Criminal court may review legality of prior administrative order

RBOG 1997 Nr. 25Übriges Gericht23.04.1997Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant was fined for disobeying cantonal building rules after starting kitchen installation without a building permit. She argued that the administrative demand to file a building application lacked a legal basis and that the criminal court had to examine this issue. The Rekurskommission held that, under current case law, a criminal judge may review the legality of an administrative order unless an administrative court has already done so; in the absence of such review, at least obvious unlawfulness and abuse of discretion must be considered. Because no administrative judicial review had occurred, the lower court should have examined the permit obligation as a preliminary question.

Omnilex-Regeste

Art. 292 StGB; vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit einer amtlichen Verfügung im Strafverfahren. Der Strafrichter ist nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich befugt, die Rechtmässigkeit der der Ungehorsamsstrafe zugrunde liegenden Verfügung zu prüfen; ausgeschlossen ist die Prüfung nur, soweit darüber bereits ein Verwaltungsgericht entschieden hat. Liegt eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht vor, so beschränkt sich die Prüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzung und Ermessensmissbrauch. Die frühere, generelle Ausschliessung der materiellen Kontrolle wurde aufgegeben, weil eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines rechtswidrigen Befehls nicht in Betracht fällt (vgl. BGE 98 IV 108; 104 IV 137, Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Vorfrageweise Überprüfung der Rechtmässigkeit einer amtlichen Verfügung im Strafverfahren


Art. 292 StGB, § 153 aStPO (TG)


1. Die Berufungsklägerin wurde wegen Missachtung kantonaler Bauvorschriften gebüsst. Die Vorinstanz sah es als erwiesen an, dass die Berufungsklägerin trotz fehlender Baubewilligung mit dem Einbau einer Küche begonnen hatte. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, das Baubewilligungsverfahren, d.h. die behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs, sei ohne Rechtsgrundlage durchgeführt worden. Der Strafrichter müsse die Rechtmässigkeit einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügung überprüfen; dies sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht geschehen.

2. a) Nach der früheren bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 292 StGB war es dem Strafrichter generell verboten, eine materielle Ueberprüfung der vorangegangenen Verfügung vorzunehmen. Diese Praxis stiess in der Literatur auf Kritik, was das Bundesgericht bewog, seine Rechtsprechung zu ändern. Unter Hinweis auf Roos (Die verwaltungsrechtliche Seite der Ungehorsamsstrafe des Art. 292 StGB, in: ZBJV 79, 1943, S. 496 ff.) hielt es in BGE 98 IV 108 ff. die Auffassung für verfehlt, ein Angeklagter könne wegen Gehorsamsverweigerung gegenüber einem rechtswidrigen Befehl bestraft werden. Nach der geltenden Praxis ist der Strafrichter nunmehr frei, die Rechtmässigkeit einer amtlichen Verfügung zu überprüfen. Eine Kontrolle ist einzig dann ausgeschlossen, wenn sie bereits durch ein Verwaltungsgericht vorgenommen wurde. Auf offensichtliche Gesetzesverletzung und Ermessensmissbrauch ist die Prüfung zu beschränken, sofern von der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kein Gebrauch gemacht wurde oder der diesbezügliche Entscheid noch aussteht (BGE 104 IV 137; LGVE 1983 I Nr. 60; EGVSZ 1980 S. 69; ZR 87, 1988, Nr. 58; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4.A., § 50 N 6; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, Art. 292 N 7).

b) Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Frage, ob das Bauvorhaben tatsächlich bewilligungspflichtig war, fand unbestrittenermassen nicht statt. Ob die Möglichkeit eines Rechtsmittels allein für diese Frage offengestanden hätte, erscheint unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses eher fraglich, nachdem die Baubewilligung aufgrund des von der Berufungsklägerin nachträglich eingereichten Baugesuchs letztlich erteilt wurde; insofern kann daher nicht von einem Verzicht der Berufungsklägerin auf ein Rechtsmittel gesprochen werden. Unter diesen Umständen aber wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vorfrageweise die Grundlagen der bestrittenen Baubewilligungspflicht abzuklären und zu prüfen, ob die Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin wegen Missachtung kantonaler Bauvorschriften zu Recht erfolgte.

Rekurskommission, 23. April 1997, SB 97 8

Schlagwörter

criminal disobedienceadministrative orderpreliminary questionbuilding permitjudicial reviewlegalityabuse of discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal judge had to review the legality of the administrative order underlying the Art. 292 StGB charge.

Extrahierter Entscheid

Yes. The criminal judge may examine the legality of an administrative order, unless that legality has already been reviewed by an administrative court; in the absence of such review, the judge must at least check for obvious illegality and abuse of discretion.

Extrahierte Begründung

The court relied on changed Federal Supreme Court case law: earlier doctrine barring any substantive review was abandoned because punishment for disobedience to an unlawful order is impermissible. Here no administrative-court review of the building-permit requirement occurred, so the lower court should have examined that preliminary question.

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