OBERGERICHT Strafrechtliche Abteilung __________________________ OG S 23 15
V e r f ü g u n g v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 2 3
__________________________ Besetzung
Vizepräsidentin Lenka Ziegler Gerichtsschreiberin Michelle Zemp __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.__, amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Hermann Näf, Rechtsan- walt und Notar, Spittelstrasse 5, Postfach, 6472 Erstfeld Beschuldigter/Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Berufungsbeklagte
__________________________ Gegenstand
Pornografie (Berufung gegen Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11.07.2023)
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Erwägungen: 1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bezie- hungsweise bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 lit. b Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (GOG, RB 2.3221) ist der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft na- mentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Der Entscheid über die Abschreibung ergeht in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO).
2. Am 17. Juli 2023 meldete A.__ gegen das Urteil Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 Berufung an. Am 5. Oktober 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als erledigt abge- schrieben.
3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlun- gen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätz- lich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vorneh- men können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang ent- stehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).
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Das Obergericht verfügt: 1. Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll abgeschrieben. Das Urteil des Landgerichtspräsidiums I Uri [PSA 23 11] vom 11. Juli 2023 wird rechtskräftig.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Entschädigung oder Genugtuung wird nicht entrichtet.
4. Zustellung:
Altdorf, 18. Dezember 2023
OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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