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Wenn sich herausstellt, dass nicht das ordentliche Strafverfahren, sondern das Privatstrafverfahren zur Anwendung gelangt, haben die Strafuntersuchungsbehörden das ordentliche Strafverfahren einzustellen und den Anzeiger im Sinn von § 177 Abs. 2 StPO auf das Privatstrafverfahren zu verweisen. | Omnilex