Attorney disbursements must be substantiated; no flat fee by base fee

RBOG 1996 Nr. 48Übriges Gericht25.10.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission held that attorney disbursements under § 14 AT cannot be claimed as a flat surcharge linked to the base fee. They must be substantiated at least in outline so that their reasonableness can be reviewed by the client and the court. The appellant offered no itemization in the appeal, instead requesting a lump sum for postage, telephone, copies, fax, and travel expenses. The court accepted that only customary disbursements may be handled pragmatically, but any higher amount requires special justification. The rekurs was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 14 AT; attorney disbursements are not fee-like lump sums and must be substantiated at least in outline. Unlike the fee under § 12 AT, disbursements do not have a general flat-rate character; the lawyer must provide sufficient particulars for review of necessity and reasonableness. For customary and only modest expenses, a simplified presentation may suffice, but if a higher amount is claimed, it must be specially justified. A flat disbursement allowance determined by reference to the base fee is impermissible, as it leads to arbitrary and inequitable results across differing amounts in dispute.

Gesamter Gesetzestext

Barauslagen sind zumindest ansatzweise zu substantiieren; eine Pauschale je nach der Grundgebühr zu verlangen, ist nicht zulässig


§ 14 aAnwT (Stand vom 09.07.1991)


1. Die Rekurrentin verlangt für die Barauslagen eine Pauschale von Fr. 500.-- und verweist auf eine "an anderen thurgauischen Zivilgerichten geübte Handhabe", gemäss welcher in durchschnittlich aufwendigen Prozessen für diese Position üblicherweise ein Zuschlag bis maximal 10% des Honorarbetrags als akzeptabel toleriert werde.

2. a) Gemäss § 14 AT sind die Barauslagen zusätzlich zur Gebühr zu vergüten. Allerdings findet sich keine gesetzliche Bestimmung, welche genaueren Aufschluss darüber erteilen würde, wie dieser Aufwand zu berechnen ist. Umgekehrt ergibt sich aus der Marginalie von § 12 AT, dass die der obsiegenden Partei zugesprochenen Gebühren sämtliche Bemühungen mit Ausnahme jener im Vollstreckungsverfahren umfassen und somit Pauschalcharakter aufweisen, was nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes für Barauslagen eben gerade nicht zutrifft. Der Rechtsanwalt muss in seiner Rechnung jene Angaben machen, die nötig sind, damit der Klient und der Richter die Angemessenheit seines Honorars prüfen können. Es genügt bei den Barauslagen nicht, einfach Telefonate, Besprechungen oder Briefe zu erwähnen; es ist zumindest etwas über deren Anzahl zu sagen (Wegmann, Die Berufspflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1969, S. 204 f.), jedenfalls soweit für Barauslagen nicht bloss verhältnismässig geringfügige Beträge verlangt werden.

b) Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reicht auch im Rekursverfahren keine Aufstellung ein, aus welcher sich seine Barauslagen auch nur annähernd herleiten liessen. Vielmehr verlangt er für Porti, Telefon, Kopien, Fax und Fahrspesen pauschal Fr. 500.-- und beruft sich darauf, sein Domizil und dasjenige der Vorinstanz seien bekannt, weshalb sich ein Nachweis für Fahrspesen erübrigen dürfte. Bezüglich der übrigen Positionen bestehe aufgrund des recht aufwendigen Aktenergänzungsverfahrens sowie der Prozesseingaben Gerichtsnotorietät. Wohl räumt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein, das Hauptverfahren sei für den Rechtsvertreter der Rekurrentin recht aufwendig gewesen. Indessen kann auch diese Feststellung eine Partei nicht von der Pflicht entbinden, ihre Barauslagen zumindest ansatzweise zu substantiieren. Davon abgesehen werden kann aus prozessökonomischen Gründen einzig dann, wenn sich dieser Aufwand im Rahmen des Üblichen bewegt. Die Vorinstanz zog dabei die Grenze bei Fr. 200.--, was als zweckmässig erscheint. Macht eine Partei einen höheren Aufwand geltend, so hat sie dies speziell zu begründen. Keinesfalls angehen kann es, ihr für Barauslagen eine Pauschale nach Massgabe der Grundgebühr zuzugestehen. Ein solches Vorgehen würde sowohl bei hohen wie auch bei ganz niedrigen Streitwerten zu völlig unbilligen Resultaten führen. Ob einzelne Bezirksgerichte in dieser Frage eine Praxis im Sinn der Rechtsauffassung der Rekurrentin üben, ist unerheblich.

Rekurskommission, 25. Oktober 1996, ZR 96 140

Schlagwörter

attorney feesdisbursementssubstantiationlump sumcostsreasonableness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether attorney disbursements may be claimed as a flat amount tied to the base fee.

Extrahierter Entscheid

No. Disbursements must at least be plausibly itemized; a flat amount based on the base fee is not permissible.

Extrahierte Begründung

Section 14 AT requires disbursements in addition to the fee, but unlike fees they are not of a statutory lump-sum nature. The lawyer must provide enough detail for the client and court to assess reasonableness. A flat charge tied to the fee would produce arbitrary results, especially across different dispute values.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant sufficiently substantiated its claimed disbursements in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant filed no list from which the disbursements could even approximately be derived.

Extrahierte Begründung

Even if the case was somewhat complex, this did not excuse the duty to substantiate. Only ordinary, customary expenses may be accepted without special proof; amounts exceeding that must be specifically justified.

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