Rechtsöffnung limited by the relief requested

RBOG 1997 Nr. 39Übriges Gericht30.06.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor had initiated enforcement for default interest of CHF 584, but requested definitive legal enforcement only for CHF 397.50 and later tried to raise the request again to CHF 584. The court held that, in summary proceedings, the filed application definitively fixes the subject matter and a later increase is not permitted. The appeal was dismissed; legal enforcement could only be granted for CHF 397.50. The creditor remained free to start a new enforcement for the remaining CHF 186.50.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG; § 90 Abs. 1 and 2 Ziff. 1 aZPO (TG): In summary proceedings for definitive legal enforcement, the application filed with the court determines the claim conclusively. A creditor who reduces the requested amount is bound by that limitation; a later increase to a higher sum is inadmissible, even if the higher amount corresponds to the payment order. Only corrections of calculation errors are permissible, provided the total amount granted remains unchanged. The defendant's consent or special statutory exceptions are required for any amendment after pendency has attached (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Bindung an das Rechtsbegehren im Rechtsöffnungsverfahren


Art. 80 SchKG, § 90 Abs. 2 Ziff. 1 aZPO (TG)


1. Mit Zahlungsbefehl betrieb die Rekurrentin die Rekursgegnerin u.a. für die Bezahlung von Verzugszinsen im Umfang von Fr. 584.--. Im Rechtsöffnungsbegehren verlangte die Rekurrentin unter dem Titel "Anteil Verzugszins" für Fr. 397.50 die definitive Rechtsöffnung. In einer späteren Eingabe verlangte sie demgegenüber Fr. 584.--.

2. a) Eine Klage wird mit der Einlassung in den Rechtsstreit (vgl. § 121 ZPO) und, wo kein Vermittlungsvorstand stattfindet, mit dem Eintreffen der erforderlichen Eingabe beim Gericht rechtshängig. Mit Eintritt der Rechtshängigkeit dürfen die eingebrachten Rechtsbegehren nur eingeschränkt, nicht aber erweitert oder geändert werden. Vorbehalten bleiben die Zustimmung der Gegenpartei, eine von der Partei nicht verschuldete Änderung von Streitgegenstand oder wesentlicher Klagegründe sowie Prozesse im Untersuchungsverfahren vor erster Instanz (§ 90 Abs. 1 und 2 Ziff. 1 ZPO).

b) Bei Streitsachen, über welche im summarischen Verfahren entschieden wird, ist somit die Eingabe beim erstinstanzlichen Gericht massgebend für die endgültige Festlegung des Streitgegenstands. Rechtsöffnung kann nicht für eine höhere Forderung als die im Zahlungsbefehl erwähnte, wohl aber für einen niedrigeren Betrag verlangt werden. Reduziert der Gläubiger im Rechtsöffnungsbegehren seine Forderung, ist er bei dieser nachträglichen Einschränkung des Klagebegehrens zu behaften: Sie ist verbindlich und unwiderruflich (RBOG 1970 Nr. 11; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 287). In einer nachträglichen Eingabe für eine grössere Summe als ursprünglich verlangt Rechtsöffnung anzubegehren, geht folglich auch dann nicht an, wenn dieser Betrag an sich mit dem auf dem Zahlungsbefehl genannten übereinstimmt; die thurgauische ZPO kennt keine § 61 ZPO ZH analoge Bestimmung, wonach eine Änderung des Rechtsbegehrens unter bestimmten Umständen auch noch nach Eintritt der Rechtshängigkeit zulässig ist (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 61 N 4; § 107 N 4). Rechnungsirrtümer können wohl berichtigt werden; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag, für welchen Rechtsöffnung erteilt wird, gleich bleibt.

c) Die Rekurrentin reduzierte ihre Verzugszinsforderung im Rechtsöffnungsbegehren unbestrittenermassen von Fr. 584.-- (Zahlungsbefehl) auf Fr. 397.50. Nur für diese Summe kann ihr demgemäss ungeachtet allfälliger telefonischer Absprachen mit der Vorinstanz sowie auch ungeachtet des von ihr erwähnten Korrekturschreibens Rechtsöffnung erteilt werden.

3. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Rekurrentin der Differenzforderung zwischen dem im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren erwähnten Verzugszinsbetrag verlustig geht: Es ist ihr unbenommen, für die restlichen Fr. 186.50 nochmals die Betreibung einzuleiten und gegebenenfalls die Rechtsöffnung zu verlangen.

Rekurskommission, 30. Juni 1997, BR 97 61

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal enforcementbinding relief requestsummary proceedingsamendment of claimclaim reductiondefault interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether definitive legal enforcement can be granted for an amount higher than the amount requested in the legal-enforcement application after the creditor first reduced the claim.

Extrahierter Entscheid

No. In summary proceedings, the application filed with the court fixes the claim definitively; a later increase to a higher amount is impermissible, even if it matches the payment order, and the creditor remains bound by the reduced amount requested.

Extrahierte Begründung

For cases decided in summary proceedings, the statement of claim filed with the court determines the subject matter. Once the creditor reduced the request for enforcement to CHF 397.50, that limitation became binding and irrevocable absent a recognized exception. No analogous Thurgau rule permits later amendment of the request to a higher sum.

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