2022_OG S 22 7. Strafgesetzbuch. Art. 34 Abs. 2 StGB. Tagessatzhöhe. Berechnung bei fehlendem Einkommen und grossem Vermögen. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Der Beschuldigte verfügt über kein Einkommen aber über ein Vermögen aus Kapitalerträgen in Millionenhöhe. Wenn die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10 Prozent des Vermögens einbezogen werden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von höchstens 0.028 Prozent des Vermögens.
Obergericht, 07. Oktober 2022, OG S 22 7
Aus den Erwägungen:
4.7 Tagessatzhöhe Bei Geldstrafen beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten, sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz gestützt auf die Steuerdaten aus dem Jahr 2017 auf CHF 440.00 fest und verzichtete dabei auf die hypothetische Anrechnung eines Vermögensverzehrs. In der Regel wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten durch sein Nettoeinkommen angemessen repräsentiert. Verfügt der Beschuldigte indes über kein oder bloss ein geringes Einkommen, dafür aber über ein grosses Vermögen, erscheint es sachgerecht, dieses bei der Zumessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen, wenn es im Verhältnis zum Einkommen die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten deutlich erhöht. Mit der Geldstrafe werden Beschränkung des Lebensstandards und Konsumverzicht bezweckt, nicht aber eine Vermögensumverteilung. Die Geldstrafe darf deshalb keinen konfiskatorischen Charakter haben. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Bemessung des einzelnen Tagessatzes einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessens (Annette Dolge, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 63 zu Art. 34 ; Annette Dolge, Die Geldstrafe, Tagung in Bern vom 6. November 2006 "Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches", S. 13; Sandro Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 157 f.). In welchem Umfang ein grösseres Vermögen anzurechnen ist, kann nicht generell gesagt werden. Dies ist eine Frage richterlicher Strafzumessung, welche sich nach der Höhe und Zusammensetzung des Vermögens entscheidet. Wenn die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirken soll, können höchstens 10% des Vermögens einbezogen werden. Bei 360 möglichen Tagessätzen ergibt dies pro Tagessatz eine Anrechnung von höchstens 0.028% des Vermögens (Annette Dolge, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N. 66 zu Art. 34).
Der aktuellsten Steuererklärung 2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den Minimalbetrag von CHF 600'000.00 Einkommen pauschal versteuert und womit nicht ersichtlich ist, wie hoch sein Einkommen tatsächlich ist. Zudem verfügt er über ein effektives Vermögen von CHF 41'462'253.00 (act. 5.4). Der Beschuldigte sagt anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aus, er habe kein Einkommen (act. 7.2 S. 5 N 30). Sein aktuelles Vermögen sei ungefähr 15 Millionen Franken aus
Kapitalgewinnen der Jahre 2016 bis 2018 stammend (act. 7.2 S. 5 N 32, S. 6 N 2). Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass er kein Einkommen erzielt, aber über ein Vermögen von 15 Millionen Franken verfügt. Rechnet man in Anlehnung an das Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz bei fehlendem Einkommen als Zusatzfaktor 0.028% des Vermögens dazu, so ergibt dies ein Korrektiv von plus CHF 4'200.00. Dieser Betrag liegt über dem maximalen Tagessatz von CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dementsprechend legt das Obergericht vorliegend den Tagessatz auf das gesetzliche Maximum von CHF 3'000.00 fest.