2022_OG V 22 28. IV. Art. 21 IVG. Art. 14 IVV. Art. 2 HVI. Rz. 2009, Rz. 2011.1 KHMI (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung). Versicherte, die infolge ihrer Inva- lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung folgt, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, wegen der Art der Verwendung oder aus anderen Gründen generell geboten ist. Wenn sich eine ver- sicherte Person ohne Orthesen einer Sturzgefährdung aussetzen würde und die Hilfsmittel- Lieferantin während (aufgrund starker Beanspruchung regelmässig notwendiger und jeweils eine bis zwei Wochen dauernder) Wartungsarbeiten keinen adäquaten Ersatz zur Verfügung stellen kann, wird der Eingliederungszweck in dieser Zeit nicht erreicht. Dies stellt – nebst der Erhaltung der Er- werbsfähigkeit – ebenfalls einen genügenden Grund für eine ausnahmsweise Zweitversorgung dar.
Obergericht, 20. Januar 2022, OG V 22 28
Aus den Erwägungen:
5. Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sensomotorisch inkompletten Paraplegie (nach LWK-Fraktur bei Gleitschirmunfall 1984) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beinorthesen erfüllt (BG-act. 57 und 91). Streitig ist hingegen, ob eine zweite Garnitur abgegeben werden kann, was gemäss Rz. 2009 KHMI im Einzelfall und nach Abklärung durch die IV-Stelle der Fall ist.
5.1 Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung (Art. 2 Abs. 4 HVI) folgt, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist jedoch ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliede- rungszweck, wegen des Verschleisses, wegen der Art der Verwendung oder aus anderen Gründen generell geboten ist (BGer I 792/01 vom 24.05.2002 E. 1). Wenn das angestrebte Ziel jedoch zumut- barerweise auch auf andere Weise erreicht werden kann (Schadenminderungspflicht), stellt die Zweitversorgung keine einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme mehr dar (vergleiche Silvia Bucher, Eingliederungsrecht in der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 241 f., Rz. 432 f.).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, sie habe den Be- schwerdeführer bereits mit der erstmaligen Zusprache der Orthese (Mitteilung vom 23.09.2016) darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Anspruch im Grundsatz nur auf eine einzige Orthese er- strecke. Mit Mitteilung vom 16. April 2018 hätten sie zum Erhalt seiner Erwerbstätigkeit ausnahms- weise die Kosten auch einer zweiten Orthese bis zum 30. November 2020 übernommen. Da nicht nachgewiesen sei, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe, wies sie das Gesuch ab. Mit Stellung- nahme vom 19. September 2022 macht sie sodann geltend, sie habe die Abgabe eines Ersatzpaars ursprünglich (2018) an die selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten geknüpft. Weil diese inzwischen nicht mehr gegeben sei, seien keine Gründe ersichtlich, die die Abgabe eines Ersatzpaars weiterhin rechtfertigen würden. Würde es zutreffen, dass Versicherte während Wartungs- und Ser- viceleistungen an Orthesen tagelang immobil seien, müsste die Abgabe von Ersatzpaaren die Regel sein, was gemäss Kreisschreiben gerade nicht der Fall sei (Rz. 2009 KHMI). Die Hilfsmittellieferanten könnten Wartungsarbeiten angemessen überbrücken.
7. Nachdem eine Erwerbstätigkeit vorliegend nicht mehr gegeben/nachgewiesen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Abgabe eines Ersatzpaars durch andere Gründe gerechtfertigt werden kann.
7.1 Im Schreiben der A.__ AG vom 9. August 2022 wird festgehalten, der Versicherte würde sich ohne das Tragen von Orthesen einer Sturzgefährdung aussetzen. Er sei sehr aktiv und belaste/beanspruche die Orthesen entsprechend stark, weshalb es wichtig sei, dass diese regelmässig gewartet und repa- riert würden. Die Reparaturen und Revisionen hätten in der Vergangenheit mehrfach viel Zeit (eine bis zwei Arbeitswochen) in Anspruch genommen. Da die Unterschenkelorthesen individuell ange- passt und mit Knöchelgelenken des Typs "neuro Swing" ausgestattet seien, sei es ihnen nicht mög- lich, dem Versicherten während der Wartezeit einen adäquaten Ersatz zur Verfügung zu stellen. Aus- serdem sei die Vermietung von Orthesen als Ersatzlösung während Reparaturen weder tarifvertrag- lich noch nach der Medizinprodukte-Regulierung (MDR) möglich und erlaubt. Ebenso sei die A.__ AG nicht gewillt, das Risiko eines allfälligen Schadens durch oder während der Anwendung von nicht individualisierten Ersatzorthesen zu übernehmen (Beschwerde-Beilage).
7.2 Aus dem obgenannten Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Orthesen stärker als andere Versicherte beansprucht (vergleiche hierzu auch BG-act. 60, wonach die im Oktober 2016 erhaltenen Orthesen aufgrund der enormen Belastung bereits im Januar 2017 gebrochen waren) und dass regelmässig Reparaturen und Revisionen notwendig sind, welche verhältnismässig lange dau- ern. Da die Orthesen des Beschwerdeführers individuell angepasst sind, kann die Hilfsmittellieferan- tin währenddessen keinen adäquaten Ersatz zur Verfügung stellen. Demnach handelt es sich vorlie- gend nicht um einen Regelfall, weshalb die Argumentation der Beschwerdegegnerin – wonach die Abgabe von Ersatzpaaren, wenn Versicherte während Wartungsarbeiten tagelang immobil wären, die Regel sein müsste – ins Leere zielt.
7.3 Weil sich der Beschwerdeführer ohne Orthesen einer Sturzgefährdung aussetzen würde und die Hilfsmittel-Lieferantin die Wartungsarbeiten nicht angemessen überbrücken kann, ist seine Mobilität nach oben Gesagtem regelmässig während einer bis zwei Wochen nicht gewährleistet und der Ein- gliederungszweck nach Art. 2 Abs. 1 HVI wird in dieser Zeit nicht erreicht.
7.4 Somit sind – entgegen der beschwerdegegnerischen Argumentation – durchaus Gründe ersicht- lich, welche die Abgabe eines Ersatzpaars auch ohne nachgewiesene Erwerbstätigkeit rechtfertigen. Das Gesuch wurde zu Unrecht abgewiesen.
7.5 Ergänzend ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungs- pflicht zumutbar ist, auch das jeweils ältere Modell der Orthesen weiterhin zu tragen. Durch das ab- wechslungsweise Tragen der beiden Orthesen-Paare wird deren Lebensdauer entsprechend verlän- gert, sodass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch bei einer Zweitversorgung gewahrt bleibt.
9. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf eine zweite Garnitur Unterschenkel-Orthesen.