Strafgesetzbuch. Art. 42 Abs. 4, Art. 47 StGB. Strafzumessung. Das Handeln des Beschuldigten erfüllt zwar den Tatbestand, geht aber kaum darüber hinaus. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 5 km/h mehr, als zur Erfüllung es Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG erforderlich sind, führt nicht zu einem mittelschweren Verschulden. Im Vergleich zu anderen möglichen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen handelt es sich um ein leichtes Tatverschulden. Die Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. Auf das Aussprechen eines Teils der Strafe als Verbindungsbusse wird verzichtet, da der Gesetzgeber diese grundsätzlich nicht für Freiheitsstrafen vorgesehen hat und vorliegend unter anderem wegen der langen Verfahrensdauer kein besonderer Denkzettel erforderlich erscheint. Bei der Strafzumessung teilweise Gutheissung der Berufung.
Obergericht, 19. August 2021, OG S 20 14
Aus den Erwägungen:
4.3 Tatkomponenten Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer, ohne dies überzeugend zu begründen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat, ist bereits eine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 90 Abs. 3 SVG und führt zu einer gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG stark erhöhten Mindeststrafdrohung. Diese Tatsache kann somit nicht doppelt verwertet und auch noch als Hauptstrafzumessungsfaktor zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Da der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit um 65 km/h in einer 80er Zone auf der richtungsgetrennten mehrspurigen Autobahn überschritten hat, bewegt er sich nur gerade knapp über der Schwelle, bei der Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG anstelle von Art. 90 Abs. 2 SVG überhaupt zur Anwendung gelangen.
Die Geschwindigkeit ist lediglich ein Kriterium zur Bewertung des objektiven Tatverschuldens, aber klar nicht das einzige. Ein alleiniges Abstellen auf die Geschwindigkeit und eine mathematische Hochrechnung der angemessenen Strafe pro km/h, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer vor erster Instanz gestützt auf ihre nicht publizierten Strafmassempfehlungen ausführte (vergleiche LG act. 00.03 S. 7), wird der in Art. 47 StGB vorgesehenen Strafzumessung nach Verschulden nicht gerecht. So wiegt das Verschulden bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65 km/h nicht einfach automatisch wesentlich schwerer als bei 60 km/h. Ob ein km/h mehr oder weniger gefahren wird, ist von der betroffenen Person nur beschränkt beeinflussbar und hängt insbesondere auch vom jeweils anwendbaren Toleranzabzug ab. 5 km/h mehr als die Schwelle zur Anwendbarkeit des Tatbestandes können nicht schon zu einem mittelschweren Verschulden führen. Gerade bei der sogenannten Raserstrafnorm von Art. 90 Abs. 3 SVG ist das Gefährdungsmoment (konkret oder qualifiziert erhöht abstrakt) von entscheidender Bedeutung (vergleiche Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 105 ff. zu Art. 90 SVG). Der Beschuldigte hat vorliegend keine anderen Personen konkret gefährdet. Seine Unachtsamkeit ist tatbestandsimmanent. Dass es bereits dunkel war, fällt kaum verschuldenserhöhend ins Gewicht, zumal eben ansonsten keine besonderen Gefährdungsmomente vorhanden waren, die über die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes hinausgehen. Der Bereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h heruntergesetzt ist, weist Kurven auf und ist im Bereich einer Aus- und Einfahrt sowie vor dem Beginn einer stärkeren Steigung der Autobahn. Es gab jedoch keine besonders auffälligen Referenzpunkte für den Wechsel des Temporegimes, wie eine Baustelle, Spuränderung oder ähnliches. Ohne das Erblicken der Signalisation war die vorgeschriebene Geschwindigkeitsreduktion nicht offensichtlich erkennbar. Besonders verwerfliches Handeln oder gar kriminelle Energie sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte nicht mit direkter Absicht, sondern lediglich eventualvorsätzlich, was
verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat war vermeidbar. Dass es seiner Ehefrau möglicherweise nicht so gut ging, vermag die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen.
Im Vergleich zu anderen möglichen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten im vorliegenden Fall leicht. So erhielt beispielsweise ein Täter, der im Gotthardtunnel neun Mal waghalsig über die doppelte Sicherheitslinie bei Gegenverkehr andere Fahrzeuge überholt hat, eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie eine Verbindungsbusse im Umfang von zwei Monaten (insgesamt 24 Monate) (Urteil des Obergerichts des Kantons Uri OG S 20 4 vom 17.03.2021). Ein Lenker, der innerorts bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Bereich eines Fussgängerstreifens auf 120 km/h beschleunigte, erhielt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 227 vom 17.02.2020). Mit solchen Sachverhalten ist die Tat des Beschuldigten keineswegs vergleichbar. Es muss klar eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe festgelegt werden. Das Obergericht erachtet die Mindeststrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen.
4.7 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB; sogenannte Verbindungsbusse). Die Verbindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). So heisst es auch in der Botschaft des Bundesrates, dass die Bestimmung in erster Linie dazu dient, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen), insbesondere im Bereich des Strassenverkehrsrechts, zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002 und des Militärstrafgesetzbuches in der Fassung vom 21.03.2003, BBl 2005 S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Die Verhängung einer Verbindungsbusse bei Freiheitsstrafen und im Bereich von Verbrechen war somit nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Zwischen den Tatbeständen der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 SVG besteht keine sogenannte Schnittstellenproblematik. Auch beim Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Anordnung eines bedingten Strafvollzugs möglich. Zudem hat der Gesetzgeber die Verbindungsbusse grundsätzlich für bedingte Geldstrafen vorgesehen und nicht für Freiheitsstrafen. Im vorliegenden Fall ist neben der für die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits ausgefällten Freiheitsstrafe trotz des bedingten Vollzugs kein zusätzlicher Denkzettel erforderlich. Dies gilt auch aufgrund der langen Verfahrensdauer. Das Obergericht verzichtet somit darauf, einen Teil der Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen.