2023_OG V 22 42. Fremdenpolizei. Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AIG. Wegweisungsverfügung. Der bewilligungsfreie Kurzaufenthalt in der Schweiz war zum Zeitpunkt der Anhaltung abgelaufen gewesen. Der Betroffene verfügte zu diesem Zeitpunkt weder über eine gültige Aufenthaltsbewilligung der Schweiz noch hatte er ein entsprechendes Gesuch gestellt. Zudem verfügte der Betroffene nicht über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz, womit eine Einreisevoraussetzung nicht erfüllt war. Abweisung der Beschwerde.
Obergericht, 31. März 2023, OG V 22 42
Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 AIG erlassen die zuständigen Behörden unter anderem eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. b). Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AIG). Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten (Art. 10 Abs. 2 AIG). Zu den Einreisevoraussetzungen gehört insbesondere, dass der Ausländer oder die Ausländerin die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzt (Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG). Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Wegweisungsverfügung zu erlassen (Art. 64 Abs. 2 AIG). 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 14. Januar 2022 in die Schweiz eingereist sei, nachdem er sich zuvor zwischen dem 7. November 2021 bis zum 13. November 2021 schon in der Schweiz aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen französischen Aufenthaltstitel, welcher ihn berechtige, sich während 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen visums- und bewilligungsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Zur Zeit seiner Anhaltung am 29. April 2022 habe der Beschwerdeführer die Dauer des bewilligungsfreien Aufenthalts überschritten, weshalb der Aufenthalt rechtswidrig gewesen sei. Eine Aufenthaltsbewilligung der Schweiz habe der Beschwerdeführer nicht und eine solche habe er auch nicht beantragt. Ohnehin wäre ein allfälliger Entscheid darüber im Ausland abzuwarten. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer beim Sozialdienst Uri Nord einen Antrag auf Nothilfe gestellt und der Kantonspolizei mitgeteilt, dass er kein Geld auf sich trage. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz verfüge, weshalb insoweit die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt seien. 2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe an das Gericht zu diesen Gründen der Vorinstanz nicht näher; insbesondere bestreitet er die tatsächlichen Feststellungen zu seinen Aufenthalten in der Schweiz im November 2021 und hernach wieder ab Januar 2022 nicht. Auch dass er beim Sozialdienst einen Antrag auf Nothilfe gestellt und mitgeteilt hätte, dass er kein Geld auf sich trage, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. In seiner Beschwerdeeingabe führt der Beschwerdeführer vielmehr aus, dass er finanzielle Probleme habe (S. 6). Auch hat er für das vorliegende Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weil er praktisch über kein Einkommen und kein Vermögen verfüge und verschuldet sei (vergleiche Bst. D. hievor). Dementsprechend ist von der vorinstanzlichen Feststellung auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über genügend finanzielle Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz verfügt, womit eine Einreisevoraussetzung nicht erfüllt ist. 2.4 Darüber hinaus ist der bewilligungsfreie Kurzaufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt der Anhaltung am 29. April 2022 abgelaufen gewesen. Der Beschwerdeführer hatte sich zu diesem
Zeitpunkt mehr als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise in der Schweiz aufgehalten (vergleiche Art. 10 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Rechtmässig ist ein Aufenthalt jeweils nur, wenn der Ausländer am jeweiligen Aufenthaltstag rückwärts betrachtet, sich innert der letzten sechs Monate nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz aufhält (Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. Zürich 2019, Rz. 1 zu Art. 10 AIG). Im vorliegenden Fall war dies am 29. April 2022 beim Beschwerdeführer wie gesagt nicht der Fall. 2.5 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeeingabe über weite Strecken nicht zum eigentlichen Beschwerdethema (vergleiche E. 1.5 hievor). Einen Bezug zum Beschwerdethema haben seine Ausführungen auf S. 8 der Beschwerdeeingabe, worin der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, dass die Vorinstanz nicht nur die Ausreise aus der Schweiz, sondern auch aus der gesamten Europäischen Union und dem Schengen-Raum angeordnet habe. Eine Ausweisung aus dem Schengen-Raum wäre angesichts des unbestritten gültigen französischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers tatsächlich unzulässig. Indessen hat die Vorinstanz eine solche Ausweisung nicht angeordnet wie sich – trotz teilweise unglücklicher Formulierung der Wegweisungsverfügung – aus dem Gesamtzusammenhang klar ergibt. Bei der Rubrik «Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen» ist angekreuzt, dass die Schweiz bis zum 1. Mai 2022, 24:00 Uhr zu verlassen sei. Auf der abgegebenen Ausreisemeldekarte ist zudem ausdrücklich vermerkt, dass aus der Schweiz (und nicht aus dem Schengen-Raum) innert der angegebenen Frist auszureisen sei. Der Beschwerdeführer ist denn auch an seinen französischen Wohnort zurückgekehrt, wo er heute mit seinem französischen Aufenthaltstitel lebt. Die Frage der Ausreise aus der EU oder dem Schengen-Raum hat sich nie konkret und ernsthaft gestellt. Eine Ausreise nach Frankreich innert der angegebenen Frist erscheint dabei weder unzulässig noch unzumutbar (vergleiche Art. 64d Abs. 2 lit. d AIG, Art. 64 Abs. 2 AIG).