2023_OG V 22 34. IV. Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 ATSV. Art. 69 Abs. 1bis IVG. Ein Erlass der Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte kumulativ gegeben sind. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Da der Erlass einer Rückerstattungsschuld keinen Streit um Versicherungsleistungen darstellt, ist das Verfahren nicht kostenpflichtig.
Obergericht, 31. März 2023, OG V 22 34
Aus den Erwägungen:
4. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vergleiche auch Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Eine grosse Härte liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
7. Dem "Ermittlungsblatt für die Berechnung der Grossen Härte" vom 19. August 2022 lässt sich ent- nehmen, dass den anrechenbaren Ausgaben von CHF 58'208.00 Einnahmen von insgesamt 101'440.00 gegenüberstehen, woraus ein Einnahmenüberschuss von CHF 43'232.00 resultiert. Bei Vorliegen eines Einnahmeüberschusses liegt keine grosse Härte vor (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 5 Abs. 1 ATSV). Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten kann Folgendes festgehalten wer- den: 7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. a ATSV werden bei Alleinstehenden CHF 8'000 als zusätzliche Ausgabe angerechnet. Es handelt sich mithin nicht um "irgendetwas", sondern um einen sich aus den massge- benden Bestimmungen ergebenden Betrag. Dieser ist sodann – wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend geltend macht – bei den Ausgaben unter "Lebensbedarf und zusätzliche Ausgaben" enthalten (Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG [Stand 2019]: CHF 19'450). 7.2 Bei den gemäss Beschwerdeführer bei der Ermittlung des Härtefalls hinzuzurechnenden Lohnzah- lungen handelt es sich um Schulden für unterbliebene Lohnzahlungen für die Jahre 2013 bis 2020, nicht um gemäss Art. 10 ELG anerkannte Ausgaben. Diese können nicht berücksichtigt werden. 7.3 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die einbehaltenen verrechneten Gelder seien auszuzah- len, ist – nachdem die Verfügungen betreffend Rückforderung und Verrechnung in Rechtskraft er- wachsen sind – nicht einzutreten. 7.4 Zusammengefasst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berechnung der Ausgleichskasse vom 19. August 2022, ob eine grosse finanzielle Härte gegeben ist, fehlerhaft sein sollte.
8. Ein Erlass der Rückerstattung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ gegeben sind. Da die grosse Härte vorliegend zu verneinen ist, erübrigt sich demnach eine Prüfung des guten Glaubens. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. 10.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da der strittige Erlass einer Rückerstattungsschuld keinen Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG darstellt (BGE 122 V 221 E. 2), sind keine Kosten zu erheben.