Scope of exempt cash need under Art. 92 SchKG

RBOG 1996 Nr. 21Übriges Gericht10.05.1996Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission clarified that the Barnotbedarf under Art. 92(1)(5) SchKG corresponds in practice to 50% of the monthly subsistence minimum per month, so that the debtor may claim twice that amount for the two-month period. Cash or claims already exempt under another provision, especially Art. 93 SchKG, must be credited and cannot be duplicated in the calculation.

Omnilex-Regeste

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG; Umfang des Barnotbedarfs und Verrechnung mit nach Art. 93 SchKG unpfändbaren Beträgen. Unter den in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG genannten „Forderungen“ sind insbesondere Lohnguthaben zu verstehen; jedoch sind Geldbeträge und Forderungen, die dem Schuldner aus besonderem Titel unpfändbar zukommen, bei der Ermittlung des Barnotbedarfs anzurechnen. Eine doppelte Berücksichtigung desselben Existenzminimums sowohl nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Bemessung des unpfändbaren Lohns nach Art. 93 SchKG ist ausgeschlossen; der Barnotbedarf entspricht praktisch 50 % des monatlichen Existenzminimums pro Monat, mithin insgesamt dem doppelten Barnotbedarf für zwei Monate.

Gesamter Gesetzestext

Umfang des Barnotbedarfs


Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG


Nach Art. 197 SchKG bildet sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, eine einzige Masse, die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient. Ausgenommen sind die in Art. 92 SchKG bezeichneten Vermögensteile. Nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen unpfändbar. Lohnguthaben, Gehälter und dergleichen können nur soweit gepfändet werden, als sie nicht nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig sind (Art. 93 SchKG).

Unter "Forderungen" nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG sind namentlich Lohnguthaben zu verstehen. Dabei sind aber Geldbeträge und Forderungen, die dem Schuldner unter einem besonderen Titel (z.B. Art. 93 SchKG) als unpfändbar zukommen, zu berücksichtigen und anzurechnen. Der Schuldner kann somit nicht verlangen, dass sein notwendiger Bedarf für Nahrungs- und Feuerungsmittel sowohl nach Art. 92 Ziff. 5 SchKG als auch bei der Festsetzung des unpfändbaren Lohns nach Art. 93 SchKG berücksichtigt wird (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, § 24 N 32 f.; PKG 1979 Nr. 31; BGE 78 III 163 f.).

Die in Art. 92 Ziff. 5 SchKG erwähnten Barbeträge und Forderungen werden auch als Barnotbedarf bezeichnet, welcher in der Praxis 50% des monatlichen Existenzminimums entspricht. In Anwendung von Art. 92 Ziff. 5 SchKG hat der Schuldner mithin Anspruch auf den zweifachen Barnotbedarf bzw. denjenigen Betrag, welcher einem monatlichen Existenzminimum entspricht (zweimal 50% des Existenzminimums).

Rekurskommission, 10. Mai 1996, BS 96 18

Schlagwörter

debt enforcementseizuresubsistence minimumunseizable assetswagescash need

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How must the exempt cash need under Art. 92(1)(5) SchKG be calculated, and may amounts exempt under Art. 93 SchKG be counted again?

Extrahierter Entscheid

The debtor is entitled to twice the Barnotbedarf, i.e. the amount corresponding to one monthly subsistence minimum. Amounts and claims already exempt on another legal basis, especially under Art. 93 SchKG, must be taken into account and cannot be counted twice.

Extrahierte Begründung

Art. 92(1)(5) SchKG covers necessary food and heating supplies for the two months following seizure, including cash or claims needed to procure them. However, cash amounts and claims exempt under a special provision must be credited, so the same subsistence need cannot be considered both under Art. 92(1)(5) and again when determining the unseizable wage under Art. 93 SchKG.

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