Arbeitslosenversicherung. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, wenn eine zumutbare Arbeit nicht angenommen wird. Auch arbeitslose Personen dürfen im Rahmen eines Vorstel- lungsgesprächs mit dem potentiellen Arbeitgeber über den Lohn verhandeln. Sie dürfen damit aber nicht die Chance der angebotenen Anstellung vereiteln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Im konkreten Fall führte die unglückliche Kommunikation über einen Personalberater dazu, dass bei der Einsatzfirma der Eindruck entstand, der Versicherte sei auf keinen Fall bereit, die Stelle zum angebotenen Lohn anzunehmen. Eine kategorische Desinteres- seerklärung wegen des Lohns entsprach nicht der Intention des Versicherten. Dieser wollte lediglich seine Lohnvorstellung mitteilen. Da die Einsatzfirma schon auf die Präsentation der Lohnvorstellung abblockend reagierte, hatte der Versicherte gar keine Gelegenheit ausreichend zu erkennen zu geben, dass er sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengegeben hätte. In der Lohnverhandlung konnte keine Vereitelungshandlung erblickt werden, weshalb die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erfolgte. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.