2023_OG S 22 14. Strassenverkehrsgesetz. Art. 27 Abs. 2, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 20, Art. 91 Abs. 2 SVG. Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG. Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, vorsätzliche einfache und vorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung begangen durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie einer Sperrfläche und Umfahren einer Verkehrsinsel linksseitig sowie Driften im Dorfzentrum, beides in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Abweisung der Berufung.
Betäubungsmittelgesetz. Art. 8 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG. Unerlaubter Konsum von Betäubungsmitteln. Der Beschuldigte gibt zu, eine unbestimmte Menge Cannabis konsumiert zu haben.
Strafzumessung. Art. 41 Abs. 1, 42, 47, 49 Abs. 1 StGB. Aufgrund der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie dessen Vorstrafen erscheint die Freiheitsstrafe die angemessene Sanktionsart. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskritierien und des Asperationsprinzips erscheinen eine Freiheitsstrafe von 155 Tagen und eine Busse von CHF 400.00 angemessen. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen.
Obergericht, 27. April 2023, OG S 22 14
Aus den Erwägungen:
1.3 Vorliegend ist der Beschuldigte nach einer Wartezeit von 15 Minuten unentschuldigt nicht an der Berufungsverhandlung vom 26. April 2023 erschienen. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Da die Verteidigung anwesend war, den Beschuldigten somit vertrat, gilt die Berufung nicht als zurückgezogen.
3.3 Würdigung der einzelnen Vorfälle 3.3.1 Führen des Fahrzeugs durch den Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet, am Abend des 3. November 2020 mit dem VW Golf, UR XY.___, gefahren zu sein. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, sprechen die inhaltlich dürftigen und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten sowie die vorliegenden Indizien gesamthaft dafür, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt als Lenker mit dem fraglichen Fahrzeug zwischen Flüelen und Altdorf unterwegs gewesen ist.
Für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Aufgrund der Akten und den Aussagen des Beschuldigten steht fest, dass der Personenwagen, UR XY.___, am Abend des 3. November 2020 gefahren wurde (act. 1/3 StA, act. 2/13 StA Fragen 24 ff.). Der Beschuldigte gibt an, nur den Weg vom Parkplatz an der Bahnhofstrasse Q in die Garagenbox ebenda gefahren zu sein. Die Spurensicherung konnte jedoch eine warme Motorenhaube feststellen, die auf die Nutzung des Fahrzeugs über eine längere Strecke hinweist (act. 1/4-1/8 StA). Wer ausser dem Beschuldigten noch mit dem Fahrzeug gefahren sein soll, sagt er nicht (act. 2/10 Frage 5). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, dass die festgestellten DNA-Spuren im Personenwagen, UR XY___, nicht beweisen, dass der Beschuldigte an diesem Abend mit diesem Fahrzeug gefahren ist. Doch bestätigen sie, dass er durchaus bereits auf der Fahrerseite gesessen ist. Im Übrigen streitet er
nicht ab, mit diesem Fahrzeug schon gefahren zu sein, insbesondere am fraglichen Abend vom Parkplatz in die Garage.
