OG SK 23 3•OG SK 23 3. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1. Beschwerde gegen Pfändungsankündigung.
OG SK 23 3Obergericht Uri / Schuldbetreibung und Konkurs (OG Uri)09.07.2023
2023_OG SK 23 3. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1. Beschwerde gegen Pfändungsankündigung. Die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hatte eine erneute Pfändungsankündigung sowie den Vollzug der Pfändung zur Folge, womit das Anfechtungsobjekt respektive das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde entfallen ist. Abschreibung der Beschwerde vom Protokoll infolge Gegenstandslosigkeit.
Obergericht, 10. Juli 2023, OG SK 23 3
Aus den Erwägungen:
2. Am 26. Mai 2023 kündigte das Betreibungsamt A__ (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber B, (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Betreibung Nr. XY__ an. Am 5. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Pfändungsankündigung vom 26. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri (Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) ein und ersuchte um aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 2.1). Daraufhin wies die Verfahrensleitung das Betreibungsamt A__ mit Verfügung vom 7. Juni 2023 an, (weitere) Vollstreckungshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu unterlassen und räumte der C, (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), eine kurze nicht verlängerbare Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung ein. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (act. 3.1). Mit Zwischenentscheid vom 21. Juni 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 orientierte der Beschwerdeführer über die erneute Pfändungsankündigung vom 22. Juni 2023 und den Vollzug der Pfändung am 26. Juni 2023 durch die Vorinstanz. Ferner hielt er fest, dass aufgrund des Pfändungsvollzugs das Anfechtungsobjekt entfallen sei. Entsprechend gehe er von der Abschreibung des Verfahrens aus (act. 2.2).
3. Mit dem Pfändungsvollzug am 26. Juni 2023 ist das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde entfallen. Fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahin, tritt Gegenstandslosigkeit ein. Die Beschwerde ist am Geschäftsprotokoll abzuschreiben.