Cohabiting partner not entitled to represent a party

RBOG 1996 Nr. 30Übriges Gericht29.05.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission held that § 30 ZPO (TG) exhaustively lists who may represent a party in proceedings and does not include a cohabiting or former life partner. The appellant’s former partner therefore could not be allowed to address the court on her behalf. Since the appellant herself did not appear, the Bezirksgericht was correct to regard her as having stayed away without excuse under § 63 ZPO and to announce a peremptory summons for the next hearing under § 64 Abs. 1 ZPO. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 30 ZPO (TG); Vertretung im Prozess durch Konkubinatspartner; Die in § 30 ZPO abschliessend geregelte Liste der zur Prozessführung oder Verbeiständung zugelassenen Personen ist massgebend und kann nicht unter Berufung auf Art. 4 BV oder die EMRK erweitert werden. Die Bestimmung enthält kein blosses Versehen, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, wenn ein bestimmter Personenkreis nicht genannt wird. Dass andere zivilprozessuale Institute, namentlich das Zeugnisverweigerungsrecht, Konkubinatspartner berücksichtigen, rechtfertigt keine Analogie für das Vertretungsrecht. Fehlt es an einer zulässigen Vertretung und erscheint die Partei selbst nicht, darf das Gericht von unentschuldigtem Ausbleiben ausgehen und die entsprechenden prozessualen Folgen anordnen (vgl. § 63, § 64 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Konkubinatspartner sind nicht zur Vertretung im Prozess zugelassen


§ 30 aZPO (TG)


1. a) Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich ausschliesst, kann eine Partei die Prozessführung oder Verbeiständung im Prozess dem Ehegatten, einem Verwandten der auf- oder absteigenden Linie, Geschwistern, den Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter, Schwager oder Schwägerin sowie einem vom Obergericht zur Ausübung des Anwaltsberufs zugelassenen Anwalt übertragen (§ 30 ZPO).

b) Wer im einzelnen zur Vertretung berechtigt ist, bestimmt der kantonale Gesetzgeber. Sind die Bestimmungen in anderen Kantonen grosszügiger als die thurgauischen, kann dies weder unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV noch unter demjenigen der EMRK zu einer Erweiterung des gesetzlich zur Vertretung zugelassenen Personenkreises führen. Erforderlich ist aufgrund der höherrangigen Bestimmungen nur, dass die Vertretungsbeschränkung im entsprechenden Prozessrecht klar verankert ist. Bei § 30 ZPO ist dies indessen der Fall: Er lässt keinerlei Zweifel offen, wer in einem Prozess zur Vertretung der Parteien berechtigt ist.

2. a) Der Mann, welcher die Rekurrentin anlässlich der Verhandlung vertrat, ist mit ihr nicht verwandt. Es handelt sich bei ihm um ihren "ehemaligen und langjährigen Partner". Dass ein früherer Arbeitgeber nicht zur Vertretung einer Partei berechtigt ist (vgl. RBOG 1988 Nr. 48 hinsichtlich der Ausnahmen bei berufsmässiger Vertretung), akzeptiert die Rekurrentin; anderes gilt demgegenüber ihrer Meinung nach hinsichtlich des Konkubinatspartners. Auch dieser wird indessen in der abschliessenden Aufzählung von § 30 ZPO nicht erwähnt. Darin eine unzeitgemässe Schlechterstellung eines nicht verheirateten Paars bzw. eine von der Praxis zu füllende Gesetzeslücke zu sehen, geht nicht an. Dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht genannt wird, beruht nicht auf einem blossen Versehen, sondern ist ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die heute geltende Zivilprozessordnung ist seit 1. Januar 1989 in Kraft. Den veränderten gesellschaftlichen Gepflogenheiten wurde darin durchaus Rechnung getragen: In § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO wird das Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich nicht nur Ehegatten, sondern auch Konkubinatspartnern eingeräumt. Nicht nur bei den verschiedenen Möglichkeiten des Zusammenlebens, sondern auch bei den Pflegeeltern und -kindern sowie den Vormündern geht § 210 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO weiter als § 30 ZPO. Dies ist aber durchaus erklärbar und erwünscht, kann doch die Verpflichtung, Zeugnis ablegen zu müssen, zu nicht unerheblichen Loyalitätskonflikten führen.

b) Es ist somit keineswegs ein Zufall, dass der Konkubinatspartner in § 30 ZPO nicht erwähnt wird. Unter diesen Umständen besteht aber auch keine Möglichkeit, ihn in einem Prozess zur Vertretung einer Partei zu berechtigen. Das Bezirksgericht wies es deshalb zu Recht ab, den (früheren) Lebenspartner der Rekurrentin anlässlich der Hauptverhandlung zum Vortrag zuzulassen. Mangels zulässiger Vertretung und Nichterscheinens der Rekurrentin musste es gezwungenermassen letztere als unentschuldigt weggeblieben betrachten (§ 63 ZPO) und ihr hinsichtlich der nächsten Verhandlung die peremtorische Vorladung ankündigen (§ 64 Abs. 1 ZPO).

Rekurskommission, 29. Mai 1996, ZR 96 36

Schlagwörter

representationcohabitationprocess lawauthorized representativesabsence without excuseperemptory summons

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a cohabiting or former life partner may represent a party in court under § 30 ZPO (TG).

Extrahierter Entscheid

No. Section 30 ZPO contains an exhaustive list of persons entitled to act as representatives, and a cohabiting partner is not included.

Extrahierte Begründung

The cantonal legislator defines the permitted circle of representatives. Any broader rules in other cantons do not expand Thurgau law via Art. 4 BV or the ECHR. The omission of the cohabiting partner is deliberate and not a gap to be filled by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court was correct to refuse oral submissions by the former partner and to treat the appellant as absent without excuse.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the former partner was not an authorized representative and the appellant did not appear herself, the lower court properly treated her as absent without excuse and announced a peremptory summons for the next hearing.

Extrahierte Begründung

Without a valid representative, the appellant's non-appearance had to be assessed under the procedural rules on unjustified absence.

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