Der Beschuldigten sagte an der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 12. November 2020 (act. 2/8 StA) auf Frage 4 aus, er habe nie gesagt, dass das Fahrzeug nicht bewegt worden sei. Er habe nur gesagt, dass er nicht gefahren sei. Dies erscheint aus mehreren Gründen höchst unwahrscheinlich. Gemäss Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 (act. 1/1 StA S. 6) forderten sowohl der Beschuldigte als auch C.___ die eintreffende Polizeipatrouille wiederholt auf, sie zu durchsuchen. Sie hätten keinen Fahrzeugschlüssel dabei und das Auto gehöre ihnen nicht. Anlässlich einer Durchsuchung der beiden Personen, konnte kein Fahrzeugschlüssel gefunden werden. Gestützt auf den mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl öffnete die Polizei die Garage und fand den Personenwagen, UR XY.___, mit warmer Motorhaube, nass und abgeschlossen vor. Der Fahrzeughalter, D.___, wurde aufgefordert, einen Schlüssel für sein Fahrzeug vorbeizubringen. Aufgrund der entladenen Batterie war dieser allerdings nicht funktionstüchtig (act. 1/1 StA S. 6 f.). Dieser Umstand weist darauf hin, dass der beigebrachte Schlüssel offenbar nur als Ersatzschlüssel und nicht zur regelmässigen Nutzung zum Gebrauch des Fahrzeugs diente. Der Beschuldigte konnte bereits aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Ersatzschlüssel bei D.___ befunden hat, nicht mit diesem «Ersatzschlüssel» das Fahrzeug vom Parkplatz in die Garage gefahren haben. Mithilfe einer Diensthündin konnte der zweite Fahrzeugschlüssel ungefähr 25 Meter von der Garage des Beschuldigten entfernt in einem schmalen Streifen Wiesland im Laub aufgefunden werden (act. 1/1 StA S. 10). Vor diesem Hintergrund und zusammen mit der Tatsache der warmen Motorhaube scheint die Version des Beschuldigten, das Fahrzeug sei vorgängig von einer anderen Person gefahren worden, höchst unplausibel. So war das von der Polizei vorgefundene Fahrzeug in der Garage abgeschlossen. Es ist unklar, wie dies der Beschuldigte ohne Schlüssel bewerkstelligt haben soll, nachdem er das Auto zugegebenermassen vom Parkplatz in die Garage gefahren hat (vergleiche dazu act. 2/13 StA Fragen 24-26). Selbst in dem unwahrscheinlichen Fall, in dem eine andere Person den Personenwagen ohne Zutun des Beschuldigten in der Garage parkiert hätte, erscheint es keine vernünftige Erklärung zu geben, weshalb diese den Schlüssel einfach weggeworfen haben soll. Bevor die Polizeipatrouille am Bahnhofplatz Q eingetroffen ist, kündigte A.___ dem Beschuldigten und C.___ die Ankunft der Polizei an (act. 2/3 StA Frage 1). Es bestand somit die Möglichkeit für den Beschuldigten, sich des Schlüssels zu entledigen. Dafür spricht denn auch sein Verhalten hinsichtlich seiner Durchsuchung. So forderten laut dem Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 sowohl der Beschuldigte als auch C.___ die anwesende Polizei wiederholt auf, sie doch nach dem Schlüssel zu durchsuchen. Sie hätten keinen dabei. Das Auto gehöre nicht ihnen (act. 1/1 StA S. 6). Beide konnten ja sicher sein, dass die Polizei den zuvor weggeworfenen Schlüssel auf ihnen nicht finden wird. Während des übrigen Verfahrens verhielt sich der Beschuldigte jedoch unkooperativ und abwehrend. Dies zeigte sich schon nach der Durchsuchung des Beschuldigten, als er sich weigerte, die Garagenbox zu öffnen, da es nach seiner Ansicht die Polizei nichts anginge und sich in der Garage kein Fahrzeug befinden würde (act. 1/1 StA S. 6). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2021 erst nach Verspätung von eineinhalb Stunden (act. 2/10 StA Frage 23). Ein weiteres Beispiel ist sodann die Verweigerung der Rückgabe der letzten Seite des Protokolls anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, was einer Aktennotiz der Berufungsbeklagten vom
25. April 2022 zu entnehmen ist (act. 2/14 StA).
Schliesslich erscheint auch die Sachverhaltsversion von C.___ unplausibel, aufgrund derer er sich angeblich allein zu Fuss von Flüelen nach Altdorf begeben habe, um sich dort wiederum mit dem Beschuldigten zu treffen, der seinerseits auf unbekannte Weise zurück nach Altdorf gelangt sei. Gemäss C.___ habe der Beschuldigte ihn um 20:30 Uhr (act. 2/1 StA Frage 6) angerufen. Sie hätten sich am Wohnort von C.___ in Flüelen verabredet und seien später nach draussen gegangen. In dieser Zeit hätten sie jeweils drei bis vier Gläser Jack Daniel’s mit Cola respektive Gin Tonic zu sich genommen (act. 2/1 StA Frage 1 und 4). Danach seien sie wieder zu C.___ nach Hause zurückgekehrt. Später sei er zu Fuss zum Beschuldigten, wo unmittelbar nach seinem Ankommen die Polizeikontrolle stattgefunden habe (act. 2/1 StA Frage 1). Es habe geregnet und er habe für den Weg ungefähr 45
Minuten gebraucht (act. 2/1 StA Fragen 14 und 15). Er sei nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren, weil er zu dieser Zeit kein Geld gehabt habe (act. 2/1 StA Frage 20). Wie der Beschuldigte jeweils nach Flüelen und wieder zurück nach Altdorf gelangt sei, wisse C.___ nicht, jedoch sicher nicht mit dem Auto seines Bruders (act. 2/1 StA Fragen 3 und 5).
