OG S 23 10•OG S 23 10. Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung.
OG S 23 10Obergericht Uri / Strafrechtliche Abteilung (OG Uri)19.07.2023
2023_OG S 23 10. Strafprozessordnung. Art. 386 Abs. 2 lit. a, Art. 386 Abs. 2 lit. b, Art. 399 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 StPO. Rückzug der Berufungsanmeldung. Bei mündlichen Verfahren ist der Rückzug bis zum Abschluss der Parteiverhandlung möglich. Vorliegend erfolgte der Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist. Kostenfolge: Aus Billigkeitsgründen kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
Gerichtsorganisationsgesetz. Art. 37g i.V.m. Art. 25a Abs. 3 GOG, Art. 80 Abs. 1 StPO. Der Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung ist zuständig, Prozessentscheide ohne Sachurteil zu fällen. Dies betrifft namentlich die Erledigung des Prozesses durch Rückzug. Solche Entscheide, die von einer Einzelperson gefällt werden, ergehen in Form einer Verfügung.
Obergericht, 20. Juli 2023, OG S 23 10
Aus den Erwägungen:
2. Am 7. März 2023 meldete X.___ gegen das Urteil Landgericht Uri [LGS 22 11] vom 14. Februar 2023 Berufung an. Am 23. Juni 2023 wurde die Berufung innert der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Uri in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO) und das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung als erledigt abgeschrieben.
3. Während der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO führt das Obergericht in der Regel, abgesehen vom Versand der Eingangsbestätigung, keine Verfahrenshandlungen aus. Bei einem Rückzug innerhalb der Berufungserklärungsfrist entsteht beim Obergericht zusätzlich ein geringer Aufwand für die Abschreibungsverfügung. Aus rechtsstaatlichen Gründen sollen die Parteien die Abschätzung der Weiterzugsrisiken unbeeinträchtigt von Kostenüberlegungen vornehmen können. Daher ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Verfahrensausgang entstehen keine Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche des Berufungsklägers (Art. 429 StPO).
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin ist nach Art. 136 Abs. 2 lit. c sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung wird gestützt auf die angemessene Kostennote vom 29. Juni 2023 zum Armenrechtstarif auf CHF 294.00 (inklusive MWST) festgesetzt (vgl. Art. 34 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).