2023_OG SK 23 2. Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 und 22 SchKG. Artikel. Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Oberentfelden, Kanton Aargau. Für deren Beurteilung ist nicht die Aufsichtsbehörde des Kantons Uri zuständig. Im Übrigen können nur Beschwerden gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes geführt werden. Gegen die in Betreibung gesetzten Rechnungen kann deshalb keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG geführt werden.
Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 SchKG. Kantonshaftung. Die «Feststellung der Kantonshaftung nach Art. 5 Abs. 1 SchKG» ist auf dem Weg der
Obergericht, 17. Juli 2023, OG SK 23 2
Aus den Erwägungen:
2. Vorab stellt sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 5 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Zur Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen (Art. 13 Abs. 1 SchKG). Die eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberentfelden, Kanton Aargau (act. 2.1 Beilage 1). Zur Behandlung der Beschwerde gegen das betreffende Betreibungsamt hinsichtlich der Anträge Ziff. 1 und 2 ist somit die nach Art. 13 SchKG bestimmte Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau zuständig (vergleiche auch BGE 145 III 487 E. 3.4.4). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri tritt auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit Betreibung Nr. XY__ somit aufgrund örtlicher Unzuständigkeit nicht ein. Da bereits ein Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Aarau hängig ist, erübrigt sich eine allfällige Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige Behörde (vergleiche Art. 5 Abs. 2 VRPV). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur Beschwerde gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes geführt werden kann. Die genannten Rechnungen in der Betreibung Nr. XY__ stellen keine derartigen Verfügungen dar. Demnach auf das Begehren Ziff. 2 des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
3. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die «amtliche Feststellung der Kantonshaftung nach Art. 5 Abs. 1 SchKG». Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen das SchKG zuweist, widerrechtlich verursachen (Art. 5 Abs. 1 SchKG, Art. 14 Abs. 1 EG/SchKG). Staatshaftungsansprüche sind auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen (Art. 66 lit. c der VRPV; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 28.08.2020, OG V 20 1 E. 1a, vom 11.07.2008, OG V 04 24, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 26 S. 153). Gemäss Art. 66 lit. c VRPV beurteilt das Obergericht des Kantons Uri als einzige Instanz verwaltungsrechtliche Klagen betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und Gemeinwesen oder zwischen Gemeinwesen unter sich, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet. Folglich tritt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Uri auf Ziff. 4 der gestellten Rechtsbegehren infolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein.
4. Ferner beantragt der Beschwerdeführer den Ausstand des Obergerichtspräsidenten Rolf Dittli. Am
1. Juni 2023 hat die neue Amtsperiode der Richter und Richterinnen begonnen. Gemäss Beschluss vom 27. April 2023 übernimmt die neu gewählte Obergerichtspräsidentin Agnes H. Planzer Stüssi den
Vorsitz der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Amtsblatt des Kantons Uri Nr. 19 vom 12.05.2023, S. 698). Der ehemalige Obergerichtspräsident Rolf Dittli wirkt folglich am vorliegenden Entscheid nicht mehr mit. Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers wird damit gegenstandslos.