Laut dieser Variante haben sich der Beschuldigte und C.___ in Flüelen verabschiedet, um unabhängig voneinander nach Altdorf zu gelangen und sich kurz darauf am Wohnort des Beschuldigten, Bahnhofstrasse Q, wieder zu treffen. Weshalb sich die beiden Kollegen getrennt auf den Weg gemacht haben, ist nicht ersichtlich. C.___ gibt dafür keinen Grund an. Wieso das Geld für drei bis vier alkoholische Getränke gereicht haben soll, jedoch nicht für ein Busbillett nach Altdorf, erschliesst sich ebenso wenig. Die Vorinstanz geht davon aus, dass falls der Beschuldigte die Getränke für C.___ aufgrund dessen knappen finanziellen Verhältnisse bezahlt hätte, hätte er ihm wohl auch das Geld für ein Busticket geliehen, wenn er ihn aus unbekanntem Grund nicht im Personenwagen nach Altdorf mitgenommen hätte (E. 3.3.5.1.2 S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Würde die Variante von C.___ und des Beschuldigten zutreffen, wäre es ein unwahrscheinlich grosser Zufall, dass innerhalb kürzester Zeit die Person, welche das Auto angeblich bis auf den Parkplatz neben der Garagenbox des Beschuldigten gefahren haben soll und der Beschuldigte aus Flüelen am selben Ort eintrafen, sodass Letzterer das Auto nur noch in die Garage stellen musste. Im selben Moment hätte denn auch C.___ nach seinem Marsch von Flüelen her an der Bahnhofstrasse Q auftauchen müssen. Einerseits ist diese Version bereits aufgrund der Ausführungen zum Fahrzeugschlüssel unglaubhaft. Andererseits sind A.___ und B.___ dem Personenwagen, UR XY.___, bis zur Bahnhofstrasse Q gefolgt. A.___ konnte beobachten, wie es in die Garage hineinfuhr, der Beifahrer vor der Garage ausstieg, sich eine Zigarette anzündete und im Anschluss daran auch der Fahrer aus der Garage herauskam (act. 2/3 StA Frage 1). A.___ habe das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt des Abbiegens auf den Parkplatz nicht mehr aus den Augen gelassen (act. 2/3 StA Frage 8). Wäre also jemand anderes als der Beschuldigte mit dem Personenwagen gefahren und wäre der Beschuldigte – wie behauptet – nur in die Garagenbox gefahren, hätte A.___ diesen Fahrerwechsel auch beobachten können. Ferner konnte er das Aussehen des Fahrers beschreiben. Es sei ein kleinerer Mann mit Brille gewesen, der fast keine Haare mehr gehabt habe (act. 2/3 StA Frage 9).
Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr erheblich, ob ein Erkennen des Fahrers während des Überholvorgangs möglich gewesen wäre. B.___ konnte sich das Nummernschild des überholenden Fahrzeugs merken, was sie so zu Protokoll gab (act. 2/6 StA Frage 1). Es war jenes des Personenwagens, den die Polizei anlässlich der Kontrolle in der Garagenbox des Beschuldigten auffand. B.___ konnte deshalb auch genau sagen, dass sie das Fahrzeug kurz vor der Kirche beim Spital wieder eingeholt hatten. Durch die erkannte Autonummer war das Fahrzeug identifizierbar. Diesem sind sie sodann aufgrund ihres Heimwegs bis an die Bahnhofstrasse Q gefolgt (act. 2/3 StA Frage 1). Was A.___ in der Folge beobachtete, wurde bereits ausgeführt. Aufgrund dessen kommt auch dem verlorenen Überwachsungsvideo der Polizei (act. 1/1 StA S. 10) nicht grosses Gewicht zu. So zeigt dieses laut Polizeirapport vom 18. Dezember 2021 (act. 1/1 StA S. 10) nicht das Überholmanöver an sich. Zwar ist auf der Aufnahme das Nummernschild des VW Golf nicht erkennbar, doch kann angesichts der zuvor beschriebenen Umstände daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr sei offenbar eine Person mit wenig Haaren auf der Aufnahme ersichtlich, was mit der Aussage von A.___ hinsichtlich des Aussehens des Beschuldigten übereinstimmen würde. Die Argumentation des Beschuldigten betreffend Lenkeridentifikation ist folglich unbegründet.
