OBERGERICHT Strafprozessuale Beschwerdeinstanz __________________________ OG BI 24 1
V e r f ü g u n g v o m 1 4 . M a i 2 0 2 4
__________________________ Besetzung
Einzelrichter Sven Infanger Gerichtsschreiber Matthias Jenal __________________________ Verfahrensbeteiligte
A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 6460 Altdorf Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft Landgerichtspräsidium I Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf Vorinstanz
__________________________ Gegenstand
Gültigkeit der Einsprache (Verfügung Landgerichtspräsidium I Uri [PSA 23 29] vom 22.12.2023)
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Prozessgeschichte:
A.
A.____, wurde mit Strafbefehl ST 2023 720 der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 20. Juli 2023 wegen mehrfacher grober sowie mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 50.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Gegen den Strafbefehl erhob A.____ Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft in der Folge zwecks Überprüfung der Gültigkeit an das Landgerichtspräsidium I Uri überwies. Dieses trat mit Verfügung PSA 23 29 vom 22. Dezember 2023 auf die Einsprache von A.____ gegen den Straf- befehl vom 20. Juli 2023 mangels Fristwahrung nicht ein und erklärte den Strafbefehl zum rechtskräf- tigen Urteil.
4. März 2024 gewährt, falls er sich zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 äussern möchte. Es erging abschliessend der Hinweis, dass postalische Fristverlängerungen keinen Einfluss auf den Lauf prozessrechtlicher Fristen hätten; das heisse, dass trotz Auftrag an die Post, dass eine Sendung länger bei der Post zur Abholung bereit liege, Fristen, die das Gericht setze, ablaufen könnten. Mit Eingabe vom 4. April (recte: März) 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung von
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drei Wochen. In Kopie war die verfahrensleitende Verfügung des Gerichts vom 14. Februar 2024 bei- gelegt. Das Gericht teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. März 2024 mit, dass ihm bereits unpräjudiziell eine grosszügige Fristerstreckung gewährt worden sei. Unpräjudiziell werde eine letztmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 angesetzt. Die verfahrens- leitende Verfügung vom 8. März 2024 kam am 10. April 2024 als «nicht abgeholt» an das Gericht zu- rück. Dieses stellte dem Beschwerdeführer die nicht abgeholte Verfügung am 10. April 2024 mit un- eingeschriebener A-Post zu. Eine Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 ging zu keinem Zeitpunkt ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweize- rischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). 1.2 Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anfechtbar, sofern es sich nicht um verfahrensleitende Entscheide handelt (Art. 393 Abs. 1 lit. b Schweizerische Strafprozessordnung [Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0]). Die Verfügung der Vorinstanz erklärt die Einsprache des Beschwerdeführers als verspätet und den Strafbefehl vom 20. Juli 2023 in Sachen des Beschwerdeführers für rechtskräftig. Die Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer ab. Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Zuständigkeit zur Behandlung der dage- gen erhobenen Beschwerde liegt beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Be- schwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterli- chen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Dieses entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 1.3 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.3.1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, begin- nen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so
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endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist gemäss Art. 91 StPO eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Abs. 1). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltslei- tung übergeben werden (Abs. 2). Im Strafverfahren nach StPO gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). 1.3.2 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenom- men wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 85 Abs. 3 StPO). Sie gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO bei eingeschriebener Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. «Zustellfiktion»). 1.3.3 Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post (vgl. Bel. 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die Gerichtsurkunde am 27. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Anschliessend lag die Sendung für den Beschwerdeführer vom 28. Dezember 2023 bis zum 3. Januar 2024 während sieben Tagen bei der Post zur Abholung bereit. Am 4. Januar 2024 wurde sie zurück an den Absender – die Vorinstanz – gesandt, wo sie am 5. Januar 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zuging. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 5. Januar 2024 mittels A-Post-Plus erneut zu. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Bel. 3 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 25.01.2024) wurde die erneute Sendung am 6. Januar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer übergab gemäss Sendungsverfolgung seine Beschwerde vom 16. Januar 2024 am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post (vgl. OG-act. 5.1). Konkrete Anzeichen von Fehlern bei der vorliegend dokumen- tierten Postzustellung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3).
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1.3.4 Dem Beschwerdeführer war spätestens aufgrund des Schreibens der Vorinstanz vom 28. Sep- tember 2023 (dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zugestellt am 05.10.2023, vgl. VI-act. 01.03) bekannt, dass bei der Vorinstanz ein Verfahren auf Prüfung der Gül- tigkeit seiner Einsprache hängig war. Aufgrund des Beschwerdeentscheides OG BI 23 24 des Oberge- richts des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) vom 12. Dezember 2023 war dem Be- schwerdeführer zudem bekannt, dass das zwischenzeitlich sistierte Verfahren von der Vorinstanz wie- deraufzunehmen war. Im erwähnten Beschwerdeentscheid hat die Beschwerdeinstanz entschieden, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2023 über die Wiederherstellung der Ein- sprachefrist aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das bei ihr hängige Wieder- herstellungsverfahren zu sistieren, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache entschieden habe. Der Beschwerdeentscheid OG BI 23 24, welcher auch der Vorinstanz eröffnet wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und konnte am 23. Dezember 2023 zugestellt werden (vgl. OG-act. 5.8). Aus dem Beschwerdeentscheid ergab sich, dass das bereits hän- gige Verfahren vor der Vorinstanz auf Prüfung der Gültigkeit der Einsprache fortzusetzen war. Der Be- schwerdeführer musste somit im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen. 1.3.5 Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Prüfung der Gültigkeit seiner Einsprache mit der Zustellung gerichtlicher Mitteilungen der Vorinstanz rechnen musste, galt die angefochtene Verfügung spätestens am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (vgl. E. 1.3.2 in fine hievor). Der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch war vorliegend der 3. Januar 2024 (vgl. E. 1.3.3 hievor). Der erste Tag der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen war der 4. Ja- nuar 2024; der letzte Tag fiel auf den Samstag, 13. Januar 2024, wobei sich die Frist bis am Montag,
15. Januar 2024 verlängerte (vgl. E. 1.3.1 hievor). Die erst am 17. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet. 1.4 Da die gesetzliche Beschwerdefrist, welche nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 89 Abs. 1 StPO), nach dem Ausgeführten nicht eingehalten wurde, die eingereichte Beschwerde sich somit als verspätet erweist und deshalb eine Sachentscheidungsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 hievor). 2. Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehende Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebüh- renreglement [GGebR, RB 2.3232]) in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und
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rechtlicher Hinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund unterdurchschnittlicher Komplexität in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht ist vorliegend eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.00 fest- zulegen. Die Gerichtsgebühr ist dem unterliegenden Beschwerdeführer zuzüglich Barauslagen (pau- schal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenver- ordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin geschuldet (Art. 436 Abs. 1 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 6 zu Art. 436; Patrick Guidon, a.a.O., N. 578 und 581).
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Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 500.00 Gerichtsgebühr CHF 30.00 Barauslagen (pauschal)
CHF 530.00 Total,
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Eröffnung - Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft
- Vorinstanz Altdorf, 14. Mai 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
S. Infanger M. Jenal Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Versand:
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