No compensation or satisfaction after victim’s self-inflicted heroin overdose

RBOG 1997 Nr. 06Übriges Gericht06.05.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The victim consumed heroin in the presence of the respondent and later died after she delayed calling medical help. The victim’s relatives sought compensation and satisfaction. The court held that the victim had knowingly and voluntarily taken the heroin despite awareness of the danger, so his own gross self-endangerment was the decisive cause of the death. Any duty breach by the respondent did not remain an adequate cause. The appeal was therefore dismissed and the civil claims failed under Art. 45(1) OR and Art. 47 OR.

Omnilex-Regeste

Art. 45 Abs. 1 OR, Art. 47 OR; adäquater Kausalzusammenhang bei Unterlassung und Unterbrechung durch Selbstverschulden des Geschädigten. In Unterlassungsfällen ist auf den hypothetischen Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten abzustellen. Das Selbstverschulden des Opfers unterbricht die Adäquanz nur ausnahmsweise, namentlich wenn es derart intensiv ist, dass die Erstursache in den Hintergrund tritt. Dies ist insbesondere zu bejahen, wenn der Geschädigte die Schädigungsmöglichkeit kannte, die Gefahr freiwillig auf sich nahm und die Schädigung ohne Zwang oder Veranlassung durch den Haftpflichtigen vermieden hätte. Eine bloss moralisch fragwürdige Mitwirkung Dritter am Drogenkonsum genügt für sich allein nicht, um den Einfluss des erheblichen Selbstverschuldens zu verdrängen.

Gesamter Gesetzestext

Kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung wegen Selbstverschuldens (Heroinkonsum) des Opfers


Art. 41 ff. OR, Art. 47 OR


1. Das Opfer konsumierte in Gegenwart seiner schlafenden Kollegin, der Berufungsbeklagten, eine Überdosis Heroin. Nach dem Aufwachen konnte die Berufungsbeklagte das inzwischen vermeintlich schlafende Opfer nicht mehr wecken. Erst Stunden später rief sie den Arzt; dieser konnte nur noch den Tod des Opfers feststellen. Die Vorinstanz verurteilte die Berufungsbeklagte wegen Unterlassens der Nothilfe. Die Angehörigen des Opfers (Berufungskläger) verlangen Entschädigung und Genugtuung.

2. a) Eine wesentliche Haftungsvoraussetzung für die Zusprache dieser Ansprüche ist das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis als Ursache und dem Schaden als Erfolg. Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zum Erfolg führt (Brehm, Berner Kommentar, Art. 41 OR N 121). Entscheidend ist die Eignung der Ursache für den Erfolg. Ob der adäquate Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage. Im Zusammenhang mit einer Unterlassung wird auf die Hypothese abgestellt, wie wenn die (in Wirklichkeit unterlassene) pflichtgemässe Handlung tatsächlich vorgenommen worden wäre. Wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schaden nicht entstanden, ist die Adäquanz der Unterlassung zu bejahen (Brehm, Art. 41 OR N 126).

b) Die Berufungsbeklagte macht geltend, dass der adäquate Kausalzusammenhang dadurch unterbrochen worden sei, dass sich das Opfer die Überdosis Heroin selbst appliziert habe. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wird angenommen, wenn der Kausalzusammenhang infolge einer neu hinzugetretenen, intensiveren Ursache nunmehr als inadäquat erscheint, mithin ein adäquater Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT, Bd. I, 5.A., § 3 N 135). Im Normalfall vermag das Selbstverschulden eines Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Vielmehr muss das Selbstverschulden von einer solchen Intensität sein, dass die erste Ursache infolge des Selbstverschuldens in den Hintergrund tritt. Insbesondere muss erstellt sein, dass das Verhalten des Geschädigten nicht durch den Verursacher veranlasst, durch das Verhalten des Verursachers zwingend herbeigeführt respektive sonstwie aufgezwungen wurde oder auf die Unwissenheit des Opfers über die geschaffene Gefahr zurückzuführen ist (Brehm, Art. 41 OR N 136 ff.). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist namentlich dann gegeben, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hatte, die Schädigung zu vermeiden, diese jedoch bewusst hinnahm (BGE 98 II 29).