Aufgrund der dargelegten Umstände ist das Obergericht zweifelsfrei zur Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr den Personenwagen, UR XY.___, von Flüelen nach Altdorf bis zur Bahnhofstrasse Q gelenkt hat.
3.3.2 Überholen auf der Flüelerstrasse
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend das Überholen auf der Flüelerstrasse insbesondere aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen von A.___ und B.___ als erstellt (E. 3.3.5.2.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte bestreitet, die Strecke von Flüelen nach Altdorf an diesem Abend gefahren zu sein. C.___ behauptete, diesen Weg zu Fuss gegangen zu sein (act. 1/5 StA). Dementsprechend liegen keine Aussagen der beiden zu diesem Sachverhalt vor. Für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___ und B.___ ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 3.3.5.2.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Gemäss den Aussagen von A.___ und B.___ hat das Überholmanöver auf der Höhe der Bushaltestelle vor dem Z.___ in Fahrtrichtung Altdorf stattgefunden und zwar kurz vor der Mittelinsel (act. 2/3 StA Frage 1 und 2; act. 2/11 StA Frage 1 und 2). Der Beschuldigte sei über die Sicherheitslinie, links von der Sperrfläche und der Mittelinsel vorbeigefahren. Es habe dort einen Fussgängerstreifen, über den er auch auf der falschen Fahrspur gefahren sei (act. 2/3 StA Frage 3; act. 2/11 StA Frage 3). So haben es denn auch beide auf der Karte eingezeichnet, auf welcher der beschriebene Strassenabschnitt ersichtlich ist (act. 2/4 StA; act. 2/7 StA). Während des Überholmanövers sei kein anderes Fahrzeug entgegengekommen oder musste abbremsen. Es seien auch keine Fussgänger zu sehen gewesen (act. 2/3 StA Fragen 4-6; act. 2/11 StA Fragen 4 und 5). A.___ und B.___ schildern das Überholmanöver sehr lebensnah. Sie beschreiben die Situation übereinstimmend und ohne nennenswerte Abweichungen. Beide machen einen Vergleich mit einem Flugzeug, das herannahte, um das Geräusch der abrupt auftauchenden und mit hoher Geschwindigkeit fahrenden Personenwagens, UR XY___, zu beschreiben (vergleiche act. 2/3 StA Frage 1; 2/11 StA Frage 1). Im Weiteren decken sich ihre Ausführungen auch dahingehend, weshalb das Fahrzeug ungefähr bei der Avia-Tankstelle wieder auf die Normalspur einbiegen musste, denn es seien andere Fahrzeuge entgegengekommen. Zudem seien vor dem Auto des Beschuldigten weitere Fahrzeuge gefahren, weshalb A.___ und B.___ zum Personenwagen, UR XY.___, aufschliessen konnten. Das Obergericht schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an. Die Aussagen von A.___ und B.___ geben keinen Anlass an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Sie sind logisch, nachvollziehbar und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen würden. Ein solcher Grund wird denn auch nicht geltend gemacht. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte am Abend des 3. November 2020 um ca. 23:00 Uhr auf der Höhe des Restaurants Z.___ in Altdorf das Fahrzeug von A.___ in waghalsiger Weise mit hoher Geschwindigkeit links einer Verkehrsinsel überholt hat und dabei die Sicherheitslinie sowie die Sperrfläche überfahren hat.
3.3.3 Driften in der Tellsgasse Bezüglich dieses Sachverhaltsabschnitts erwog die Vorinstanz, sie habe keinerlei Anlass dazu an den Aussagen von A.___ zu zweifeln. Insbesondere seien keine Gründe ersichtlich, dass A.___ den Sachverhaltsvorwurfs des Driftens hätte erfinden und den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat beschuldigen können. Der Sachverhalt habe sich wie im Strafbefehl umschrieben abgespielt (E. 3.3.5.3.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird für die Zusammenfassung der Aussagen von A.___, B.___ und des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (E. 3.3.5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich des vorliegenden Sachverhaltsabschnitts als realitätsfremd zu qualifizieren sind. Die Behauptung, es hätte vor dem Restaurant S.___ zur angeklagten Tatzeit viele Zeugen gegeben, ist äusserst unplausibel. So war der 3. November 2020 ein Dienstag. Im Spätherbst an einem regnerischen Abend unter der Woche zwischen 23:00 Uhr und Mitternacht sind keine Leute auf der Terrasse des Restaurants mehr zu erwarten. Eine solche Aussage kann nach diesen Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen.
A.___ hat gesehen, dass der Personenwagen, UR XY.___, beim Restaurant S.___ um die Kurve gedriftet ist. Er wisse nicht mehr, ob nur die hinteren Räder gedriftet seien oder das ganze Fahrzeug. Es sei ziemlich laut gewesen (act. 2/3 StA Frage 1). B.___ gab hingegen zu Protokoll, sie hätte gehört, wie das Fahrzeug in dieser Kurve den Motor richtig habe aufheulen lassen (act. 2/6 StA Frage 1). Diesbezüglich überschneiden sich die beiden Aussagen. Auch wenn B.___ nicht gesehen hat, ob und wie das Fahrzeug um die Kurve gedriftet ist, konnte sie doch akustisch das laute Geräusch des Motors wahrnehmen. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass – wie bereits ausgeführt (E. 3.3.5.3.3) - weder A.___ noch B.___ einen Grund dazu hätten, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat zu beschuldigen. So ist aufgrund der glaubhaften Aussagen und Wahrnehmungen von A.___ und B.___ der Vorinstanz dahingehend zu folgen, dass der Personenwagen, UR XY.___, in der Kurve auf der Höhe des Restaurants S.___ in Altdorf driftete, indem das Fahrzeug ausbrach und der Beschuldigte kurzzeitig die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Dieser Teil des angeklagten Sachverhalts ist somit auch nach der Überzeugung des Obergerichts rechtsgenüglich erstellt.
3.3.4 Alkoholkonsum des Beschuldigten vor der Fahrt Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. November 2020, um 23:48 Uhr, einen Atemalkoholgehalt von 0.51 mg/l und am 4. November 2020, um 01:40 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von mindestes 0.81 bis maximal 0.91 Gewichtspromille aufwies. Diese Ergebnisse seien mit den Angaben des Beschuldigten vereinbar, wonach er an jenem Abend drei Gin Tonic zu sich genommen habe und würden mit den Aussagen von C.___ übereinstimmen (E. 3.3.5.4.3 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen folgt das Obergericht grundsätzlich. Es ist allerdings auf den ärztlichen Bericht des IRM vom 10. November 2020 hinzuweisen, der eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt festhält (act. 3/7 StA). Auf diesen Wert stützt sich sodann auch die Staatsanwaltschaft in ihrem zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl vom 23. März 2022 (act. 7/14 StA). So ist bereits aufgrund der objektiven Beweismittel (act. 3/2, 3/5, 1/1 StA) erstellt, wie hoch der Alkoholgehalt des Beschuldigten am entsprechenden Abend war. Zusammen mit dem oben Dargelegten, ergibt sich, dass der Beschuldigte mit mindestens einer Blutalkoholkonzentration von 0.87 Gewichtspromille von Flüelen nach Altdorf gefahren ist.
5.1 Grundlagen Es kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 5.3.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist vorliegend wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen (Vergehen), fahrlässigem Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Vergehen), vorsätzlicher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Übertretung) sowie vorsätzlichem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln (Übertretung) schuldig zu sprechen. Es ist somit jeweils eine Gesamtstrafe für die beiden Vergehen und die beiden Übertretungen festzulegen.
