OBERGERICHT Präsidium Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG SP 25 2
E n t s c h e i d v o m 22. J a n u a r 2 0 2 6
__________________________ Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.____ unentgeltlich vertreten durch RA MLaw Martina Balmer, lege artis zug, Rechtsanwälte und Notare, Bahn- hofstrasse 10, Postfach, 6300 Zug Gesuchstellerin
__________________________ Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren OG S 25 7
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Prozessgeschichte:
A. Am 25. Juni 2025 erhob A.____, Anschlussberufung gegen den Entscheid des Landgerichtes Uri vom 31. Januar 2025 (LGS 24 4) betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache ein- fache Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Drohungen, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit sowie Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Die Berufung bzw. Anschlussberufung wurde unter der Geschäftsnummer OG S 25 7 in das Geschäftsprotokoll der Straf- rechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri aufgenommen. Gleichzeitig stellte A.____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Zuweisung von RA MLaw Martina Balmer, Zug, als unentgeltliche Rechts- beiständin für das beim Obergericht hängige Strafverfahren (act. 2.1). B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege in das Geschäftsprotokoll des Obergerichts des Kantons Uri (Präsidium Strafrechtliche Abtei- lung) aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, innert 20 Tagen Nachweise zu den Auslagen für Mietzins und Versicherungsprämien einzureichen. Am 17. Juli 2025 reichte die Gesuchstellerin die Belege zu den Akten (act. 2.2).
Erwägungen: 1. Das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri ist für die Beurteilung des Gesuchs zuständig (Art. 136 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 37g und Art. 25a Abs. 3 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).
2. Die Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche auf Ge- such ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO).
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3. Die Gesuchstellerin verweist auf die bereits gestellten Gesuche im vor- und erstinstanzlichen Verfah- ren. Die Ausgangslage habe sich nicht verändert. Sie absolviere eine Malerlehre und könne mit dem ausbezahlten Lohn von monatlich CHF 759.65 nicht einmal ihren monatlichen Grundbetrag von CHF 1‘200.00 decken. Sodann verfüge die Gesuchstellerin auch über kein relevantes Vermögen. Der Kontostand des einzigen Bankkontos der Gesuchstellerin habe im Mai 2025 rund CHF 340.00 bezie- hungsweise CHF 360.00 betragen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren einverlangten Unterlagen steht fest, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, womit ihre Bedürftig- keit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO erstellt ist. Die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen ist bei der Adhäsionsklage in aller Regel erfüllt. Eine aussichtslose Zivilklage ist wohl nur im Rahmen eines aussichtslosen Strafverfahrens denkbar, bei welchem gleich die Nichtanhandnahme beziehungsweise die Einstellung verfügt werden muss, oder wenn beim Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Konstituierung als Privatkläger offensichtlich fehlen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstraf- prozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 15 zu Art. 136). Somit ist die Zivilklage vorliegend nicht aussichtslos. Die Bestellung eines Rechtsbeistands muss ferner für die Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig sein. Dabei sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse, die gesund- heitliche und psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 18 zu Art. 136 ). Aufgrund der konkreten persön- lichen Umstände der Gesuchstellerin erscheint die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin als notwendig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen und Rechtsanwältin MLaw Martina Balmer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Gesuchsverfahren wird auf CHF 300.00 festgelegt (Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 2 ff. Gerichtsgebührenverordnung [RB 2.3231] und Art. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die Barauslagen belaufen sich pauschal auf CHF 20.00. Die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege wird im Endentscheid definitiv entschieden (Art. 138 i.V.m. 135 Abs. 2 StPO, Art. 421 Abs. 1 und Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Gesuchstellerin und ihre Angehörigen sind nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgelt- liche Rechtspflege verpflichtet (vergleiche Art. 138 Abs. 1 bis StPO). Das Obergericht erkennt:
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1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. A.____ wird die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren OG S 25 7 bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin MLaw Martina Balmer, Zug, als unentgeltliche Rechtsbei- ständin zugewiesen. 2. A.____ nicht zur Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 300.00 Gerichtsgebühr CHF 20.00 Barauslagen pauschal CHF 320.00 Total,
gehen zulasten der Staatskasse des Kantons Uri. 4. Eröffnung - Gesuchstellerin, vertr. durch RA MLaw Martina Balmer
Altdorf, 22. Januar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Präsidium Strafrechtliche Abteilung Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerde- gründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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