c) Es ist unbestritten, dass das Opfer sich die Überdosis selbst gesetzt hatte. Ferner - dies geht aus den Ergebnissen der Strafuntersuchung hervor - wollte das Opfer an jenem Wochenende Heroin konsumieren, weshalb es für die Beschaffung mit der Berufungsbeklagten nach A fuhr. Es bestehen keine Hinweise, dass das Opfer in irgendeiner Weise dazu gedrängt wurde, das Wochenende und die damit verbundenen Aktivitäten gemeinsam mit der Berufungsbeklagten zu verbringen. Das Opfer war über die möglichen Gefahren des Heroinkonsums im Bild; schliesslich war es in Drogen (Haschisch) und Medikamenten nicht unerfahren. Das Opfer hat damit in voller Kenntnis der Gefahren die Überdosis Heroin gesnifft. Es willigte von sich aus in das Risiko des Heroinkonsums ein. Ihm ist damit ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten. Obschon eine vorsätzliche Applikation der Überdosis nicht auszuschliessen ist, geht das rechtsmedizinische Gutachten anhand der gemessenen Morphin-Konzentration im Blut davon aus, dass die Überdosis auf ein unfallmässiges Geschehen zurückzuführen ist. Die Überdosis wurde verstärkt, weil es sich um Heroin mit einem unerwartet hohen Reinheitsgehalt handelte. Geht man von einem Unfallgeschehen aus, ist immerhin dem Opfer ein grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Offenkundig ist ferner, dass das Opfer die Möglichkeit hatte, die eigene Schädigung abzuwenden, konsumierte es doch das Heroin mit eigenem Willen und in Kenntnis der Gefahren. Es bestehen keinerlei Indizien, dass der Heroinkonsum dem Opfer in irgendeiner Weise aufgezwungen oder seitens der Berufungsbeklagten veranlasst wurde.

d) Die Berufungskläger sind der Auffassung, die Berufungsbeklagte habe dadurch, dass sie das Opfer zu sich nach Hause genommen habe, es im Heroinkonsum angeleitet, wenn nicht gar dazu veranlasst habe und einige Jahre älter sei, eine Garantenstellung innegehabt. Die Berufungsbeklagte sei "Lehrmeisterin" gewesen; sie habe wissen müssen, dass das Opfer im Rauschzustand das noch übrig bleibende Heroin konsumieren werde, und die Berufungsbeklagte hätte sodann die Säckchen mit dem übriggebliebenen Heroin wegschliessen oder sonstwie verstecken müssen. Diese Argumente sind unbehelflich. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe das Opfer zum Heroinkonsum veranlasst, lässt sich weder aufgrund der in der Strafuntersuchung gefundenen Erkenntnisse herleiten noch konnte dieser Vorwurf von den Berufungsklägern in irgendeiner Form substantiiert werden. Zwar mag das Anleiten im Drogenkonsum moralisch fragwürdig sein. Das Opfer war jedoch zu jenem Zeitpunkt 17 Jahre alt; es wäre also bald volljährig und damit mündig geworden. Fraglos war es in bezug auf den Drogenkonsum urteilsfähig und somit für sich selbst verantwortlich. Dass es sich dabei beim ersten Mal an eine erfahrenere Person hielt, liegt auf der Hand. Die Berufungsbeklagte - welche selbst von der Droge konsumierte - zur Verantwortung für die grobe Fahrlässigkeit des Opfers gegenüber sich selbst ziehen zu wollen, kann für die zivilrechtliche Beurteilung nicht angehen. Der Begriff der Garantenstellung entstammt der Dogmatik des Strafrechts und dient zur Würdigung des Tatbestands eines unechten Unterlassungsdelikts (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 220 ff.). Die Vorinstanz nahm für die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Berufungsbeklagten keine Garantenstellung an. Überdies erfolgte kein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Unterlassens der Nothilfe, also einem echten Unterlassungsdelikt. Die Argumente der Berufungskläger vermögen damit ebenfalls nicht die erhebliche Relevanz des Selbstverschuldens gegenüber der unterlassenen Nothilfe durch die Berufungsbeklagte zu verdrängen. Die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 45 Abs. 1 OR bzw. Art. 47 OR liegen damit nicht vor.

Obergericht, 6. Mai 1997, SB 97 11

Schlagwörter

self-culpabilityadequate causationomissionheroin overdosesatisfactioncompensationtort liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the relatives had a claim for compensation and satisfaction under Art. 45(1) OR and Art. 47 OR despite the victim’s own heroin consumption.

Extrahierter Entscheid

No. The victim’s own conduct constituted substantial self-culpability and broke the adequate causal link to the respondent’s omission.

Extrahierte Begründung

The victim knowingly consumed heroin, was aware of the risks, and was not pressured or induced by the respondent. The self-endangerment was so significant that the omission no longer remained an adequate cause of the death and related harm.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent’s failure to provide timely assistance remained an adequate cause of the death despite the victim’s overdose being self-inflicted.

Extrahierter Entscheid

No. In an omission case, causation is assessed by the hypothetical proper conduct; here, the victim’s conscious acceptance of the risk and ability to avoid the harm interrupted causation.

Extrahierte Begründung

A victim’s self-culpability normally does not break causation unless it is sufficiently intense. That was the case here because the victim voluntarily and knowingly took the heroin overdose, and nothing showed that the conduct was forced, induced, or based on ignorance.

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