5.2 Strafhöhe für die Vergehen 5.2.1 Grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen Ein Verstoss gegen Art. 90. Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erachtete 130 Tageseinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Sie berücksichtigte dabei insbesondere, dass das Überholmanöver in einem Wohngebiet mit diversen einmündenden Nebenstrassen begangen worden ist. Es sei regnerisch und bereits dunkel gewesen. Es seien allerdings keine Fussgänger oder andere Fahrzeuge in der Nähe unterwegs gewesen. Straferhöhend (gemeint wohl verschuldenserhöhend) falle ins Gewicht, dass der Beschuldigte durch sein Manöver nicht bloss eine Sicherheitslinie überfahren habe, sondern zusätzlich eine Sperrfläche und sogar eine Verkehrsinsel auf der falschen Fahrbahn umfahren habe. Ferner habe der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Die Tat sei aus nichtigem Anlass erfolgt und ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Im Vergleich zu anderen möglichen groben
Verkehrsregelverletzungen wiege das Tatverschulden vorliegend insgesamt eher schwer (E. 5.3.2.1.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen stimmt das Obergericht mit Verweis auf E. 4.2 oben zu. Die Höhe der Strafe erscheint als schuldangemessen. Somit ist der Beschuldigte für die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen mit Überfahren einer Sicherheitslinie mit 130 Strafeinheiten zu bestrafen.
5.2.2 Fahrlässiges Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Gestützt auf Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG wird das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefahrene Strecke von Flüelen bis Altdorf gut kannte. Die Vorinstanz erwog weiter, dass zu dieser Uhrzeit vermutlich nur wenige Passanten oder Fahrzeuglenker auf dieser Strecke unterwegs gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass es zum Zeitpunkt der Tat regnerisch und bereits dunkel war. Beim Beschuldigten konnten rückrechnungsweise ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0.87 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt festgestellt werden, was die gesetzlichen Grenzwerte der qualifizierten Alkoholkonzentration zwar nur minimal überschreitet, die Reaktionszeit im Falle eines unerwarteten Hindernisses (wie zum Beispiel ein Fussgänger) auf der Strasse jedoch bereits einschränkt. Der Beschuldigte handelte zumindest fahrlässig, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Allerdings wäre die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen. Das Verschulden des Beschuldigten ist für dieses Delikt eher im unteren Strafrahmen anzusiedeln, weshalb das Obergericht gleich wie die Vorinstanz eine Strafe von 30 Tageseinheiten als angemessen erachtet.
5.3 Wahl der Strafart 5.3.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Aussprechen einer Freiheitsstrafe vorliegend als zweckmässig. Zusammenfassend führte sie aus, es handle sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter, wobei ihn offenbar die ausgesprochenen Bussen, Geldstrafen sowie die bedingte Freiheitsstrafe unbeeindruckt gelassen oder zumindest nicht die erhoffte spezialpräventive Wirkung gehabt hätten. Weiter erscheine eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten als geboten. Der Beschuldigte habe weder ein festes Einkommen noch grösseres Vermögen. Aufgrund seiner Situation sei zu befürchten, dass eine allfällige Geldstrafe im Ergebnis direkt oder indirekt durch das familiäre Umfeld des Beschuldigten bezahlt werden würde. Eine Geldstrafe könne bei ihm voraussichtlich nicht vollzogen werden (E. 5.3.2.1.4 erstinstanzliche Urteilsbegründung).
5.3.2 Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bringt demgegenüber insbesondere vor, er befinde sich zwar nicht in einer sehr komfortablen finanziellen Lage, jedoch verfüge er über ein geringes Einkommen. Es sei also nicht so, dass er nichts verlieren würde, werde eine Geldstrafe ausgesprochen. Es könne nicht angehen, dass die Aussprache einer Geldstrafe aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht erfolge, gleichzeitig in sich widersprechender Weise die amtliche Verteidigung nicht gewährt werde. Sollte der Beschuldigte die Geldstrafe in der Folge tatsächlich nicht bezahlen, würde diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Damit wäre gegenüber dem Beschuldigten sehr wohl ein genügendes Zeichen gesetzt. Es sei deshalb eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen (act. 2.4, S. 10).
