Mootness of legal aid request after success on the merits

RBOG 1998 Nr. 23Übriges Gericht13.07.1998Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission clarified that a request for free legal aid with appointed counsel does not simply become moot upon the applicant’s success. If the request is not plainly unfounded based on the financial situation, the opposing party’s party compensation must be awarded directly to the applicant’s lawyer under § 82(2) ZPO. The lawyer may then pursue collection personally and, if needed, seek a court order under the practice cited in RBOG 1993 No. 18. This approach avoids unnecessary circulation through the client and prevents issues arising from set-off declarations.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 2 ZPO; unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt und Parteientschädigung bei Obsiegen; ist das Gesuch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht offensichtlich unbegründet, so ist die Parteientschädigung des Gegners dem beigegebenen Anwalt direkt zuzusprechen. Dadurch wird der Anwalt befugt, die Entschädigung selber einzuziehen und bei Uneinbringlichkeit einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zu erwirken. Die frühere Praxis, wonach das Gesuch bei Obsiegen gegenstandslos werde, wird insoweit präzisiert; namentlich erübrigt sich eine Prüfung der Uneinbringlichkeit nach einer Verrechnungserklärung der Gegenpartei.

Gesamter Gesetzestext

Gegenstandslosigkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung, wenn der Gesuchsteller obsiegt; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 18


§§ 80 ff. aZPO (TG)


Gemäss RBOG 1993 Nr. 18 wird das Gesuch einer Partei um unentgeltliche Prozessführung mit Offizialanwalt gegenstandslos, wenn sie im Verfahren obsiegt. Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren: Wird ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Offizialanwalt eingereicht, ist, sofern das Gesuch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nicht offensichtlich als unbegründet erscheint, eine allfällige Prozessentschädigung seitens der Gegenpartei dem Anwalt der Partei zuzusprechen, die das Gesuch stellt (§ 82 Abs. 2 ZPO); auf diese Weise kann - um unnütze Umwege über die Mandantschaft zu vermeiden - der betroffene Anwalt die Parteientschädigung selbst eintreiben und bei Uneinbringlichkeit einen Gerichtsbeschluss entsprechend RBOG 1993 Nr. 18 beantragen. Damit werden gleichzeitig Probleme, wie sie z.B. dadurch entstehen können, dass die Gegenpartei Verrechnung erklärt, ausgeschlossen; es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob bei einer Verrechnungserklärung von Uneinbringlichkeit gesprochen werden kann.

Rekurskommission, 13. Juli 1998, ZP 98 5

Schlagwörter

legal aidparty compensationappointed counselset-offmootnesscollectability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a request for free legal aid with appointed counsel becomes moot when the applicant prevails in the proceedings.

Extrahierter Entscheid

If the legal aid request is not obviously unfounded in light of the applicant’s financial situation, any party compensation owed by the opponent should be awarded directly to the applicant’s lawyer under § 82(2) ZPO; the lawyer may then collect it and, if necessary, request a court order for non-collectability.

Extrahierte Begründung

This avoids unnecessary transfers through the client and allows the lawyer to enforce the compensation directly. It also avoids complications such as set-off by the opposing party, so there is no need to examine whether a declaration of set-off amounts to non-collectability.

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