OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung OG S 241 Besetzung Verfahrens beteiligte Verfügung vom 14. Februar 2024 Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp A., verteidigt durch RA lic. iur. Sven Kuhse, Roesle Frick & Part- ner, Bleicherweg 18, Postfach, 8027 Zürich Beschuldigter/Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte und B., Privatkläger
Gegenstand Sachbeschädigung, Drohung sowie Nötigung (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 22] vom 22.11.2023)
Erwägungen: 1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bezie- hungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis-oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na- mentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2. Am 4. Dezember 2023 meldete A. gegen das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom
22. November 2023 Berufung an. Am 5. Februar 2024 wurde die Berufung innert der Frist zur Einrei- chung der Berufungserklärung zurückgezogen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist das Urteil des Landge- richtspräsidiums I Uri vom 22. November 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.
3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlun- gen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätz- lich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vorneh- men können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ent- stehen keine Entschädigungs-oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO). 3
Das Obergericht verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 22] vom 22. November 2023 wird rechtskräf- tig.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.
4. Eröffnung Beschuldigter/Berufungskläger, vertr. durch RA lic. iur. Sven Kuhse Berufungsbeklagte Privatkläger Mitteilung Vorinstanz Altdorf, 14. Februar 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Rechtsmittelbelehrung Die Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110} erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand: 4