Use of criminal evidence in adhesion proceedings

RBOG 1997 Nr. 29Übriges Gericht06.05.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants, acting as victims, challenged the lower court’s handling of their civil claims in an adhesion/victim-assistance context. They argued that the civil pleading principle should have applied and that the court could not rely on facts obtained in the criminal proceedings. The Obergericht held that victim-assistance proceedings include ex officio fact-finding and that, in adhesion proceedings, the criminal judge may and must use all factual findings from the criminal file when assessing the civil claims. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG; § 53 aStPO (TG); § 95 Abs. 1 ZPO; Verwertbarkeit strafprozessual gewonnener Erkenntnisse bei der Beurteilung von Zivilansprüchen im Adhäsionsverfahren. Im Opferhilfe- und Adhäsionsverfahren wird der Strafrichter hinsichtlich der Zivilforderung nicht zum Zivilrichter. Die Verhandlungsmaxime gilt nur subsidiär und nur soweit der Prozessstoff nicht bereits aus polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Erkenntnissen hervorgeht. Der Richter darf und muss sämtliche im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse für die materielle Beurteilung der Zivilansprüche verwerten; nötigenfalls ergänzt er den Sachverhalt von Amtes wegen (consid. 2). Die Substantiierungs- und Behauptungslast der Geschädigten richtet sich zwar insoweit nach zivilprozessualen Grundsätzen, doch vermag dies die Verwertbarkeit des Strafakts nicht auszuschliessen.

Gesamter Gesetzestext

Verfahrensmaximen im Opferhilfeprozess; Verwertbarkeit von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen zur Beurteilung der Zivilansprüche im Adhäsionsverfahren


Art. 16 Abs. 1 aOHG, § 53 aStPO (TG)


1. Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime im Sinne von § 95 Abs. 1 ZPO verletzt. Da es ausschliesslich um eine Zivilforderung gehe, gelte die Verhandlungsmaxime auch im Rahmen des Strafprozesses.

2. Die Berufungskläger treten als Opfer auf und berufen sich auf Art. 12 OHG. Das OHG verschafft ihnen, neben der blossen Geltendmachung von Zivilforderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im Rahmen des Adhäsionsprozesses, zusätzliche Rechte. So erlaubt es unter bestimmten Umständen einen direkten Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gegenüber dem Staat (Art. 12 OHG). Der Sachverhalt ist dabei von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Im Adhäsionsprozess machen die Geschädigten gegenüber der Berufungsbeklagten Schadenersatz und eventuell Genugtuung im Sinne von Art. 41 ff. OR geltend (§ 53 StPO). Für die Opfer und Geschädigten besteht dabei der wesentliche Vorteil, dass der Adhäsionsprozess eben gerade nicht von der Verhandlungsmaxime bestimmt wird (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., § 38 N 15). Dies gilt selbstredend auch für die Gegenpartei. Zur Beurteilung des Zivilpunkts stützt sich der Strafrichter somit "auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen und kann sie nötigenfalls von Amtes wegen ergänzen" (Hauser/Schweri, § 38 N 15 mit Hinweisen). Der Strafrichter, welcher adhäsionsweise oder im Rahmen eines Opferhilfeprozesses eine Zivilforderung beurteilt, wird damit nicht zum Zivilrichter (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, S. 193).

Richtig ist hingegen, dass die Verhandlungsmaxime insoweit gilt, als die Sammlung des Prozessstoffes auch den Parteien obliegt; mithin haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, auf welchen es die Rechtssätze zur Anwendung bringen soll (RBOG 1987 Nr. 42). Dementsprechend richten sich auch die Behauptungslast und die Substantiierungspflicht der Geschädigten mit Bezug auf ihre Ansprüche nach zivilprozessualen Grundsätzen, wie beispielsweise hinsichtlich der Intensität von Beziehungen bei der Geltendmachung von Genugtuungsforderungen (Urteil des Obergerichts, S 32, vom 6. Juni 1989, S. 34).

Dies ändert aber nichts daran, dass der Strafrichter sämtliche im Verlauf des Strafverfahrens gewonnenen Erkenntnisse für die materielle Beurteilung der Zivilforderungen verwerten darf und muss; zivilprozessuale Grundsätze finden im Adhäsionsprozess nur insoweit Anwendung, als entsprechende Erkenntnisse nicht schon aufgrund polizeilicher und untersuchungsrichterlicher Ergebnisse vorliegen. Die von den Berufungsklägern erhobenen Rügen gehen daher fehl.

Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11

Schlagwörter

victim assistanceadhesion proceedingscivil claimsburden of proofex officio fact-findingcriminal-file evidencepleading principle

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pleading principle under civil procedure governed the assessment of civil claims in the victim-assistance/adhesion setting.

Extrahierter Entscheid

No. In victim-assistance and adhesion proceedings the court is not bound by the civil pleading principle in the same way; it may rely on the criminal-file findings and supplement them ex officio where necessary.

Extrahierte Begründung

Victim law grants additional rights and requires ex officio clarification of the facts. In adhesion proceedings the judge assessing civil claims may and must use the factual findings obtained during the criminal investigation; civil pleading rules apply only subsidiarily, especially where relevant facts are not already available from police and investigative findings.

Kernrechtsfrage

Whether findings obtained in the criminal proceedings were inadmissible for deciding the civil claims in the adhesion proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The criminal judge had to use all findings obtained during the criminal proceedings for the substantive assessment of the civil claims.

Extrahierte Begründung

The court held that the criminal judge deciding civil claims in an adhesion or victim-assistance context does not become a civil judge; rather, he bases the decision on the factual findings from the criminal proceedings and may complete them ex officio.

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