Interest on appointed counsel fees only in case of default

RBOG 1998 Nr. 24Übriges Gericht20.08.1998Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant's appointed counsel requested state compensation because the awarded party costs proved uncollectible, together with 5% interest from the date of judgment. The Obergericht held that appointed counsel compensation cannot be interest-bearing in the absence of default. The fee claim arises only when it is finally awarded, or upon proof of uncollectibility of party costs under § 82(3) aZPO (TG); interest may accrue only under the rules on default in the OR. The request for interest was therefore denied.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 3 aZPO (TG); Offizialanwaltshonorar und Verzinsung nur bei Verzug: Auf der Offizialanwaltsentschädigung ist kein Zins geschuldet, soweit nicht Verzug im Sinne von Art. 102 ff. OR vorliegt. Der Anspruch auf Entschädigung entsteht erst mit rechtskräftiger Zusprechung bzw. bei Nachweis der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung; ein allgemeiner Zinsanspruch lässt sich weder aus der Stellung des Offizialanwalts noch aus der Analogie zur Parteientschädigung ableiten.

Gesamter Gesetzestext

Verzinsung von Offizialanwaltshonoraren nur bei Verzug


§ 82 Abs. 3 aZPO (TG)


1. Das Obergericht verpflichtete den Berufungsbeklagten, den Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren zu entschädigen. Der Offizialanwalt des Berufungsklägers macht geltend, die zugesprochene Parteientschädigung sei uneinbringlich und forderte eine Offizialanwaltsentschädigung zuzüglich 5% Zins seit Urteilsdatum.

2. Es ist nicht möglich, auf der Offizialanwaltsentschädigung noch einen Zins aufzurechnen: Zum einen kann der Anwalt auch gegenüber seinem Mandanten keinen Zins auf dem Honorar verlangen, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Offizialanwalt gegenüber dem Staat Zinsansprüche haben sollte. Zum anderen entsteht die Forderung aus Offizialanwaltshonorar - genauso wie der Anspruch auf Entschädigung seitens einer Gegenpartei - erst mit rechtskräftiger richterlicher Zusprache bzw. im Fall von § 82 Abs. 3 2. Satzteil ZPO mit dem Nachweis der Uneinbringlichkeit der Prozessentschädigung; eine Zinspflicht kann nur bei Verzug (Art. 102 ff. OR) entstehen.

Obergericht, 20. August 1998, ZP 98 1

Schlagwörter

appointed counselinterestdefaultcourt feesunenforceable costsstate compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel fees may bear interest from the date of judgment.

Extrahierter Entscheid

No interest may be added to appointed counsel compensation; interest can arise only if the State is in default.

Extrahierte Begründung

The counsel cannot claim interest even against the client, so there is no basis for a stronger claim against the State. The fee claim arises only upon final judicial award, or upon proof that the party costs are uncollectible; interest follows only from default under Art. 102 ff. OR.

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