5.3.3 Voraussichtlicher Vollzug einer Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB) Es ist auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (E. 5.3.1, S. 51 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Soweit der Beschuldigte jedoch ausführt, die Aussprache einer Geldstrafe könne nur aufgrund der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht erfolgen, ist ihm beizupflichten. Die wirtschaftliche Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart. Um zu beurteilen, ob die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vergleiche Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), ist das Stellen einer Vollstreckungsprognose notwendig. Dafür muss vorab die Höhe der allfälligen Geldstrafe in den Grundzügen bekannt sein. Erst aufgrund
der so ermittelten Geldstrafe lässt sich voraussagen, ob die Strafe vollstreckt werden kann. Fällt die Prognose ungünstig aus, muss auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt werden (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N. 473 f.; Goran Mazzucchelli, in Macel Alexander Niggli/Hans Wiprechtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Basel 2019, N. 43 zu Art. 41 StGB). Mangels Festlegung einer Geldstrafe konnte die Vorinstanz keine konkrete Vollstreckungsprognose stellen. Wie im Folgenden darzulegen ist, kann vorliegend eine Freiheitsstrafe jedoch auch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ausgesprochen werden, womit die Vollstreckungsprognose und damit die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe offenbleiben kann.
5.3.4 Gebotene Freiheitsstrafe zur Abhaltung des Täters von weiteren Straftaten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zielt auf Wiederholungstäter ab, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind (Hans Mathys, a.a.O, N. 472). Am 18. August 2014 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern mit einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse bestraft. Am 10. März 2015 wurde diese Probezeit um ein Jahr verlängert und am 3. Juni 2016 erfolgte eine Verwarnung. Ferner wurde der Beschuldigte am 10. März 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe. Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2016 wurde der Beschuldigte wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Am 25. März 2019 wurde der Beschuldigte wegen Betrugs (mehrere gleichartige Strafen) schuldig gesprochen und bestraft mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse. Die neusten Einträge im Strafregisterauszug, Stand 14. April 2023 (act. 5.5), betreffen zwei weitere, hängige Strafverfahren, welche jedoch vor einem rechtskräftigen Abschluss hier keine Beachtung finden können. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, darunter auch einmal einschlägig. Es scheint, dass sogar eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe keine Wirkung zeigt, um den Beschuldigten vor der Begehung von weiteren Straftaten abzuhalten. Mit den vorliegend angeklagten Delikten riskierte der Beschuldigte gar einen Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, delinquierte dennoch (wenn auch nicht einschlägig) weiterhin. Wie die Vorinstanz kommt auch das Obergericht zum Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten während des vorliegenden Strafverfahrens auf seine Uneinsichtigkeit und fehlende Reue hinweist. Es bedarf somit einer spürbaren Sanktion, um ihm die Ernsthaftigkeit der Lage aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Strafregisterauszug zeigt, dass der Beschuldigte von einer Verlängerung der Probezeit und einer darauffolgenden Verwarnung unbeeindruckt wieder straffällig wurde. Auch das Aussprechen einer unbedingten Geldstrafe scheint nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung zu erzielen. Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle von einer Geldstrafe ist im konkreten Fall für beide Vergehen insbesondere auch hinsichtlich der spezialpräventiven Wirkung somit geboten.
5.4 Konkrete Freiheitsstrafe 5.4.1 Bildung Gesamtstrafe Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Wie soeben erwogen, wird vorliegend für beide beurteilten Vergehen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen (E. 4.3.4). Es ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden. Vorliegend werden beide Delikte mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die grobe Verkehrsregelverletzung durch waghalsiges Überholen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird vorliegend die höhere konkrete Strafe ausgesprochen, weshalb die Einsatzstrafe 130 Tage beträgt. Die 30 Tage für das Fahren in fahrunfähigem Zustand werden mit 15 Tagen asperiert. Die vorläufige Gesamtstrafe beläuft sich somit auf 145 Tage.
