Reopening criminal case barred by lapse of time

RBOG 1996 Nr. 43Übriges Gericht12.12.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X asked in 1996 to reopen a 1989 in absentia conviction to challenge the exclusion of his defence counsel from the hearing. The Obergericht held that reopening is an extraordinary, subsidiary remedy subject to strict limits and cannot be used to circumvent missed ordinary remedies. It also refused retroactive application of a later change in case law on the compatibility of the former procedural rule with Article 6 ECHR. Because X waited about seven years, the request was dismissed. A subsequent constitutional complaint was later rejected by the Federal Supreme Court.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 217 aStPO (TG); reopening of final criminal judgments for an alleged violation of the right to defence is not unlimited in time. The extraordinary remedy of reopening has a subsidiary character and may not serve as a substitute for an omitted ordinary remedy or as a mechanism to adapt res judicata decisions to later changes in case law or doctrinal views. Even where a procedural rule is later held incompatible with the ECHR, the new interpretation does not generally operate retroactively to reopen all final convictions; legal certainty imposes temporal limits. A party who waits years before invoking the alleged defence defect cannot rely on the statement that defence rights are imprescriptible (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verletzung des Verteidigungsrechts unterliegt zeitlichen Schranken


Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 167 Abs. 4 aStPO (TG), § 217 aStPO (TG)


1. X wurde anfangs 1989 in Abwesenheit zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt. Er ersuchte Ende 1996 um Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, sein Verteidiger sei zur im Jahr 1989 durchgeführten Verhandlung nicht zugelassen worden, was gegen Art. 6 EMRK verstosse.

2. a) Der Gesuchsteller beruft sich einzig auf RBOG 1992 Nr. 17. Mit diesem Entscheid hielt das Obergericht fest, dass die frühere Bestimmung von § 176 Abs. 4 aStPO, wonach der Verteidiger bei unentschuldigter Abwesenheit des Angeklagten nicht zum Vortrag zugelassen wird, mit Art. 6 EMRK nicht vereinbar sei.

b) Das Rechtsmittel der Wiederaufnahme darf, wie sich schon aus den eng gefassten Wiederaufnahmegründen in § 217 StPO ergibt, keinesfalls dazu dienen, einer säumigen Partei eine zweite ordentliche Rechtsmittelmöglichkeit zu verschaffen; die Wiederaufnahme hat in diesem Sinn subsidiären Charakter und ist nicht darauf ausgelegt, Versäumtes nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist nachzuholen. Ebenso rechtfertigt eine Praxisänderung in der Rechtsprechung oder ein Wandel der in der Lehre vertretenen Auffassungen keine Wiederaufnahme (BGE 105 Ib 252, 98 Ia 573 mit Hinweisen); die Wiederaufnahme als ausserordentliches Rechtsmittel bezweckt nämlich nicht, frühere rechtskräftige Entscheide an spätere Rechtsentwicklungen anzupassen, was auch hinsichtlich allfälliger Änderungen im Verfahrensrecht gilt. Der Umstand, dass das Obergericht mit RBOG 1992 Nr. 17 entschied, § 176 Abs. 4 aStPO widerspreche Art. 6 EMRK, kann demgemäss nicht dazu führen, dass sämtliche Strafverfahren, in welchen diese strafprozessuale Bestimmung Anwendung fand, wieder aufgenommen werden können, andernfalls eine nicht zu vertretende Rechtsunsicherheit entstünde. Die in jenem Entscheid vom 27. Oktober 1992 getroffene Praxisänderung wirkt demnach nicht zurück, sondern gilt grundsätzlich erst ab Herbst 1992 bzw. Frühling 1993, als dieser Entscheid publiziert wurde.

3. Zwar wies das Obergericht in RBOG 1992 Nr. 17 S. 104 darauf hin, das Recht auf Verteidigung sei ein unverzichtbares und unverjährbares Recht, welches jederzeit geltend gemacht werden könne. Es liegt indessen auf der Hand, dass mit Rücksicht auf die unabdingbaren Erfordernisse der Rechtssicherheit Verletzungen des Verteidigungsrechts nicht unbeschränkt und ohne Rücksicht auf den Zeitablauf angerufen werden können. Freilich sieht § 217 StPO vor, dass die Wiederaufnahme "jederzeit" verlangt werden kann, aber nur, wenn einer der eng gefassten Wiederaufnahmegründe dieser Bestimmung gegeben ist, nicht aber, wenn sich der Gesuchsteller lediglich auf allgemeine Bestimmungen der EMRK, die früher weniger streng ausgelegt wurden, beruft.

4. Zutreffend ist zwar, dass sich auch RBOG 1992 Nr. 17 auf ein früher erlassenes Urteil bezog; jenes Urteil eines Bezirksgerichts datierte indessen vom 2. März 1990, und der damalige Gesuchsteller stellte innert zwei Jahren das Wiederaufnahmegesuch. Insofern unterscheiden sich die Verhältnisse in jenem Fall vom vorliegenden Verfahren, wo der Gesuchsteller seit der Verurteilung nicht weniger als sieben Jahre zuwartete, bis er sich um das gegen ihn durchgeführte Strafverfahren kümmerte und eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte behauptete. Machte die betroffene Partei im Fall vom RBOG 1992 Nr. 17 die Rüge eines Verstosses gegen die EMRK wenigstens noch einigermassen innert nützlicher Frist geltend, so lässt sich dies vom Gesuchsteller, der sich jahrelang um die Angelegenheit nicht kümmerte, nicht mehr sagen.

Obergericht, 12. Dezember 1996, SW 96 1

Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 15.4.1997 abgewiesen.

Schlagwörter

reopeningcriminal proceduredefence rightslegal certaintytime limitsfinal judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reopening of a final criminal judgment is available based on an alleged violation of the defence right after a long delay.

Extrahierter Entscheid

Reopening was not available because the extraordinary remedy is subject to strict temporal and substantive limits and cannot be used to revive a missed ordinary appeal years later.

Extrahierte Begründung

The court held that reopening is subsidiary and may not serve as a second ordinary remedy. A later change in case law does not justify reopening of final judgments, including in procedural-law matters, because this would undermine legal certainty. Although defence rights are fundamental, they cannot be invoked without time limits; the applicant waited about seven years and therefore did not act within a reasonable time.

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