2022_OG V 22 13. Einsetzung eines Erbenvertreters. Art. 602 Abs. 3 ZGB. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EG/ZGB. Der Gemeinderat hat auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei. Hierbei steht ihm ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines Erbenvertreters nicht zu beanstanden. Auch die implizite Rüge, der beauftrage Erbenvertreter (ein im Kanton praktizierender Rechtsanwalt und Notar) sei für das Amt ungeeignet, war unbegründet. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer Miterbin.
Obergericht, 26. August 2022, OG V 22 13 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nicht ein, BGE 5D_143/2022 vom 07.10.2022)
Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 602 Abs. 1 ZGB besteht unter mehreren Erben infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft, bis die Erbschaft geteilt wird. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Im Kanton Uri besorgt der Gemeinderat alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbteilung, die das ZGB der zuständigen Behörde zuweist; er hat insbesondere auf Begehren eines Miterben zu entscheiden, ob für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung ein Vertreter zu bestellen sei (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a EG/ZGB). Der Behörde steht beim Entscheid über die Bestellung einer Erbenvertretung ein weiter Spielraum des Ermessens zu, doch ist sie hierbei nicht völlig frei. Es müssen dafür wichtige Gründe vorliegen. Sie sind vorhanden, wenn die Erben oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, so dass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen. Im Allgemeinen wird für die Anordnung einer Erbenvertretung verlangt, dass eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft – aus welchen Gründen auch immer (Abwesenheit von Erben, heillose Zerstrittenheit der Erben usw.) – unmöglich oder erheblich erschwert ist (zum Ganzen: BGer 5D_133/2010 vom 12.01.2011 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung dieser Grundsätze entschieden, dass in der Erbengemeinschaft, welcher die Beschwerdeführerin als Miterbin angehört, ein Erbenvertreter einzusetzen respektive der entsprechend lautende Entscheid der Einwohnergemeinde Andermatt zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies insoweit nicht, als dass auch sie der Meinung ist, dass die Erbengemeinschaft externe Unterstützung braucht. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. Mai 2022 aus, die Erbengemeinschaft brauche «sowieso einen Notar». Nach Auffassung der Beschwerdeführerin soll es aber ein Notar sein, den die Erbengemeinschaft einstimmig selber wählt und der «alle Erben gleichermassen vertritt». 3. 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, aus den Akten ergebe sich, dass der Zustand der sich im Nachlass befindlichen Liegenschaft seit mehreren Jahren Anlass zur Beanstandung gegeben habe. Behördlicherseits sei mehrmals festgestellt worden, dass die Elektroinstallationen im auf der Liegenschaft befindlichen Mehrfamilienhaus mangelhaft seien und eine erhöhte Gefahr darstellen würden. Für die Behebung der Mängel seien mehrere Fristen und Nachfristen angesetzt worden. Da die Erbengemeinschaft aufgrund der glaubhaften Angaben der antragstellenden Miterbin nicht in der Lage sei, einstimmige Beschlüsse zu fassen, sei die Substanz des Nachlasses gefährdet. Auch wenn einzelne Erben bis anhin gewisse Handlungen selber (ohne gemeinsamen Entscheid) vorgenommen hätten, ändere dies nichts daran, dass die Erbengemeinschaft als solche infolge des Unvermögens, gemeinsame (von allen Erben getragene) Entscheide zu fällen, handlungsunfähig sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in der vorliegenden Beschwerde nicht, dass die Erbengemeinschaft mit Bezug auf die sich im Nachlass befindlichen Liegenschaft – trotz aktenkundiger Dringlichkeit des durchzuführenden Unterhalts – nicht fähig erscheint, gemeinsame Beschlüsse zu fassen. Wie erwähnt, ist sie selber der Ansicht, dass die Erbengemeinschaft eine externe Vertretung braucht (vergleiche E. 2.2 hievor). Dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Substanz des Nachlasses sei ohne Bestellung einer Erbenvertretung gefährdet, lässt sich insofern nicht beanstanden. Zwar kann die Erbengemeinschaft auch selber, das heisst, ausserhalb einer behördlich bestellten Erbenvertretung, einen Miterben oder auch Dritte zur Vertretung der Erbschaft bevollmächtigen. Dies setzte aber wiederum einen einstimmigen Beschluss der Erbengemeinschaft voraus (vergleiche Büchi-Wehinger/Reich, in Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 602 N. 17). Aufgrund der nicht weiter bestrittenen und von der Vorinstanz mit Bezugnahme auf die Aktenlage nachvollziehbar aufgezeigten Unfähigkeit der Erbengemeinschaft, die gemeinsame Liegenschaft zu verwalten respektive Beschlüsse dazu zu treffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei der gemeinsamen Bestellung einer Erbenvertretung anders sein sollte. Vielmehr kann angenommen werden, dass die Erbengemeinschaft auch hinsichtlich der Einigung auf eine Erbenvertretung nicht in der Lage wäre, innert nützlicher Frist einen einstimmigen Beschluss zu fassen. Jedenfalls bewegt sich die anordnende Einwohnergemeinde nicht ausserhalb ihres erheblichen Ermessensspielraums, wenn sie von Entsprechendem ausgeht. Damit hat es mit der vorinstanzlich geschützten kommunalen Anordnung einer Erbenvertretung für die betreffende Erbengemeinschaft sein Bewenden. 4. 4.1 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Erbenvertreter solle alle Erben «gleichermassen» vertreten. Implizit rügt die Beschwerdeführerin damit, der bestellte Erbenvertreter sei nicht neutral und eigne sich nicht für das übertragene Amt.
4.2 Beim bestellten Erbenvertreter handelt es sich um einen im Kanton praktizierenden Rechtsanwalt und Notar. Die Vorinstanz führt dazu aus, zwar habe die antragstellende Miterbin den betreffenden Rechtsanwalt im Jahr 2020 kontaktiert und diesen gebeten, der Erbengemeinschaft die gesetzlichen Grundlagen einer Erbengemeinschaft zu erläutern, was dieser in einem Schreiben an die Mitglieder der Erbengemeinschaft auch getan habe. Inwiefern sich daraus aber ergebe, dass der eingesetzte Rechtsanwalt die geforderte Neutralität als Erbenvertreter vermissen liesse, sei weder ersichtlich noch näher dargelegt.
4.3 Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Vorinstanz nicht zu folgen wäre. Wie die Vorinstanz aufgezeigt hat und sich aus den Akten ergibt, bestand der im Jahr 2020 erteilte Auftrag an den betreffenden Rechtsanwalt lediglich darin, der Erbengemeinschaft die abstrakten Rechtsgrundlagen einer Erbengemeinschaft aufzuzeigen. Dafür, dass dem
betreffenden Rechtsanwalt weitere Aufträge erteilt worden wären oder er im Interesse eines bestimmten Miterben in der betreffenden Erbschaftssache bereits tätig geworden wäre, bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Es kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen nichts beizufügen ist.