5.4.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt mit einem Mitbewohner zusammen und ist arbeitslos, lebt deshalb von seinen Ersparnissen und wird von seinen Eltern und von der Familie
seiner Freundin finanziell unterstützt (act. 00.01 LG Fragen 4-6, 8, 9, 13, 16, 17). Durch das gesamte Strafverfahren hinweg war der Beschuldigte unkooperativ, uneinsichtig und zeigte keinerlei Reue. So gestand er beispielsweise nur gerade das ein, was ihm nachzuweisen war. Bevor die Polizeipatrouille am 3. November 2020 die Garagenbox öffnete, behauptete der Beschuldigte, es befinde sich darin gar kein Fahrzeug (act. 1/1 StA Seite 6), was sich als gelogen herausstellte. Auch als er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit den Ergebnissen der Spurenauswertung konfrontiert wurde, änderte seine Aussagen dahingehend, dass er mit dem Personenwagen, UR XY.___, lediglich vom Parkplatz in die Garagenbox gefahren sei (act. 2/13 StA Fragen 24 ff.). Am Ende dieser Einvernahme weigerte sich der Beschuldigte sodann, die letzte Seite des Protokolls an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben (act. 2/14 StA). Ferner erschien er zur delegierten Einvernahme vom 14. Dezember 2021 ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Stunden zu spät (act. 2/10 StA Frage 23). Im Verfahren vor Obergericht holte der Beschuldigte die Vorladung zweimal nicht ab (vergleiche dazu act. 1.5, 1.6, 5.3). Sein unkooperatives Verhalten im Verfahren zeigte sich schliesslich im unentschuldigten Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Verhalten des Beschuldigten wirkt sich somit insgesamt straferhöhend aus. Für die Ausführungen betreffend die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf E. 4.3.4 verwiesen werden. Die einschlägige Vorstrafe betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Urteil vom 10. März 2015 (act. 5.5) ist straferhöhend zu berücksichtigen. Ebenso fällt straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte in der laufenden Probezeit des Urteils vom 25. März 2019 weiter delinquierte, wenn auch nicht einschlägig (vgl. act. 5.5 dort Urteil vom 17. Januar 2022). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich, was sich neutral auswirkt. Aufgrund der soeben gemachten Ausführungen rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 10 Tage.
5.4.3 Höhe Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponente resultiert eine Gesamtstrafe von 155 Tagen Freiheitsstrafe.
5.4.4 Unbedingter Vollzug Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 42 Abs. 1 StGB verwiesen werden (E. 5.3.2.1.5.1 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Es stellt sich die Frage, ob die Freiheitsstrafe von 155 Tagen bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Obergericht schliesst sich hierbei der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz an (E. 5.3.2.1.5.2 erstinstanzliche Urteilsbegründung), wonach der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits mehrfach zu bedingten Strafen verurteilt wurde. Aufgrund seiner Delinquenz während noch laufender Probezeit, erfolgte bereits mehrmals eine Verlängerung derselben. Doch scheinen die Vorstrafen ihre Warnwirkung verfehlt zu haben. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 14. April 2023 führt fünf rechtskräftige Urteile auf, darunter eines betreffend Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration. Das zweite, von der Vorinstanz angesprochene einschlägige Delikt (Urteil vom 27. Februar 2013) erscheint nicht mehr auf dem aktuellen Strafregisterauszug und ist daher inzwischen unbeachtlich. Im Übrigen sind zu dem vorliegenden Strafverfahren am 17. Januar 2023 sowie am 10. März 2023 zwei neue hängige (nicht einschlägige) Strafverfahren hinzugekommen (act. 5.5), welche ebenfalls unbeachtlich bleiben. Zutreffend sind aber die Feststellungen der Vorinstanz betreffend das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Beschuldigten während des gesamten Strafverfahrens. Zudem zeugt das unentschuldigte Fernbleiben von der mündlichen Berufungsverhandlung von mangelndem Verantwortungsbewusstsein seitens des Beschuldigten und spricht für sein Desinteresse am Verfahren und daran, die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine unbedingte Strafe als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Freiheitsstrafe von 155 Tagen ist folglich unbedingt auszusprechen und zu vollziehen.