- hörde diese in jedem Fall ändern oder widerrufen, bis die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid eröffnet hat (Art. 27 Abs. 2 VRPV). Gemeint ist hier nicht das Zurückkommen auf eine formell rechtkräftige Verfügung, sondern die Rücknahme einer angefochtenen, formell noch nicht rechtskräftigen Verfü- gung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfah- rens. Die Bestimmung will der Behörde erlauben, eine erkannte Fehlleistung durch eine neue Verfü- gung zu beheben, bevor die Beschwerdebehörde entsprechend entscheidet (vgl. analoge Bestimmung von Art. 58 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]: Tschannen/Zim- merli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz.23). Die Behörde eröffnet in der Folge ohne Verzug eine neue Verfügung und bringt sie alsdann den Parteien und der Beschwer- deinstanz zur Kenntnis (Art. 58 Abs. 2 VwVG analog). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos gewor- den ist (Art. 58 Abs. 3 erster Halbsatz VwVG analog). Die Vorinstanz hat mit Datum vom 16. November 2023 (Eingang beim Gericht am 12. Januar 2024) eine neue Verfügung erlassen, den Einspracheent- scheid vom 4. September 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Aufenthaltsbewilligung B VZAE der Beschwerdeführerin verlängert sowie deren Wegweisung aufgehoben. Damit wurde den Haupt- begehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde entsprochen. Das vorliegende Verfahren ist gegen- standslos geworden und kann am Geschäftsprotokoll abgeschrieben werden. 1.2 Prozessentscheide ohne Sachurteil fallen in die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Abteilung (Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b GOG). 2. 2.1 Nachdem die Vorinstanz den Einspracheentscheid in Wiedererwägung gezogen und den Begeh- ren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen hat, ist sie kosten- und entschädigungsrechtlich als obsiegend zu betrachten. Die Beschwerdeführerin wird dementsprechend nicht kostenpflichtig (Art. 34 Abs. 1 lit. b e contrario, Art. 32 VRPV). Unterliegenden Instanzen werden in der Regel keine amtlichen Kosten auferlegt (Art. 34 Abs. 3 VRPV). Die amtlichen Kosten sind der Staatskasse
Seite 4 von 5 aufzuerlegen. Nach Praxis des Gerichts beträgt die Spruchgebühr für eine Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht CHF 2'750.00 (Art. 32 Abs. 2 VRPV, Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebühren- verordnung, GGebV, RB 2.3231] i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenreglement, GGebR, RB 2.3232]). Diese Gebühr ist aufgrund des geringen gerichtlichen Aufwands, aber der Bedeutung für die Beschwerdefüh- rerin auf CHF 1'000.00 zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Gerichtkostenvorschuss wird dieser zurückerstattet. 2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf angemessene Parteientschädi- gung (Art. 37 Abs. 2 VRPV). Die Parteientschädigung in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist praxisgemäss auf CHF 2'750.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen (Art. 32 Abs. 1 GGebR). Die Parteientschädigung wird gestützt auf den mutmasslichen Auf- wand auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Die Parteientschädigung geht zulasten der Vorinstanz (Art. 37 Abs. 3 VRPV). Die Vorinstanz als hoheitlich handelnde staatliche Instanz hat praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 10.06.2016, OG V 15 17, E. 11b, vom 07.01.2000, OG V 99 53, E. 6 und vom 16.04.1999, OG V 99 24, E. 3b).
Seite 5 von 5 Das Obergericht beschliesst: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsprotokoll ab- geschrieben.
2. Die amtlichen Kosten, bestehend aus CHF 1’000.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal) CHF 1’030.00 Total,
werden der Staatskasse auferlegt.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu entrich- ten.
4. Eröffnung: - Beschwerdeführerin
- Vorinstanz
- Staatssekretariat für Migration
Altdorf, 23. Januar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand: