Signature requirements for procedural orders in Thurgau civil procedure

RBOG 1997 Nr. 41Übriges Gericht06.05.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged a deadline-setting procedural order on the ground that it had not been formally signed by the competent judge. The Obergericht rejected the argument, holding that Thurgau civil procedure contained no rule requiring procedural orders to be personally signed by the judge. Section 107 aZPO TG concerns judicial decisions, not procedural orders, and therefore does not govern deadline-setting orders. Since the president had decided the matter and the file copy bore the judge’s initial, the court found the order formally valid.

Omnilex-Regeste

§§ 105, 107 aZPO TG; Unterzeichnung prozessleitender Verfügungen: Für prozessleitende Verfügungen besteht im thurgauischen Zivilprozessrecht keine ausdrückliche Vorschrift, wonach sie vom zuständigen Richter persönlich zu unterzeichnen wären. § 107 aZPO TG betrifft seinem Titel und Zweck nach richterliche Erkenntnisse; prozessleitende Verfügungen, namentlich Fristansetzungen, fallen nicht darunter. Es genügt, dass aus den Akten hervorgeht, dass die Verfügung vom zuständigen Richter getroffen und auf dem Aktenexemplar visiert wurde; eine formungültige Fristansetzung liegt unter diesen Umständen nicht vor (E. sinngemäß).

Gesamter Gesetzestext

Unterzeichnung von prozessleitenden Verfügungen


§ 105 aZPO (TG), § 107 aZPO (TG)


Die Berufungskläger machten geltend, es mangle an einer formgültig unterzeichneten Fristansetzung. Dies trifft nicht zu. Im thurgauischen Zivilprozessrecht fehlt es gerade an einer bestimmten Vorschrift, wonach prozessleitende Verfügungen vom zuständigen Richter persönlich unterzeichnet werden müssen; § 107 ZPO, auf welchen sich die Berufungskläger berufen, bezieht sich entsprechend dem Titel auf "richterliche Erkenntnisse" und nicht auf prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen, weshalb diese Bestimmung denn auch die Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Gerichtsschreiber verlangt. Ständiger Praxis entsprechend wurde im vorliegenden Fall die in Frage stehende prozessleitende Verfügung vom Obergerichtspräsidenten am gleichen Tag getroffen, mit welchem die Mitteilung durch die Obergerichtskanzlei datiert ist, und ebenfalls praxisgemäss wurde diese richterliche Verfügung auf dem für die Akten bestimmten Exemplar dieser Mitteilung visiert. Diese Regelung entspricht derjenigen in anderen Kantonen, und nachdem damit in den Akten eine mit dem Handzeichen des zuständigen Richters versehene Verfügung liegt, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund es an einer formgültigen Fristansetzung fehlen sollte.

Obergericht, 6. Mai 1997, ZB 97 34

Schlagwörter

procedural ordersignaturedeadline settingcivil procedureformal validity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a procedural order setting a deadline had to be personally signed by the competent judge under Thurgau civil procedure.

Extrahierter Entscheid

No. Thurgau civil procedure contains no specific rule requiring procedural orders to be personally signed by the competent judge; § 107 aZPO TG applies to judicial decisions, not to procedural orders such as deadline-setting orders.

Extrahierte Begründung

The court held that § 107 aZPO TG, by its title and wording, concerns judicial decisions and requires signature by the president and court clerk. For procedural orders, established practice allowed the president to decide on the same day and the order to be initialed on the file copy, which sufficed to show a valid judicial order.

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