OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs __________________________ OG SK 26 1 Berichtigung
B e s c h l u s s v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 6
__________________________ Besetzung
Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Mitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger, Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen
__________________________ Verfahrensbeteiligte
Konkursamt Uri, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf Gesuchstellerin
__________________________ Gegenstand
Einsetzung ausserordentlicher Konkursbeamter (Konkursverfahren K24/00020 sowie K24/00022)
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Prozessgeschichte:
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Erwägungen: 1. Im Kanton Uri fehlt eine gesetzliche Grundlage, wer den ausserordentlichen Konkursbeamten zu wäh- len hat. Eine solche Kompetenz ergibt sich weder aus der Verordnung über die Organisation der Re- gierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung, RB 2.3321) noch aus dem Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]). Im Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG (EG/SchKG, RB 9.2421) ist nur die Wahl des Konkursbeamten und seiner Stellvertretung geregelt. Ge- mäss Artikel 7 EG/SchKG wählt der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Konkursbeamten und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs ist für die fachliche Aufsicht in SchKG-Verfahren zuständig (Art. 13 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Sie beaufsichtigt und überwacht die Amtstätigkeit der Betreibungs- und Konkursämter und führt jährlich eine Geschäftsprüfung durch (Art. 14 SchKG). Sie beurteilt ferner Be- schwerden gegen Verfügungen der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 17 SchKG). Zuständig für Ent- scheide über die Ausstandspflichten ist die Aufsichtsbehörde (James T. Peter, in Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 10). Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Auch wenn es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt, ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs für die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten aus ihrer allgemeinen Aufsichts- und Orga- nisationsfunktion. Als Aufsichtsbehörde obliegt es ihr, die gesetzmässige Amtsführung sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Befugnis, bei Interessenkonflikten oder Ausstandssituationen einzugrei- fen und die erforderlichen organisatorischen Anordnungen zu treffen. Da die Aufsichtsbehörde über Ausstandsbegehren entscheidet, muss sie konsequenterweise auch die Kompetenz besitzen, im Falle eines begründeten Ausstands einen ausserordentlichen Konkursbeamten einzusetzen, um die ord- nungsgemässe Durchführung des Verfahrens sicherzustellen. Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG).
2. Mit Entscheid LGP 24 337 vom 2. September 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri die konkursamt- liche Liquidation der Hinterlassenschaft von A.____ sel. und in der Folge das summarische Konkursver- fahren angeordnet. Mit Entscheid LGP 24 382 vom 29. Oktober 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri die C.____ GmbH, gerichtlich aufgelöst. Gesellschafter und Geschäftsführer der C.____ GmbH war
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A.____. Mit Entscheid LGP 24 450 vom 12. Dezember 2024 hat das Landgerichtspräsidium Uri das sum- marische Konkursverfahren bezüglich der Liquidation der C.____ GmbH angeordnet und in der Folge das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die nachfolgend gestützt auf Art. 230a Abs. 2 SchKG durch die Grundpfandgläubigerin beantragte Verwertung des grundpfandgesicherten Grundstücks XY in B.____ zeigte, dass es einen Erlös geben wird, welcher die grundpfandgesicherten Forderungen gegen- über der C.____ GmbH klar übersteigt. Das Konkursamt Uri hat dem Landgerichtspräsidium Uri mit Schreiben vom 5. Januar 2026 beantragt, das Konkursverfahren wiederzueröffnen. In den einschlägi- gen Verfahren sind bereits eine Konkurspublikation und ein Schuldenruf i.S.v. Art. 232 SchKG erfolgt. Bei den getroffenen Massnahmen betreffend die ausgeschlagene Hinterlassenschaft von A.____ sel. sowie der C.____ GmbH waren der Konkursbeamte sowie der Konkursbeamte-Stellvertreter tätig. Demgemäss macht die Gesuchstellerin einen Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 SchKG geltend. Durch die Vorbefassung sowie die Interessenkollision sei sowohl der zuständige Kon- kursbeamte wie auch dessen Stellvertreter befangen. An deren Stelle soll ein ausserordentlicher Kon- kursbeamter eingesetzt werden. 3. Beamte und Angestellte der Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellte sie sind oder in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG). Befindet sich der Kon- kursbeamte im Ausstand, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten muss ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeichnet werden. Der Konkursbeamte soll bei der zuständigen kantonalen Instanz die Ernennung eines solchen beantragen (Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV, SR 281.32]). Ein ausserordentlicher Konkursbeamter ist demzufolge einzusetzen, wenn der ordentliche Konkursbeamte und sein Stellver- treter in den Ausstand treten müssen oder das Konkursverfahren dies erfordert. 3.1 Der Ausstandsgrund des Konkursbeamten sowie seines Stellvertreters ist vorliegend unbestritten und anerkannt. Demgemäss gilt es die Einsetzung eines ausserordentlichen Konkursbeamten zu prüfen. Gemäss Artikel 8 EG/SchKG ist als Konkursbeamte sowie als Stellvertreter wählbar, wer über ausrei- chende fachliche Fähigkeiten verfügt. Die Gesuchstellerin schlägt den Leiter des Regionalen Betrei- bungsamtes Erstfeld, Beat Schuler, als geeignete Person vor. Beat Schuler verfügt über den eidgenös- sischen Fachausweis Betreibung und Konkurs (act. 5.7). Er übt seine Tätigkeit als Betreibungsbeamter seit vielen Jahren aus. Es kam in dieser Funktion zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen bei der Auf- sichtsbehörde. Gerichtsnotorisch ist, dass Beat Schuler bis Ende 2018 als Konkursbeamter-Stellver-tre- ter gewirkt bzw. auf diesen Zeitpunkt in dieser Funktion demissioniert hat (act. 5.2). Unter
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Berücksichtigung dieser Tatsachen wird Beat Schuler als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des A.____ sel. eingesetzt. 4. Der eingesetzte Beat Schuler soll als ausserordentlicher Konkursbeamte insbesondere folgende Tätig- keiten ausführen: Eine Forderungseingabe für die ausgeschlagene Hinterlassenschaft des A.____ sel. im Konkursverfahren über die C.____ GmbH, das Inventar und den Kollokationsplan erarbeiten und auflegen, sowie anschliessend die Verteilung vornehmen. Ebenso ist eine Aufteilung des Verkaufserlö- ses für das Grundstück XY in B.____ samt Inventar vorzunehmen.
5. Die Besoldung des Konkursbeamten und seines Stellvertreters richtet sich nach Artikel 10 EG/SchKG. Diese Vorschrift ist für den eingesetzten ausserordentlichen Konkursbeamten in analoger Weise an- wendbar. Die Verrichtungen erfolgen auf eigene Rechnung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35). Eine zusätzliche Grundentschädigung und/oder Zulage wird durch den Kanton nicht ausgerichtet.
6. Im Verfahren vor der betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Das Obergericht beschliesst 1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2. Beat Schuler wird als ausserordentlicher Konkursbeamter für die weitere Abwicklung des Kon- kursverfahrens K24/00020 betreffend konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Hinter- lassenschaft des A.____ sel., eingesetzt.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Eröffnung - Gesuchstellerin
- Beat Schuler
Altdorf, 18. Februar 2026
OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: