Right to an oral appeal hearing before the Rekurskommission

RBOG 1996 Nr. 28Übriges Gericht04.03.1996

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant in a criminal appeal before the Thurgau Rekurskommission insisted on an oral hearing. The court explained that appeals under § 206 aStPO are generally decided on the papers and that Article 6 ECHR does not always require a new public hearing on appeal. A hearing is needed mainly when disputed facts must be clarified or a harsher sentence is possible. In the present case, the Rekurskommission had already granted an oral hearing, but the defense used it largely to repeat written submissions rather than to demonstrate the alleged change in the appellant’s attitude toward alcohol and driving.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 206 aStPO (TG): Anspruch auf mündliche Berufungsverhandlung vor der Rekurskommission. Berufungen gegen Urteile der bezirksgerichtlichen Kommissionen werden grundsätzlich schriftlich entschieden; eine Parteiverhandlung ist namentlich dann geboten, wenn für den Ausgang des Rechtsmittels erhebliche Sachverhaltsfragen zu klären sind oder eine Strafverschärfung in Betracht fällt. Der Konventionsanspruch verlangt keine erneute öffentliche Verhandlung in jedem Berufungsfall, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung, ob die streitigen Fragen durch eine Verhandlung angemessen erörtert werden können. Ist der Sachverhalt unbestritten und erschöpft sich der Vortrag in der Wiederholung schriftlicher Ausführungen, fehlt es an der Notwendigkeit einer öffentlichen Verhandlung.

Gesamter Gesetzestext

Mündliche Berufungsverhandlung vor der Rekurskommission


Art. 6 Ziff. 1 EMRK, § 206 aStPO (TG)


1. Im Berufungsverfahren vor der Rekurskommission beharrte der Berufungskläger ausdrücklich auf der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Gemäss § 206 Abs. 1 StPO werden Berufungen gegen Urteile der bezirksgerichtlichen Kommissionen durch die Rekurskommission des Obergerichts in der Regel ohne Parteiverhandlung beurteilt. Die Schriftlichkeit genügt dann, wenn der Fall bereits durch ein erläuterndes erstinstanzliches Verfahren unter Mitwirkung aller Beteiligten ergangen ist (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 122). Die ältere Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK ging davon aus, dass die zweite Gerichtsinstanz erneut eine öffentliche Verhandlung durchzuführen habe, wenn ihr als eigentliche Berufungsinstanz volle Kompetenzen hinsichtlich der Feststellung des massgeblichen Sachverhalts und des anwendbaren Rechts zukämen. In jüngerer Zeit hat sich demgegenüber eine differenzierte Betrachtungsweise durchgesetzt. So ist insbesondere darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die zu beurteilenden Fragen durch eine öffentliche Verhandlung angemessen geklärt werden können. Eine Verhandlung ist mithin dann angezeigt, wenn für den Ausgang des Berufungsverfahrens die Klärung massgeblicher Fragen des Sachverhalts zu erwarten ist. Auch die Möglichkeit einer Strafverschärfung erheischt stets eine öffentliche Verhandlung. Eine solche ist hingegen nicht notwendig, wenn der Sachverhalt unstrittig ist (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, N 441 f.; vgl. demgegenüber Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, S. 230).

3. Die Rekurskommission führte auf Antrag des Berufungsklägers eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Diese sollte dem Berufungskläger die Möglichkeit geben, seine Haltung mit Bezug auf den zu beurteilenden Vorfall und die Lehren, welche er daraus gezogen habe, auszuleuchten. Stattdessen beschränkte sich die Verteidigung im wesentlichen darauf, die bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente noch einmal zu wiederholen bzw. auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn und dem Zweck des Verfahrens vor der Rekurskommission, da dieses gemäss § 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 StPO nur wenig schwere Delikte zum Gegenstand hat und deshalb in der Regel ohne Parteiverhandlung vor sich geht (Litschgi, S. 121). Hätte der Berufungskläger wie angekündigt seine angeblich gewandelte innere Einstellung bezüglich dem Problemkomplex Alkohol und Auto unter Beweis stellen wollen, so hätte es an ihm gelegen, in der ihm gewährten Berufungsverhandlung die entsprechenden Ausführungen von sich aus durch seinen Verteidiger vortragen zu lassen oder aber selbst zu machen.

Rekurskommission, 4. März 1996, SB 95 33

Schlagwörter

oral hearingappeal procedurepublic hearingright to be heardcriminal procedureECHR

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a public oral appeal hearing before the Rekurskommission

Extrahierter Entscheid

An oral hearing was justified in the case, but the court stressed that the ordinary procedure before the Rekurskommission is usually written and that a hearing is mainly required when factual issues or a possible harsher sentence must be clarified.

Extrahierte Begründung

Under § 206 aStPO (TG), appeals are generally decided without a party hearing. A hearing is indicated where the outcome depends on clarifying disputed facts or where sentence aggravation is possible. Here, the court considered that the oral hearing served only a limited purpose because the defense largely repeated written arguments and did not use the hearing to substantiate the claimed change in attitude.

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